Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 38 (18.9.1908)
- Date
- 1908-09-18
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3020846-3021764-3021803--17663-3042550- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
Sette 664 Ar. Vloch?s Wochenschrift Nr. 36 weithin sich ausdehnenden Arbeitsfelde jetzt auch das dringend nötige Kultur- und Reformwerk unter den Falaschas in Abessynien in Angriff nehmen und damit der inhaltsreichen Geschichte ihrer segensreichen universellen Tätigkeit ein neues Ruhmesblatt hinzufügen wollte. Jerusalem, Ende August. Phil. Kieferndorf. Vom Jahrmarkt des Lebens. Der Schulchan-Aruch über die sittlich-moralischen und religiösen Qualifikationen eines Kantors. Sehr geehrter Herr Redakteur! Der unter diesem Titel in Nr. 36 Ihres geschätzten Blattes veröffentlichte Aufsatz ist geeignet, Mißverständnisse auszulösen, die — namentlich in Kroatien-Slavonien, wo jetzt die Kultusgemeinden ihre Statuten redigieren, in denen, im Sinne der neuen Landesgesetze, die Rechte und Pflichten aller Funktionäre zu regeln sind — äußerst unliebsame Maßnahmen, vielleicht moralische Schädigungen einzelner jüdischer Kantoren iu ihrer Gefolgschaft führen könnten, was der Herr Autor des erwähnten Artikels gewiß nicht beabsichtige. Ich bitte daher, mir in Ihrem geschätzten, auch in diesen Ländern vielgeleseuen Blatte die folgenden Ergänzungen gütigst gestatten zu wollen. 1. Die Norm, die den Kantor verhält, sich beim Singen im Gotteshause nicht von der Absicht, Beifall zu finden oder aus dem Kelche des Ruhmes in vollen Zügen zu trinken, leiten zu lassen, sondern von dem Bestreben, Gott zu loben und zu preisen, voll und ganz erfüllt zu sein, enthält die ernste Mahnung an die Gemeinden, den Kantor nach einem Provisorium definitiv anzustellen, um ihn insoserne unabhängig zu machen, daß er seine heilige Mission vor Augen haben könne und nicht bei jedem Tone, aus Furcht seine Stelle zu verlieren, nach Beifall hasche. Das fordert nicht nur der Schulchan-Aruch Orach Chajjim, sondern ist auch ein Postulat des f ü n f t e n Schulchan-Aruch, d. i. des gesunden Menschenverstandes. 2. Zu der Vorschrift, die einem Gemeindemitgliede das Recht verleiht, gegen den Kantor Stellung zu nehmen, bemerkt Lewusch: „Jetzt hat hierüber die Majorität der Steuerträger zu entscheiden"; und Möge» Dowid: „Bezüglich der Akzeptation des Kantors besteht in den meisten Gemeinden schon lange die Einführung, dieselbe durch die Majorität der Steuerträger (Generalversammlung) oder des Vorstandes vorzunehmen; die anderen Gemeindemitglieder haben dann nicht das Recht, dagegen zu protestieren." 3. Der Herr Autor deduziert aus den Codicis, daß der Vorbeter in unserer Zeit, wo jeder beten kann (??), nicht mehr „Scholiach zibbur", d. i. der „Abgesandte der Gemeinde" ist. Mit Verlaub, das steht nicht. Die Stelle im Mögen Awrohom, die gemeint ist (Orach Chajjim 53, 9), lautet wörtlich: „Nach meiner Ansicht war der Protest des Einzelnen gegen . einen Scholiach-Zibbur, der ihm nicht genehm war, zu jener Zeit am Platze, wo der Scholiach Zibbur selbst das Achtzehn-Gebet für die Gemeinde betete; jetzt aber, wo dies, da Alles beten kann, nicht der Fall ist und der „Scholiach Z r b b u r", obwohl er Kadisch und Borahu sagt, nur der Pijutim wegen da ist, ist eine solche GenauigkeÜ zu perhorreszieren." Daraus geht klar hervor, daß auch der Vorbeter einer Versammlung, in der Jeder des Betens kundig ist, „Scholiach Zibbur", d. i. „Delegierter der Versammlung" genannt wird. Dasselbe erhellt aus dem Gesetze (Orach Chajjim 124,3): „In einer betenden Versammlung, in der Jeder die Tefilah beherrscht, trete dennoch einScholiachZibbur behufs Wiederholung hin, damit der Anordnung der Weisen entsprochen werde.,, Ich möchte mir hier erlauben dem Herrn Anonymus zu raten, er möge dem bestehenden tacitus consensus zustimmen und diesen Titel für uns beibehalten, denn sonst müßte er unsere Benennung aus deni Traktate Szofrim 10/7, 11/4, 14/14 und 20/1 entlehnen, wo wir „Chason" heißen, ein titulus, der „in früherer Zeit ein höheres Amt bedeutet hat, etwa das eines Vorstehers" (Steinthal, Ueber Juden und Judentum, Seite 266) und das wohlgemerkt, trotz der Besoldung (siehe Graetz, Geschichte der Juden, 3. Aufl., 5. Band, Seite 18), eine' Würde, die wir in vorschriftsmäßiger Bescheidenheit ablehnen müßten. Bleiben wir also beim „Scholiach Zibbur". Auch bestehende Gebete wie „hine heoni mimaas“, „hejjeh im pifijjos“, „joressi bifezossi“, „ossissi lechanenoch“ u. a. reden ihm „laut" das Wort. 4. Bei den Fastengottesdiensten, für deren Vorbeter besondere Vorschriften galten, handelt es sich nicht um die ordentlichen Fasttage, sondern um außerordentliche Veranstaltungen. Jeruschalmi will diese Vorbeter, im Gegensätze zum Bawli (Taanis 16), mit Wohlstand gesegnet sehen, (jesch io bajis ivessodeh),' eine weise Anordnung, die auf alle Funktionäre ausgedehnt werden sollte. 5. „Dieser kleine Auszug aus dem „Schulchan-Aruch", sagt der Herr Autor, „enthält keine Bestimmung darüber, daß ein Kantor, resp. Oberkantor an einem Konservatorium studiert haben, ein Instrument spielen und auch komponieren muß". Der Herr irrt. Dieser kleine Auszug aus dem Schulchan- Aruch enthält — in Erwägung der heutigen Anforderungen und der immer wachsenden Macht der modernen, die Läuterung des Geschmackes bewerkstelligenden Musik — implicite die Bestimmung, daß natürliche Begabung und angeborenes Talent allein nicht genügen, sondern daß der Kantor sich dem eifrigen Studium der Stimmbildung hingeben und in den Musikwissenschaften bewandert sein muß. Denn die Bediu gung der „wohlklingenden Stimme" — Kolo orew — ist an die korrekte Tongebung geknüpft, die nur durch langjährige Schulung erreicht wird, und die Bedingung des „sympathischen Vortrages" — jesch ione’imoh — wird durch die Regeln, welche die Musikwissenschaften hiefür aufstellten, wesentlich unterstützt. 6. Nun zu dem weltbewegenden Streite um des Kantors Bart. Zu Orach Chajjim 53, 6: „Man stelle, der Gemeinde zu Ehren nur einen Bärtigen als Kantor an", schreibt wohl, wie der Herr Antor richtig bemerkt, Mögen Dowid gegen die Anstellung eines Bartlosen, wobei dieser Gesetzeslehrer den Kantor, auch wenn das Publikum diese Bedingung erläßt, „den Fürbitter, den Vermittler zwischen Gott und Gemeinde" nennt. Mögen Awrohom betont jedoch im Namen des Bess Josef, der sich an Maimonides anlehnt: „ES ist dem Publikum gestattet, auf diese ihm gebührende Ehrerbietung (den Bart) zu verzichten." Wie ersichtlich, kulminieren alle zitierten Bestimmungen in dem Wunsche, daß der Mann, der „den öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge, das Panier jüdischer Nationalität, die Aegide des jüdischen Glaubens" (Zunz, die gottesdienstlichen Vorträge der Juden, Seite 1) abhält, ein achtenswerter, würdiger, mit Wissen ausgestalteter Mann sei. Für einen solchen Nachwuchs möchten eben wir Kantoren unter Gottes Beistand sorgen, bitten daher die Herren Rabbiner, ihres hehren Amtes eingedenk zu sein, jeden kleinlichen, unseren Himmel verdüsternden Hader zu unterdrücken, uns vielmehr in diesen unseren ehrlichen Bestrebungen zu unterstützen. Kol machlokoh schein leschem schomajim, ssofo lehisskajim! Mit vorzüglicher Hochachtung Oberkantor Josef Rendi. Agram, den 7. September 1908. (Nachschrift der Redaktion: Wir erachten nunmehr diese Diskussion für unser Blatt als geschlossen.)