Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 36 (4.9.1908)
- Date
- 1908-09-04
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Vr. JßlocD'ö Mocvenscvrin. srr. 36 Sette «34 Hofrat Krasnopolski auch dem Ausschüsse des Schriststelleruud Küustlervereins „Konkordia" an. In hervorragendem Maße widmete der Verstorbene seine Fürsorge auch den Wohl' fahrtseinrichtungen der Studentenschaft. Der Juristenverein, dessen Blüte in erster Linie ihm zu danken ist und deffen Obrnann er durch mehrere Jahre gewesen ist, zählte ihn zu seinen verdienstvollsten Mitgliedern. Krasnopolski war ferner Ehrenmitglied des Unterstützungsvereines für mittellose israelitische Univerfitätshörer und der Lese- und Redehalle der deutschen Studenten in Prag, der er schon als Student angehörte. Auch im Ausschüsse des Vereines zur Erhaltung des deutschen Mädchen-Lyjeums war der Verblichene ersprießlich tätig. Einen schweren Verlust erleidet durch das Ableben dieses bedeutenden Mannes auch die Böhmische Sparkasse, deren Kuratorium Herr Hoftat Krasnopolski seit dem Jahre 1904 angehört hat; namentlich in juridischen Fragen und auf dem Gebiete des Hypothekarwesens war er der genannten Anstalt ein stets dienstbereiter Berater. Die wiffenschaftliche Tätigkeit des Entschlafenen betraf wohl alle Gebiete der so umfassenden Privatrechtsmaterie. Hoftat Krasnopolski genoß auch in der juristischen Literatur einen hervorragenden Ruf. Er hat eine große Anzahl wertvoller juristischer Werke geschaffen. Als akademischer Lehrer war Krasnopolski geradezu vorbildlich. Sein Tod bedeutet nicht bloß für die deutsche Universität in Prag, sondern auch für die juridischen Kreise, ja für die ganze Gelehrtenwelt überhaupt einen 'schmerzlichen, schier unersetzlichen und unermeßlichen Verlust. Insbesondere die große Schar seiner ehemaligen Schüler und die akademische Jugend wird die Nachricht von seinem unerwartet raschen Tode mit echter Trauer aufnehmen. Hat auch Hoftat Krasnopolski, der unter anderem auch Mitglied des israelitischen Nächstenliebevereines in Prag gewesen ist, nach Art aller Menschen von weltlicher Bildung und humaner Gesinnung wohl niemals sein religiöses Bekenntnis absichtlich hervorgekehrt und offen zur Schau getragen, so war er doch sein Leben lang mit Geist und Herz ein treuer Sohn seiner Konfession, eine Zierde seiner Glaubensgenossen. — Mit Krasnopolski ist nicht bloß ein gründlicher Gelehrter und gefeierter Universitätsprosessor, nicht bloß ein ausgezeichneter Jurist und hilfreicher Führer der akademischen Jugend, sondern auch ein edler Mensch und guter Jude aus dem Leben geschieden. Sein Andenken wird in den Herzen aller, die ihn gekannt, für ewige Zeiten fortleben! Uckuelt! Die Beerdigung des so frühzeitig Dahingeschiedenen fand Montag den 31. August um 3 Uhr nachmittags von der Zeremonienhalle des Straschnitzer Friedhofes aus unter starker Beteiligung von nah und fern statt. Zu beiden Seiten des Kätafalkes, auf welchem der mit schwarzem Bahrtuche bedeckte Metallsarg lag. bildeten Chargierte der Studentenverbindungen in voller Wichs, mit gezücktem Schläger die Ehrenwache. An 60 Kranz- und Blumenspenden lagen zu Füßen des Sarges. Tiefempfundene Abschiedsworte sprachen Se. Ehrwürden Herr Rabbiner Dr. Schwarz, Rektor Prof. Dr. Sauer, Hofrat Prof. Dr. Ulbrich namens der juridischen Fakultät, Doktor Otto Pribram als Obmann des Juristenvereines, Dr. Arnold Rosenbacher im Namen der Prager israelitischen Kultusgemeinde, Dr. Freund namens des Prager Korps „Austria" und stuä. jar. Oskar Trebitsch als Vertreter der Lese- und Redehalle der deutschen Studenten. Hoftat Krasnopolski war mit der einzigen Tochter des verstorbenen kais. Rates Siegmund Beer verheiratet. Der Ehe entstammen ein Sohn Paul und eine Tochter Irene. Der Kchulcharr-Arrrch über die filtlichrnoralischerr und religiösen tz)ualisikationen eines Kantors. . Von einem Landrabbiner. Löbliche Redaktion! Seit letzterer Zeit kann man fast allwöchentlich in einem Wiener jüdischen Blatte, das oen Interessen des Kantorenstandes gewidmet ist, heftige Angriffe und Ausfälle auf einzelne Rabbiner, wie auf den ganzen Rabbinerstand lesen. Daß die meisten österreichischen Kantoren keine besonderen Freunde der Rabbiner sind, ist eine traurige und allbekannte Tatsache, die niemanden weiter aufregt. Ich halte es auch unter der Würde des Standes, dem ich seit einer Reihe von Jahren anzugehören die Ehre habe, den Ton auzuschlagen, den es einem gewesenen Milchhändler, gegenwärtig Kantor, Religionslehrer und Schächter — dieses allerdings nur einem Ochsen gegenüber, was wohl' zu merken ist — gegen die Rabbiner anzuschlagen beliebte. Ich möchte bloß, da einjge Herren Kantoren und Oberkantoren in letzterer Zeit sich immer auf den Schulchau-Aruch berufen und dieses Religionsgesetzbuch mit Vorliebe zitieren, mir erlauben, einige Paragraphe des Schulchan-Aruch, die von den sittlichmoralischen und religiösen Qualifikationen eines Schliach-Zchur (Borbeters) handeln, zu übersetzen und in Ihrer geschätzten „Wochenschrift" zu veröffentlichen. § 1. Als Kantor darf nur derjenige fungieren, der würdig ist. Als würdig ist derjenige zu bezeichnen, der frei ist von Sünden, von dem nichts Schlechtes und Nachteiliges bekannt ist, selbst aus seiner Jugendzeit, der ferner demütig und bescheiden uni» beliebt bei der Gemeinde ist und endlich eine angenehme süße Stimme hat und sich mit dem Studium der Heiligen Schrift befaßt. (Schulchan-Aruch, Orach-Chajim, Abschnitt 53, § 4.) Läßt man einen Kantor, der nicht würdig ist, im obigen Sinne nnr deshalb vorbeten, weil er eine gute Stimme hat, dann erhört Gott sein Gebet nicht. (Vergl. ^tsres-^kvniw z St.) § 2. In Ermangelung eines Mannes, der alle obgenannteu Eigenschaften und Tugenden besitzt, wähle man denjenigen als Kantor, der der beste und würdigste in der Gemeinde ist, in Bezug auf Gelehrsamkeit und sittlichen Lebenswandel (gute Taten). Wenn sich um einen Kantorposten Zwei bewerben: Ein Erwachsener (Greis), der über eine angenehme, süße Stimme verfügt und au dem die ganze Gemeinde Gefallen findet, der aber unwissend ist (Am haarez), und ein 13jähriger Jüngling, der keine angenehme Stimme hat, der aber versteht, was er betet, so ziehe man den Jüngling dem Erwachsenen vor und stelle ihn (nicht den Greis) als Kantor an. (a. a. O. §5.) § 3. Man stelle als Kantor nur denjenigen an, der einen Bart hat und ihn trägt. (Selbst wenn die Gemeinde nicht darauf besteht, daß der Kantor einen Bart trägt, darf er als solcher nicht fungieren. Vergl. Ateres-Zkenim und Magen David, z. St.). Ausnahmsweise kann auch ein Knabe vorbeten, der das 13. Jahr erreicht hat. (a. a. O. § 6.) § 4. Eibt es in der Gemeinde keinen anderen, der vorbeten kann, als einen l 3jährigen Knaben, so kann, man ihn als Kantor anstellen, (a. a. O. § 7.) § 5. Ein Kantor, der das Gebet in die Länge zieht, um seine wohltönende Stimme hören zu lassen — wenn er es deshalb tut, weil er eine auftichtige, innere Freude darüber empfindet, daß er mit einer Stimme Gott loben und Preisen kann, dann ist er dafür zu preisen, vorausgesetzt, daß er dabei andächtig und mbrünstlg betet und in Zerknirschung und Ehrfurcht vor Gott steht; hat er aber die Absicht, durch seine Stimme den Beifall der Zuhörer zu