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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-05-01 · 18 (1.5.1908) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
18 (1.5.1908)
Date
1908-05-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 18 Dr. Llocb's MocbenscbrM i 325 halten, die berechtigt wäre, im Namen der gesamten Judenschaft Oesterreichs das Wort zu ergreifen. Die Art. 2 und 3 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich find und daß die öffentlichen Aemter für alle Staatsbürger gleich zugänglich find, haben von allem Anfänge an für die Juden in zahlreichen Belangen nur formelle Geltung erlangt. Nach und nach wurden diese Bestimmungen des Staatsgrundgesetzes, um einen jetzt üblichen Ausdruck zu gebrauchen, via. kaoti auch dort außer Kraft gesetzt, wo sie bisher Geltung hatten, und wir mußten es erst in den letzten Tagen erleben, daß der Budgetausschuß des Abgeordnetenhauses eine Resolution annahm, welche bestimmt ist, unsere Jugend nach russischem Muster Von den Mittel- und Hochschulen auszuschließen. Schließlich sei es mir gestattet, noch auf einen Umstand aufmerksam zu machen, der bei Beratung der Vorliegenden Frage gewürdigt werden muß und nicht unterschätzt werden darf. Die .staatlichen Behörden entscheiden in zahlreichen Kultussachen der Juden ohne jede Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse und ohne daß einem Juden Gelegenheit gegeben würde, in autoritativer Weise sein Gutachten abzugeben. Gewiß wird ein gewissenhafter Referent sich bei einem Juden informieren, wenn er seine Entscheidung treffen soll, allein dem Gutachten eines solchen unverantwortlichen Beirates, den sich der Referent nach seinem Belieben aussucht, kann auch, wenn die verschiedenen im Judentum bestehenden Strömungen außer Acht gelassen werden, doch nicht jenes Vertrauen entgegengebracht werden, das eine hiezu eingesetzte Körperschaft genießen würde. Um diesen Uebelständen bei Zeiten abzuhelfen, um größeren Schaden zu verhüten, müßte daher eine Körperschaft ins Leben gerufen werden, welche gleichwie die Generalsynode der Protestanten gesetzlich berechtigt ist, „Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten, welche die öffentliche Rechtsstellung der Glaubensgenossen im Staate und ihr Verhältnis zu anderen Kirchen und Religionsgesellschaften betreffen", zu erstatten. (§133 Z. 3 des kaiserl. Patentes vom 8. April 1861 Nr. 41 R -G.-Bl.) Es wurde wohl bereits der Versuch gemacht, eine solche Organisation durch die Bildung des „Allgemeinen Oesterreichisch- Jsraelitischen Bundes" ins Leben zu rufen. Allein der Zweck, der angestrebt wurde, konnte nicht erreicht werden, weil die Organisation nicht obligatorisch und nicht autoritativ dem Bunde die gesetzliche Autorität, im Namen der gesamten Judenschaft Oesterreichs aufzutreten, fehlte; er konnte wohl beratend und helfend den Kultusgemeinden zur Seite stehen, die sich an ihn wandten, und dankend sei an dieser Stelle der mannigfachen segensreichen Tätigkeit gedacht, die der „Bund" bisher entfaltete und die in jüdischen Kreisen viel zu wenig gewürdigt wird, weil dieselbe zumeist nur den beteiligten Kreisen bekannt wurde, die Beschlüsse des „Bundes" hatten jedoch keine zwingende Kraft den Kultusgemeinden gegenüber. Nicht anders ist es mit dem Gemeindebunde in Böhmen und dem Gemeindebunde in Galizien bestellt und müssen wir es daher dankend anerkennen, daß auch der Verband der österreichischen Humanitätsvereine B'nai-B'rith für Oesterreich die Schaffung einer gesetzlichen Organisation der Judenschaft in Oesterreich anregte. Wie soll nun die angestrebte Organisation beschaffen sein und mit welchen Mitteln wollen wir dieselbe erreichen? Die historischen Reminiszenzen über die Organisation der Juden hatten den Zweck, Ihnen vor Augen zu führen, daß wir nicht etwas ganz Neues zu schaffen brauchen, sondern an bestandene Verhältniffe anknüpfen können, daß wir eine solcher Oganisation schaffen können, welche die Juden heute in einem Teile Deutschlands und die Protestanten in Oesterreich bereits befitzen. Meine Aufgabe kann es jetzt nicht sein, Ihnen einen bis ins kleinste Detail ausgearbeiteten Gesetzentwurf vorzulegen, sondern lediglich die Grundsätze auseinanderzusetzen, von welchen derselbe ausgehen müßte. 1. Die unterste Stufe der Organisation müßte die Kultusgemeinde bilden. 2. Sohin müßten Verbände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten find. Wie viele Verbände zu bilden find, wäre Sache der praktischen Ausführung, wobei ins Auge gefaßt werden könnte, daß Mähren und Schlesien je einen Verband, Böhmen, Galizien und Bukowina je zwei Verbände und die Alpenländer samt Niederösterreich, Triest und das Küstenland zusammen einen Verband zu bilden hätten. Wien würde einem Verbände nicht angehören, sondern reichsunmittelbar sein, das heißt direkt dem Obersten-Judenrate unterstehen. 3. Die oberste Stufe in der Organisation soll der „Oberste Judenrat" in Wien bilden, welcher aus den Delegierten der Verbände zusammengesetzt wird. 4. Die Leitung des Verbandes am Sitze der Landesregierung soll als Beirat für jüdische Angelegenheiten, der Oberste Judenrat als Beirat im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht fungieren. 5. Die Feststellung der Kompetenz der Verbände und des Obersten Judenrates bleibt dem abzufaffenden Gesetzentwürfe Vorbehalten, doch wäre grundsätzlich auszusprechen, daß von der Wirksamkeit derselben alle Fragen des Ritus ausgeschloffen find. 6. Die Kosten der Organisation find von den Kultusgemeinden nach Verhältnis der Steuerleistung zu tragen. Zur Abfassung eines Gesetzentwurfes nach diesen Grundsätzen wäre ein Komitee einzusetzen, welches das Elaborat einer im Herbste laufenden Jahres einzuberufenden Versammlung sämtlicher Kultusgemeinden Oesterreichs zur Beschlußfassung vorzulegen hätte und bleibt es dieser Versammlung überlaffen, über die einzuschlagenden Schritte schlüssig zu werden, damit die Organisation von der Regierung genehmigt und im Gesetzgebungswege ins Leben gerufen werde. Auf Grund dieser Ausführungen bitten wir Sie daher, nachstehende Beschlüsse zu fassen: I Die heute versammelten Vertreter von Kultusgemeinden Österreichs erklären den gesetzlichen Ausbau der jüdischen Kultusverfaffung in Konsequenz des Gesetzes vom 21. März 1890 für eine unabweisliche Notwendigkeit, wenn nicht die wichtigsten Institutionen des Judentums unwiederbringlichen Schaden leiden sollen. II. Zur Erreichung dieses Zweckes setzen dieselben ein Komitee, bestehend aus 17 Mitgliedern, ein, welches einen Gesetzentwurf unter Beachtung nachstehender Grundsätze zu entwerfen hat: 1. Die unterste Stufe der Organisation müßten die Kultusgemeinde bilden. 2. Sohin müßten Verbände mehrerer Kultusgemeinden geschaffen werden, in welchen diese durch Delegierte vertreten find. Wie viele Verbände zu bilden find, wäre Sache der praktischen Ausführung, wobei ins Auge gefaßt werden könnte, daß Mähren und S? lefien je einen Verband, Böhmen, Galizien und Bukowina je zwei Verbände und die Alpenländer samt Niederösterreich. Triest und das Küstenland zusammen einen Verband zu bilden hätten. Wien würde einem Verbände nicht angehören, sondern reichsunmittelbar sein, das heißt direkt dem Obersten Judenrate unterstehen. 3. Die oberste Stufe in der Organisation soll der „Oberste Judenrat" in Wien bilden, welcher aus den Delegierten der Verbände zusammengesetzt wird. 4. Die Leitung des Verbandes am Sitze der Landesregierung soll als Beirat für jüdische Angelegenheiten, der Oberste Judenrat als Beirat im k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht fungieren. 5. Die Feststellung der Kompetenz der Verbände und des Obersten Judenrates bleibt dem abzufaffenden Gesetzentwürfe Vorbehalten, doch wäre grundsätzlich auszusprechen, daß von der Wirksamkeit derselben alle Fragen des Ritus ausgeschloffen find. 6. Die Kosten der Organisation find von den Kultusgemeinden nach Verhältnis der Steuerleistung zu tragen.

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