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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-06-05 · 23 (5.6.1908) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
23 (5.6.1908)
Date
1908-06-05
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 23 Dr. Bloeh B Mocbeirsebrm. Seite 417 Diese Feststellungen habe ich nicht zu dem Zwecke vorgenommen, um mir die Priorität der Autorschaft zu sichern oder um mich von dem Verdachte der Nachbeterei reinzuwaschen, sondern nur nm darauf hinzuweisen, daß ich — wie selbstverständlich — während der abgelaufenen zehn Jahre alles sorgsam verfolgt habe, was über ähnliche Bestrebungen von anderwärts in die Oeffentlichkeit gedrungen ist. Ich habe speziell die Abhandlungen über den Entwurf des Herrn Professors Rosin und die Polemik, welche sich lierübcr zwischen meinem verehrten Kollegen Makower und Herrn Dr. Vogelstein entsponnen hat, ebenso auch Ihren Bericht über die Tagung des österreichischen Gemeiudebuudes aufmerksam gelesen, und ich muß sagen, daß ich nicht den Eindruck gewonnen habe, daß die grundsätzlichen Gegensätze, welche sich da gezeigt haben, eine Gefahr für die Idee selbst hervorgerufen hätten. Man ist der Sache, nämlich der Lösung jener Frage, welche Herr Professor Doktor Schwarz zum Ausgangspunkte seiner Besprechung genommen hat, mit Rücksicht auf die speziellen dortigen Verhältnisse aus dem Wege gegangen, es wurde diesfalls eine Einigung erzielt und — der kritische Punkt ausgeschaltet. Den Zusammenschluß der Gemeinden hat der Antrag, auch religiöse Fragen in den Wirkungskreis des Gemeindeverband's einzubeziehen, weder dadurch, daß er gestellt, noch dadurch, daß er abgelehut wurde, verhindert, und so wird es voraussichtlich auch bei uns sein. Ob aber diese Einigung in dem Sinne aussallen wird, wie dies Herr Professor Schwarz rät, bleibt abzuwarten, weil wir denn doch noch nicht davon überzeugt sind, daß auch bei uns solche Verhältnisse bestehen, welche es notwendig machen, der Frage auszuweichen und ihre beste Lösung darin zu finden, daß man sie offen läßt. In der bloßen Tatsache, daß man es anderwärts so macht, können wir einen Beweis dafür nicht erblicken. Wenn Herr Professor Schwarz hinter der von mir beantragten Einbeziehung der religiösen Angelegenheiten in den'Wirkungskreis des zu gründenden Verbandes die Absicht wittert, für Reformen freie Bahn zu schaffen, so hat ergänz recht. Ich glaube aber, daß seine Furcht vor Aenderungen der Gebetordnung und des Gebetbuches, oder gar vor Eingriffen in das jedem wahrhaften Gläubigen zustehende Recht auf ungeschmälerten und unverkürzten Genuß von Jozars und Selichoth vollkommen unbegründet ist. Es wird wohl keinem kroatisch - jüdischen Kongresse einfallen, sich mit der allgemein verbindlichen Regelung solcher Fragen zu befassen, ebenso wenig wie mit der Dekretierung der Verlegung des Sabbath auf den Sonntag oder der Verdrängung der hebräischen Sprache aus dem Gottesdienste. Ich will damit nicht gesagt haben, daß eine einheitliche Regelung des Gottesdienstes in modernem Sinne ein Malheur wäre, um mit Herrn Dr. Schwarz zu sprechen. Im Gegenteile. Wir haben in Kroatien eine einzige Gemeinde, die in ihrer Gänze der ausgesprochen orthodoxen Richtung angehört, und in noch zwei anderen Gemeinden lebt eine ziemliche Anzahl von Anhängern dieser Richtung — alle übrigen sind fortgeschritten, so weit, daß sie schon beinahe ganz fort sind — vom Judentume. Und dazu hat nach meiner, allerdings in diesem Belange gänzlich unmaßgebenden Ansicht die Form unseres Gottesdienstes viel beigetragen. Trotzdem soll sich, wenigstens nach meiner Intention, der Gemeindeverband, weder in seiner Gesamtrepräsentation noch in seinen Unterteilungen, mit den Fragen rein gottesdienstlicher Natur befassen, ebensowenig wie mit rituellen Fragen untergeordneter Bedeutung. Es gibt aber noch eine ganze Menge anderer das religiöse Leben des Judentums betreffender Fragen, deren einheitliche Regelung eine Notwendigkeit ist, und da möchte ich gerade jene hervorheben, auf welche Herr Professor Schwarz mit so besonderem Nachdrucke hingewiesen hat — die Chalizza. Und zu dieser Frage getraue ich mich als Jurist Stellung zu nehmen, weil sie eine Rechtsfrage, eine Frage des jüdischen Eherechtes ist. Nicht zu dem Wesen selbst, denn, ob die Chalizza ein Ehehindernis ist oder nicht, darüber steht mir kein Urteil zu. Aber das kann ich verlangen, daß darüber in autoritativer Weise entschieden wird, und wenn — selbst per majora — entschieden wird, daß sie eines ist, daun soll sie es in ganz Kroatien fein, ist sie keines, dann darf sie in keiner Gemeinde Kroatiens als solches gelten. Oder hält Herr Professor Dr. Schwarz es für richtiger, daß in Belovar zum Beispiel ein anderes jüdisches Eherecht gilt als in Vukovar, daß da der Rabbiner dem Ehekandidaten sagt, ich traue Sie nicht, aber mein Kollege dort wird Ihnen das ohne Skrupel besorgen'? Soll gerade dadurch der konservativ denkende Teil unserer Juden in seinem Glauben gestärkt und gekrästigt, die Autorität des Rabbinerstandes gehoben werden? Oder dürfen wir nur deshalb dieser Frage nicht näher treten, weil sie von der deutschen Rabbinersynode geregelt wurde? Eine andere Frage, die zweifellos in das Gebiet des religiösen Lebens gehört, ist die des Religionsunterrichtes, dessen Mangelhaftigkeit Herr Professor Schwarz selbst betont. Soll auch diese und ihre einheitliche Regelung der Verbandstätigkeit entzogen werden, trotzdem in der Vorkonferenz von maßgebendster Seite, von Herrn Oberrabbiner Doktor Jacobi, hervorgehoben wurde, daß die Ungleichheit im Religionsunterrichte in quali et in quanto au den verschiedenen Volksschulen eine immense Schwierigkeit für die Religiouslehrer an den Mittelschulen bildet? Und so gibt es, wie gesagt, solcher Fragen genug, die ich von meinem Standpunkte und nach meiner Auffassung ganz ruhig der Erledigung des Gemeindeverbandes anheimstellen würde, ohne zu befürchten, daß dadurch ein Gewissenszwang auf meine Glaubensgenossen ausgeübt oder eine Spaltung im kroatischen Judentume hervorgerufen wird. Keinesfalls soll mein dahin gehender Antrag im Vorhinein Gegner der Landesorganisation, an deren Vorbereitung ich so lange arbeite, schaffen, da ich in dem Begleitschreiben, mit welchem ich den Entwurf vorgelegt, und ebenso in meinem Referate in der Vorkonferenz ausdrücklich erklärt habe, daß ich die Annahme dieses Antrages keineswegs als eine conditio sine qua non erachte. Wenn ich aber auch, wie Herr Professor Schwarz richtig kalkuliert, im Zusammenhänge mit diesem Anträge den Rabbiuen jene Mitwirkung in der Organisation zugedacht habe, wie er sie auszugsweise schildert, so werde ich, selbst wenn die Einbeziehung der Erledigung von religiösen Fragen nicht beschlossen werden sollte, mit aller Kraft dafür einstehen, daß den Rabbiuen die im Statutenentwurfe vorgesehene Tätigkeit im Verbandsleben gesichert werde, weil ich diese als einen Bestandteil ihrer Berufs pflichten betrachte und die zumindest eigentümliche Argumentation des Herrn Dr. Schwarz durchaus nicht akzeptieren kann. Es will mir durchaus nicht einleuchten, daß der Rabbiner au seinem Ansehen Einbuße erleiden soll, wenn er die Interessen seiner Gemeinde, auch die seiner Staudeskollegen im Verbände vertritt. Oder glaubt Herr Dr. Schwarz, daß auch heute noch der Rabbiner sich nur dann sein Anseben voll wahrt, wenn er je weniger als möglich mit den Baalhabatim in profanen Dingen in Berührung kommt? Was endlich die Autonomie der Gemeinden betrifft, die Herr Dr. Schwarz durch einige Bestimmungen des Statuts, speziell durch die Ueberweisung der Prüfung der Beamtenqualifikatiouen an die Distriktsausschüsse gefährdet erachtet, so gibt ja Herr Dr. Schwarz selbst zu, daß durch die Organisation sich eine Einschränkung der Gemeindeautonomie von selbst ergeben muß. Wenn dies gerade auch mit Bezug auf die Prüfung der Qualifikation der Beamten — mit Ausnahme der Rabbineu — zugunsten der Distriktsausschüsse geschieht, so erhoffe ich mir daraus nur einen Vorteil — auch für die einzelnen Gemeinden — weil unsere Funktionäre mit der Zeit und bei strengerer, aber immer die speziellen Verhältnisse berücksichtigender Prüfung ihrer

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