Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 36 (4.9.1908)
- Date
- 1908-09-04
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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3cc. 36 Vr. Vwrtz's Wortzenfttzrif». Sette «35 erzielen, oder geschieht es deshalb, weil er sich über den Besitz seiner herrlichen Stimme freut, dann ist es häßlich und verwerflich. Jedenfalls tut kein Kantor gut daran, die Gebete absichtlich auszudehnen, da das Publikum dabei ermüdet, (a. a. O. § 11.) . § 6. Man stelle keinen Kantor an, der das Alef wie Ajen und das Ajen wie Alef liest (der die hebräische Grammatik nicht kennt), (a. a. O. § 12.) § 7. Selbst ein Mitglied der Gemeinde kann gegen den Kantor Stellung nehmen und sagen: ich will ihn.nicht als Kantor haben, es sei denn, daß er bei dessen Aufnahme ausdrücklich f ü r ihn gestimmt hat. Dieses ist aber nur dann der Fall, wenn das betreffende Gemeindemckglied auch einen richtigen Grund angibt, weshalb es gegen den Kantor Stellung nimmt. Ist aber ein Gemeindemilglied mit dem Kantor verfeindet, dann kann es jedenfalls gegen den Kantor Stellung nehmen, (a. a. O. § 19.) In den Codicis wird aber dazu bemerkt, daß dieses Gesetz nur für jene Ziten Gültigkeit hatte, wo das Publikum nicht selbst beten konnte und der Kantor daher faktisch der „Abgesandte der Gemeinde" war; in unseren Zeiten, wo jeder selbst beten kann, gilt der Vorbeter nicht mehr als Abgesandter der ganzen Gemeinde und die Stimme eines Einzelnen fällt daher nicht mehr ins Gewicht. § 8. Braucht eine Gemeinde einen Rabbiner und einen Kantor auzustellen und ist aber nicht in der Lage, beide zu besolden — wenn es sich um einen fähigen Rabbiner handelt, der ein großer Gelehrter und religiöse Fragen zu beantworten imstande ist, dann hat er den Vorzug und man stelle nur einen Rabbiner an, wenn nicht, dann stelle man einen Kantor an. (a. a. O. § 24.) § 9. Einem Kantor, der unsittliche Reden führt oder Lieder singt, wie man sie in nichtjüdischen Gotteshäusern singt, muß man dieses verbieten; tut er es trotzdem, dann soll man ihn absetzen, (a. a. O. § 25.) § 10. An den Fasttagen vorzubeten ist nur derjenige geeignet, der eine Geläusigkeit im Vorbeten hat und gewöhnt ist, sich mit der Lektüre der heiligen Schrift zu befassen, der kleine, unversorgte Kinder hat und schwer arbeiten muß, um sich zu ernähren; ferner dürfen weder unter seinen Kindern noch unter den Angehörigen seiner Familie und seinen sonstigen Verwandten sich solche befinden, die gesündigt haben; sein Haus muß vielmehr rein von Sünden sein und er selbst demütig, bescheiden, beliebt usw. (a. a. O. Abschnitt 579, § 1.) § 11. Man bemühe sich, einen solchen Kantor für die hohen Feiertage anzustellen, der sehr würdig und besonders hervorragend ist durch seine Gelehrsamkeit und durch seine frommen Taten. Er muß ferner das 30. Lebensjahr erreicht haben und verheiratet sein. Im allgemeinen ist jeder Israelit würdig, vorzubeten, wenn er beliebt bei der Gemeinde ist. (a. a. O. Abschnitt 581, § 1.) Man achte aber streng .darauf, ob der Kantor würdlg ist, vorzubeten, sei es, daß er etwas begangen habe oder daß er nicht die Bedeutung (Uebersetzung) der Gebete richtig versteht (^.taros-^koniw z. angeführten Stelle). Dieser kleine Auszug aus dem Schulchan-Aruch enthält keine Bestimmung darüber, daß ein Kantor respektive Oberkantor an einem Konservatorium studiert haben, ein Instrument spielen und auch komponieren muß. Im Uebrigen sind diejenigen Kantoren und Oberkantoren, die ein Konservatorium absolviert haben, ein Instrument spielen und komponieren können, an den Fingern abzuzählen. Wie man Kantor wird und welche Vorbildung dazu gehört, ist in Wien wenigstens kein Geheimnis mehr. Auch in Deutschland gibt es Kantoren und Oberkantoren, die meistens auch das Lehrerseminar absolviert haben, also über einen gewissen Bildungsgrad verfügen und über deren sittlich-moralischen und religiösen Lebenswandel man genau informiert ist, und trotzdem fällt es dort keinem Kantor ein, sich in einer solch abfälligen, wegwerfenden Weise über die Rabbiner zu äußern, wie es einem von „drüben" zugereisten und jetzt gewiß naturalisierten Oberkantor (?!) zu tun beliebt. Oder ist das schöne, harmonische Verhältnis zwischen den Rabbinen und Kantoren in Deutschland gerade eine Folge der höheren Intelligenz der letzteren? Korrespondenzen. Gesetzwidrige Stellenausschreibung durch das mährisch schlesische Oberlandesgericht. Das Präsidium des k. k. mährisch-schlesischen Oberlandesgerichtes hat in Nr. 394 des „Tagesbote" vom 22. August 1908 verlautbart, daß für das neue Zivilgerichtsgebäude in Brünn ein geprüfter Maschinist ausgenommen wird, der nach zweijähriger, zufriedenstellender Dienstleistung die definitive Anstellung mit den normalmäßigen Bezügen eines Amtsdieners erhält. Die Gesuche find mit dem Taufscheine zu belegen. Es werden sohin Angehörige des israelitischen Glaubens von der Bewerbung um diesen Posten ausgeschlossen, was eme arge Verletzung des Artikels 3 des Staalsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger beinhaltet. Derartige gesetzwidrige Ausschreibungen sind bisher nur vereinzelt bei politischen Behörden vorgekommen und von der Ausfichtsbrhörde stets behoben worden. Daß die oberste Justizstelle des Landes eines unserer wichtigsten Gesetze ignoriert, ist für den Geist der Zeit bezeichnend. Irgend eine Ausrede, es sei bei der Verlautbarung ein Versehen unterlaufen, wird rasch gefunden sein. Was aber sagt das Justizministerium zu dem Vorgehen des Oberlandesgerichtes? Verfolgung galizischer Juden in Ungarn. Das neue ungarische Fremdengesetz, das am 1. Mai d. I. in Kraft getreten ist. zeitigt bereits Folgen, die selbst von den größten Pessimisten nicht vorausgeseden wurden. Hauptsächlich find es galizische, rumänische und russische Juden, die man die Strenge des Gesetzes in geradezu vexatorischer Weise fühlen läßt. Einem Budapester Blatte entnehmen wir hiezu die folgenden Jllustrationsfaklen: Wenn ein Jude keinen Matrikelauszug besitzt, wie es bei älteren Leuten vorzukommen pflegt, dann wird er sofort ausgewiesen. So wurde im Sommer ein hebräischer Lehrer in Oekörmezö polizeilich bis zur galizischen Grenze abgeschoben, der sein Weib mit sieben Kindern in Not und Elend zurücklaffen mußte. Der Unglückliche ist zwar ungarischer Jude und hat dies auch in seiner Berufung hervorgehoben, bis aber diese erledigt wird, muß er außerhalb des Landes herumirren, während seine Familie buchstäblich da^bt und hungert. In Felsö-Bistra wohnt seit 12 Jahren ein wohlhabender Jude, der nach Galizien zuständig ist. Er wurde diesen Sommer zwangsweise an die galizische Grenze gebracht. Einmal kam er insgeheim auf einige Tage zu seiner Familie, die zurückgeblieben war. Die Polizei verhaftete ihn, legte ihn in Ketten und hielt ihn dreißig Tage im Arrest, in ciuer dunklen, schmutzigen Kammer, in welcher sich weder ein Bett, noch ein Tisch oder Seffel befand. Dann wurde er wieder abgeschoben. In derselben Ortschaft befand sich ein junger Mann namens Spira, ein ungarischer Bürger, der in Ungarn auch zwei Jahre Militärdienst geleistet hat. Die Polizei behauptete, er sei ein „Polnischer", was er jedoch durch Vorweisung seiner Dokumente widerlegt hat. Er glaubte nun, unbehelligt bleiben zu können. An einem Freitag Nachmittag jedoch, als er sich im jüdischen Bade befand, wurde er von Polizisten aus dem Bade geholt und ihm eröffnet, daß er trotz seiner Dokumente ein „Polnischer" sei. Die Papiere mußten von einem anderen, ihm ähnlich sehenden Spira stammen. Man war schon im Begriffe, ihn zu feffeln und gleich anderen abzuschieben, als sich zahlreiche angesehene Bürger, die ebenfalls im Bade waren, meldeten,