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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-09-18 · 38 (18.9.1908) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
38 (18.9.1908)
Date
1908-09-18
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Sette 668 Dr. Llocb's MocvenscbrLN. Rr. 38 nicht gestattet. Selbstredend, nach den bereits geschilderten Vorgängen, erklärte das Mädchen, sie wolle nicht zurück zu den Eltern. Infolgedessen verlangte ich auf Grund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mosciska die zwangsweise Zurückführung des Mädchens aus dem Kloster. Der Polizeikommiffär verweigerte aber die Vollziehung dieses rechtskräftigen gerichtlichen Auftrages. Das jammervolle Bild dieser Zusammenkunft des Kindes mit den Eltern, diesen Kampf der trostlosen Eltern um ihre Tochter, der sich dabei abspiette, will ich nicht schildern, da er nicht zur juridischen Beurteilung des Sachverhaltes gehört. Am 23. Juni hat das Rechtsschutzbureau der Oesterreichisch- Jsraelttischen Union in Wien dem Minister des Innern Dr. v. Bienerth eine Beschwerde mit der Darstellung des Sachverhaltes überreicht, die jedoch bis nun nicht erledigt wurde. Ich ersuchte hierauf telegraphisch das Bezirksgericht Mosciska, es möge das Bezirksgericht Krakau auffordern, die zwangsweise Rückgabe des Mädchens aus dem Kloster zu vollziehen, doch dieses Gericht wies mich mit diesem Ansuchen an das Bezirksgericht Krakau. Meine diesbezügliche Eingabe an das Krakauer Bezirksgericht wurde ohne meritorische Erledigung dem Bezirksgerichte Mosciska zur Amtshandlung übermittelt, weshalb ich hierüber eine Beschwerde beim Präsidium des Krakauer Oberlandesgerichtes überreichte. Das Bezirksgericht Mosciska wies mich wiederum an das Krakauer Bezirksgericht, welches mit Beschluß vom 19. August 1968, Nr. XX. 859/8, die Vollziehung des Beschlusses des Bezirksgerichtes Mosciska vom 12. Juni 1908 wegen zwangsweiser Abnahme des Mädchens aus dem Kloster verweigerte und sämtliche Allen am 20. August l. I. dem angeblich kompetenten Bezirksgerichte Mosciska zur weiteren Amtshandlung übermittelte, das jedoch seit dieser Zeit ttotz mündlicher und schriftlicher Urgierung keine weitere Verfügung getroffen hat. In der Entscheidung des Krakauer Gerichtes heißt es, daß das Ansuchen wegen Abnahme des Mädchens beim Bezirksgericht Mosciska, als dem zur Entscheidung kompetenten Gerichte, gestellt werden muß. eine Entscheidung, die insoferne befremden muß, als doch das Gericht in Mosciska schon mit Beschluß vom 12. Juni l. I. sämtliche G : richte aufforderte, dem Väter in der Abnahme der Tochter behilflich zu sein und mit Beschluß vom 26. Juni l. I. den Vater mit seinem Ansuchen an das Krakauer Gericht wies. In der Entscheidung heißt es dann weiter, daß insoferue der Auftrag wegen Abnahme der Tochter aus dem Kloster als Erteilung einer Rechtshilfe des ersuchendsn Gerichtes in Mosciska betrachtet werden könnte, diesem als rechtlich undurchführbare Ansuchen keine Folge gegeben wird. Da nämlich das Mädchen erklärte, sie wolle sich taufen lassen und der Vater mit der Religionsänderung nicht einverstanden sei, so unterliegt es dieser Entscheidung, gemäß keinem Zweifel, daß der Vater seine Tochter an der Ausübung ihres Rechtes, die Religion zu ändern, hindern würde, weshalb sich dieses Ansuchen des Vaters als rechtlich undurchführbar darstelle. Gegen diese Entscheidung habe ich einen Rekurs an das Landesgericht Krakau eingebracht, der jedoch noch nicht erledigt ist. In dem Rekurse habe ich hervorgehoben, daß, abgesehen davon, daß das Krakauer Bezirksgericht nicht berechtigt ist, Beschlüssen eines anderen gleichgestellten Gerichtes die Rechtmäßigkeit abzusprechen/ der Beschluß des Bezirkgerichtes Mosciska mit den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes vom 25. Mai 1868 in vollem Einklang steht. Im Sinne des Artikel 4 des letztgenannten Gesetzes hat nach vollendetem 14. Lebensjahr jedermann die freie Wahl des Religionsbekenntnisses und ist in dieser freien Wahl nötigenfalls von der Behörde zu schützen. Da der Vater des entwichenen Mädchens in einer Eingabe an das Vormundschaftsgericht erklärte, daß er seine Tochter in der Ausübung ihres neugewählten Religionsbekenntnisses nicht hindern werde, so entsteht die Frage, wozu der Schutz der Behörde dient, wenn das Mädchen bis heute noch nicht getauft ist und nicht weiß, ob sie der Vater in ihrem neuen Glaubensbekenntnisie hindern wird, im Gegenteil erklärt, sie nicht darin behindern zu wollen? Im Sinne des § 145 A. B. G. B. sind die Eltern berechtigt, „vermißte Kinder aufzusuchen, entwichene zurückzufordern und flüchtige mit obrigkeitlichem Beistand zurüctzubringen". Ob das Kind — das in diesem Falle noch überhaupt nicht getauft war — schon getauft ist oder nicht, das ändert an diesen Rechten der Ellern nichts. Erst wenn das getaufte Kind im Hause der Eltern an der Ausübung s.iner neuen Religion oder in seiner freien Wahl behindert wird, dann kann es sich an das Gericht um Hilfe wenden, erst dann könnte eine Schmälerung der elterlichen Rechte durch das Gericht vorgenommeu werden. Solange dies nicht der Fall ist, haben die Eltern das Recht, ihr Kind zurückzufordern, und es ist Pflicht der Behörde, im Sinne des § 145 A. B. G. B. es den Ellern zurückzubringen. Mit vorzüglicher Hochachtung Ihr ergebener D r. L a n d a u." Geheimrat Professor Hermann Cohn. Breslau, 11. September. Heute 10 Uhr vormittags fand unter zahlreicher Beteiligung die feierliche Einweihung des Grabdenkmales für den Geheimen Medizinalrat Prof. Dr. Hermann Cohn am alten israelitischenFriedhofe in der Lohestraße statt. Unter den Anwesenden befanden sich außer der Witwe des Gelehrten und seinen Kindern noch Mitglieder seiner Familie, die Universitäts-Professoren Tausch und Rosenfeld, Sanitätsrat W o l l st e i n, Landgerichtsrat Hesse, Präsident der schlesischen Aerztekammer Geheimrat Körner, Direktor des Statistischen Amtes Prof. Reefe, Vertreter der Synagogengemeinde und der Beerdigungs-Bruderschaft, der Gesellschaft der Breslauer Augenärzte, viele andere Rotabilitäten und zahlreiche Damen. Die Feier begann mit einen vom Männerchor der Stadtsynagoge vorgetragenen Weihe- Choral. Nunmehr übergab k. k. Baurat S t i a ß n y aus Wien, Erbauer des Denkmals und einer der ältesten Freunde Hermann Cohns, dieses Monument an die Familie des Verewigten. Er setzte seine Ansprache mit folgenden Worten fort: „Die Steine, die sich zu diesem Grabmal zusammengefügt haben, die Formen, in welchen es gebildet wurden, sie sollen an jenes Land uralter Kultur (Egypten) gemahnen, in welchem unser Freund so gerne verweilt, dessen wunderbare Märchenwelt ihn, auch in später Erinnerung, mit Entzücken erfüllt hat. Was Hermann Cohn in seinem reichen Leben gewirkt und geschaffen, was er als Lehrer von Tausenden von Aerzten gewesen ist und g e g o l t e n hat, wie er unzählige Kranke geheilt, ihre. Schmerzen gelindert, sie als nützliche Mitglieder der menschlichen Gesellschaft wiedergegeben hat, das alles hat seines Sohnes trefflicher Griffel in einer würdigen Lebensbeschreibung der Nachwelt überliefert. Welch guter, edler, feinfühliger Mensch aber Hermann gewesen, wie er seiner angebeteten Frau ein liebender, treuer Gatte, seinen Kindern ein zärtlicher Vater, seinen Freunden ein unverbrüchlich hilfsbereiter Freund, wie er den Armen und Leidenden ein Helfer in der Not dieses Lebens gewesen, das drückt am besten der Vers des Psalmisten aus: „Er ist wie ein Baum gepflanzt an Wasserbächen, Der seine Frucht gibt zu ihrer Zeit, deß Laub Mit. tyelket;, all' was er tut, gedeiht." Mögen seine Edeltaten im Gedächtnisse seiner Zeitgenossen erhalten bleiben und, so Gutes stiftend, fortwirken bis in die fernsten Tage." Der Sohn des Gefeierten, Schriftsteller Dr. E. Ludwig, übernahm das Denkmal namens der Familie und dankte in bewegten Worten dem Künstler, der den Sinn des Freundes so voll und ganz erkannt hatte. Geheimrat Dr. Körner sprach namens des Freundeskreises, in welchem das Bild des edlen Mannes und die Erinnerung an ihn nie entschwinden werde. Hierauf legte Dr. H e i l 'b o r n namens der Gesellschaft der Breslauer Augenärzte einen Kranz auf das Grab des „edlen Lehrers und berühmten Kollegen". Mit einem vom Tempelchore vorgetragenen Psalm schloß die erhebende Feier, welche aus die Anwesenden einen weihevollen Eindruck gemacht hatte. Die Friedhofsverwaltung hat in dankenswerter Weise das Grabmal mit Palmen und blühenden Pflanzen reich geschmückt: Ueber das Denkmal selbst entnehmen wir der „Breslauer Zeitung" folgende Beschreibung: Das Monument ist ein Kunstwerk von edler Schönheit. An eine hohe und breite Syenitfläche, die von einem prächtigen mit ehernen Symbolen des Friedens und der Unsterblichkeit geschmückten Stirnfims gekrönt ist, gliedert sich nach vorn ein kleiner Säulenbau, dessen hoheitsvoller Ernst freundlich gemildert wird durch einen wunderhübschen Blumenbalkon, der sich unten über dem Sockel erhebt. Durch seine seltsam wirkenden egyptischen Formen und seine Schönheit wird das Denkmal die Aufmerksamkeit aller kunstsinnigen Besucher jenes Friedhofes erregen. Schlicht und trefflich wird die Bedeutung des Geh. Medizinalrats Prof. Dr. Hermann Cohn, der heut vor zwei Jahren starb, auf dunklem Marmorgrunde in leuchtender Schrift mit den Worten dargetan: „Augenkrankhejten zu verhüten, .betrachtete er als seine Lebensaufgabe,"

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