Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 41 (9.10.1908)
- Date
- 1908-10-09
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Wr. Vlvch's WochrnsttzrM. Seite 715 Nr. 41 Es gab eine Zeit, die bewertete die Knusterzeugnisse der Renaissance hoher als ihre Vorbilder aus dem klassi'chen Altertum. So werden von Manchem Aussprüche-des Alten Testamentes erst dann bemerkt und gewürdigt, wenn sie aus dem Neuen Testament angeführt werden können. ■ Und so begegnet uns häufig kostbares altjüdisches Geistesgut unter der Signatur: neutestamentliches oder gar germanisches Eigentum*). * * ■ * Den Schutz des § 303 St.-G. genießt auch die Frauenabtcilung des israelitischen Bethanses während der in der Männerabteilung abgehaltenen gottesdienstlichen Wer ichtung, der die Frauen in abgesonderter Andachtsübung beiwohnen. Entscheidung vom 1. Juni 1008, Kr, V 19/8. Vorsitzender; Hofrat Ritter von S a d a t o w s k i; für die Generalproknratur: Oberlandesgerichtsrat Zeidler; Verteidiger: Hof- und Gerichtsadvokat Doktor Ludwig Herzb.er g-F r ä n k e I. Am 29. September 1906 wurde im öffentlichen Bethanfe der israelitischen Gemeinde in Przemysl das Versöhnungsfeft gefeiert. Bekenner jüdischen Glaubens, Mänmr und Frauen, versammelten sich in den für jedes der beiden Geschlechter bestimmten Abteilungen, um dem an diesem Tage üblichen Gottesdienste beizuwohnen. Während die Männer im allgemeinen Betraume der Synagoge den Festgottesdrenst verrichteten, beteten die Frauen in der für sie bestimmten Abteilung des Tempels, die durch eine Scheidewand von der Männerabte'limg getrennt ist.. Eine in dieser Scheidewand befindliche Fensteröffnung gewährt den Frauen Einblick in den für die Männer bestimmten allgemeinen Betraum. Unter den an der Andachtsübung teilnehmenden Frauen befanden sich Rosa G-, Tyle K. und Taube K. Wegen des von Rosa G. angeblich unbefugt eingenommenen Sitzes gerieten die beiden Erstgenannten in Streit. Tyle K. beschimpfte Rosa G. gröblich, so daß letztere beschämt und weinend sich zurückzog. Diese Beleidigung der Rosa G. gab Taube K. Anlaß, für erstere einzutreten. Es entspann sich nunmehr ein geräuschvoller Streit zwischen Tyle K. und Taube K, der in Tätlichkeiten ausartete und unter den anwesenden Frauen Aergernis erregte. Aus diesem Anlasse erkannte das Kreisgericht in Przemysl mit Urteil vom 6. November 1907 Tyle K. und Taube K. des im 8 803 St.-G. bezeichneten Vergehens schuldig. Die dagegen von Tyle K. erhobene Nichtigkeitsbeschwerde fand der Kassa- ^ionshof als ungegründet zu verwerfen. Gründe: Der den Angeklagten Tyle K. und Taube K. zur Last gelegte Vorgang wurde ihnen mit Recht als das Vergehen des § 303 St.-G. zugerechnefi Daß ihr Betragen ein unanständiges und Aergernis für andere zu erregen geeignet war, sprach das Erkenntnisgericht ausdrücklich aus. Die Urteilsgründe betonen überdies, daß das Benehmen der Angeklagten auch tatsächlich Aergernis hervorgerufen habe, indem die betenden Frauen über die ihnen widerfahrene Störung in Unmut und Aufregung gerieten und, über das Vorgehen der Angeklagten entrüstet, -ihre Andacht eine Zeitlang zu unterbrechen gezwungen waren. Die Behauptung der Beschwerde, im angefochtenen Erkenntnisse sei das Deliktsmerkmal der objektiven Eignung des inkriminierten Vorganges zur Aergerniserregung nicht zum Ausdrucke gebracht, trifft also nicht zu. ' Auch die Tatsache, daß die Angeklagten ihr unanständiges Benehmen „während öffentlicher Religionsübuna" an den Tag legten, findet sich im Urteile festgestellt, indem der Gerichtshof auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen und des in den Akten erliegenden Sachverständigengutachtens als erwiesen annahm, daß sich der Vorfall im Bethause nicht während einer Unterbrechung des Gottesdienstes, sondern während des mit dem „Schimone esre" beginnenden feierlichen „Mussafgebetes", das nach jüdischem Ritus einen integrierenden Bestandteil der am Versöhnungstage üblichen gottesdienstlichen Verrichtungen bildet, zugetragen habe. Der in Bestreitng des Deliktstatbestandes von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, daß sich die zur Andacht versammelten Frauen nicht auch unter den Männern befanden, daß sie vielmehr ein besonderer, zum Aufenthalt für sie bestimmter Abteil des Bethauses aufnahm, steht der Anwendung der Strafbestimmung des § 303 St.-G. durchaus nicht entgegen. Abgesehen davon, daß im Hinblick auf diese dem rituellen Brauche entsprechende Absonderung der die Andacht verrichtenden Geschlechter chon einer räumlichen Trennung, die die Frauen als außerhalb des Bethauses befindlich ansehen ließe, nicht die Rede sein kann, irrt die Beschwerde, wenn sie vermeint, daß sich wegen der räumlichen Absonderung der Frauen im Bethause selbst eine Beziehung zwischen dem inkriminierten Vorfälle und der Religionsübung, die daselbst stattfand, nicht Herstellen lasse und daß aus diesem Grunde von unanständigem Betragen der Angeklagten „während öffentlicher Religionsübung" nicht die Rede sein könne. Auch dieser abgesonderte Raum bildet einen Bestandteil des öffentlichen Bethauses, bestimmt für die Andachtsverrichtung der Frauen, die, von da aus die Gebete und gottesdienstlichen Handlungen der Männer verfolgend, an ihrer Reli¬ *) W. Schwaner, Vom Gottsuchen der Völker, S. 128, wird Jesaja als christlicher Heros gefeiert. gionsübung teilnehmen. Gerade der Umstand, daß die in dem Frauenabteil angebrachte Fensteröffnung dem Zwecke dient, den Frauen den Einblick in die einzelnen Phasen des Gottesdienstes zu ermöglichen, um ihre Gebete dem Gange der gottesdienstlichen Verrichtungen der Männer anzupassen, spricht für die zwischen den Andachtsübungen beider Geschlechter bestehende Beziehung, die eben hierin deutlich nach außen zu Tage tritt. Auch der Einwand der Beschwerde, der Annahme des Deliktstatbestandes stehe der Ausspruch des Sachverständigen entgegen, dem zufolge es nach den Satzungen Mosis eine „öffentliche Religionsübung" jüdischer Frauen nicht gebe, kann nicht als zutreffend bezeichnet werden. Daß, wie die Beschwerde, gestützt auf das Sachverständigengutachten, geltend macht, die öffentliche Andachtsverrichtung als solche nur in dem für die Männer bestimmten Raume vor sich geht, nur diese an den goitesbienstlichen Handlungen tätigen Anteil zu nehmen berechtigt, die Frauen ab--r von der unmittelbaren Verrichtung solcher Handlungen ausgeschlossen sind, ändert nichts an der Tatsache, daß im Bethause eine öffentliche Religionsiibung stattfand, der auch die Frauen, wenngleich in passiver Beteiligung, auwohuteu Ist es ihnen selbst nach dem Gutachten des Sachverständigen gestattet, das Bethaus zu betreten, den gottesdienstlichen Verrichtungen der Männer zu folgen und aus diesem Anlasse gleich ihnen ihre Gebete zu verrichten, dann finden auch sie sich im Schutzbereiche des § 303 St -G Seine >Anwendung wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil, wie die Beschwerde vermeint, der iakriunnierte Vorfall nicht auch bei diesen eine Störung des Gottesdienstes hervorgernsen hat. bezw. Aergernis zu erregen geeignet war. ganz abgesehen von der tatsächlichen Feststellung des Erkenninisgerichtes. daß auch diese Möglichkeit schon im Hinblicke auf die technische Einrichtung der beiden Beträume gegeben war. Seien es auch nur die rituellen Vorschriften über die Reinhaltung des Leibes, die Teilung des Brotcs und die Entzündung der Kerzen am Sabbat, die dem Sachvelständigengutachten zufolge nach den mosailchen K s tzen die jüdische Frau vom Standpunkte ihrer Religion zu beobachten verpflichtet ist. während sie als solche von der Neligionsübnng selbst, von der Beteiligung an gottesdienstlichen Verrichtungen jeder Art ausgeschlossen wird, so folgt daraus noch keineswegs ihre Schutzlosi keit in der Verrichtung ihrer Andacht aus Anlaß der öffentlichen ReligionsÜbung der Männer. Das tägliche Dankgebet: „Urewigster, ich danke dir, daß du mich nicht zum Weibe geschaffen ..." mag die in den Satzungen, Sitten und Bräuchen der alte» orientalischen Völker wurzelnde A nschauung des strenggläubigen Juden von der gänzlichen Minderwertigkeit des Weibes gegenüber dem Manne zum Ausdrucke bringen, vor dem Strafgesetze hält sie nicht stand. Trägerin des im § 303 St.-G. geschützten Rechtsgutes ist gleich dem Mann: die Frau, ob sie nun Bekennerin jüdischen Glaubens oder Angehörige einer anderen vom Staate anerkannten Religionsgenossenschaft ist. Ihren religiösen Gefühlen Ansdruck zu geben, ist ihr auch nach den Satzungen ihres Glaubens nicht velwehrt. Diese Gefühle sind eS, die unter den Schutz des § 303 St.-G. gestellt sind, das Recht auf Achtung derselben kann der jüdischen Frau auch angesichts der rituellen Glaubenssätze nicht abgesprochen werden. Wie demnach einerseits der Aufenthalt in dem den Frauen zur Andacht angewiesenen Betraume die hier Versammelten zu anständigem, der religiösen Stimmung Rechnung tragendem Benehmen während der im Bethause srattfindenden ReligionSübung verpflichtet, so garantiert ihnen anderseits die Anwesenheit daselbst den im § 303 St.-G. vorgesehenen Schutz in der Andachtsverrichrung, ob sie auch für sich allein eine betende Gemeinde nicht darzustellen, eine „öffentliche Religionsübung" nach den rituellen Vorschriften nicht abzuhalten vermögen. In der Unterstellung des der Tyle K. und Taube K. an geschuldeten Vorganges unter die Strafbestimmung des § 303 St.-G. läßt sich daher ein Rechtsirrtum des erkennenden Gerichtes nicht erblicken. Die auf Ziffer 5 und 9 a des § 281 St.-P.-O. gestützte, im Wesen nur rn letzterer Richtung ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach als offenbar unbegründet und war daher zurückzuweisen. _ IornlnpPnr-Rentinisjerr;err. Von Alexander Scharr. Die hohen Festtage der Juden wurden schon in der „alten, nicht guten Zeit" des Absolutismus, vom Staate als Ferialtage respektiert. Im Anschlüsse an die mit Patent vom 1. Mai 1781 vom Kaiser Josef II. unvergeßlichen Andenkens, erlassene „Allgemeine Gerichtsordnung", wurden mittelst Hfd. v. 17. Jänner 1818, J.-G.-S. Nr. 1405, unter anderm, die 2 Neujahrstage (1. und 2. Tischri), ferner 10 Tage darauf, der Versöhnungstag, als Ferialtage erklärt, „an welche die Juden nicht vor Gericht zu fordern sind." Und doch sind mir Fälle bekannt, daß Richter — trotzdem daß die Gerichtsbehörden vorgeschriebenermaßen sich eil^ genaues Verzeichnis der jüdischen Festtage zur N a chachtung zu verschaffen haben, daran vergessen, oder richtiger gesagt, daß sie gedenken — daran zu vergessen.