Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1908)
- Issue
- 18 (1.5.1908)
- Date
- 1908-05-01
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 824 Wr. Lwctö s Mocdenscvrjtt. Nr. 18 Brammer H. H., Brief Johann. — Ung.-Hradisch: Fleischer Siegfried. Waidhofen a. d. Thaya: Singer Kl., Graf, Dr., Alexander. — Wiener-Neustadt: Geist Josef, Weisskopf Friedrich. — Zablotow: Rosenheck, Dr., Salomon. — Buczacz: Brande, Dr., Markus, Thon, Dr., Osias, Zweig, Dr., Egon. — Gliniany: Thon, Dr., Osias. — Jablonow: Rosenheck, Dr., Salomon. — Rohatvn: Schallt, Dr., Isidor. — Rabbinerverband: Mähren: Rabbiner Dr. Reach. — Böhmen: Rabbiner Dr. Karrern, Professor Dr. Kisch. Die überaus interessanten Verhandlungen, die teilweise durch das Aneinandergeraten der scharfen, derzeit das Judentum beherrschenden Gegensätze einen recht erregten und leidenschaftlichen Charakter trugen, verliefen dank der taktvollen, ebenso gerechten als energischen Leitung in würdigster Weise und erzielten Resultate, die im Lager aller Parteien mit ungeteilter Genugtuung begrüßt wurden. Präsident Dr. Alfred Stern eröffnet die Sitzung um halb 11 Uhr vormittags und begrüßt die Erschienenen namens des Vorstandes der israelitischen Kultusgemeinde und des Bundes. Er erinnert daran, daß schon im Jahre 1890, als das Judengesetz gegeben wurde, die Bildung einer höheren Organisation in Aussicht genommen war, die sich an die Konstituierung der Gemeinden anschließen sollte und berufen gewesen wäre, diejenigen Interessen des Judentums nach außen und innen hin geltend zu machen, die in genügend wirksamer Weise zu vertreten die einzelnen Gemeinden nicht in der Lage sind. Schon die Gründer des israelitischen Bundes sprachen sich für die Notwendigkeit der Vorarbeiten betreffend die Vereinigung der einzelnen Gemeinden zu einer höheren Organisation aus, die nach ihrer Durchführung von der Regierung und der Gesetzgebung anerkannt werden sollte. Redner hofft, daß die in dieser Richtung unternommenen Schritte in der heutigen Versammlung endlich zu einem befriedigenden Resultate führen werden. (Beifall.) In begeisterten und schwungvollen Worten gedenkt der Vorsitzende Präsident Dr. Alfred Stern des sechzigjährigen Regierungsjubiläums des Kaisers und beantragte unter begeisterter Zustimmung, an Seine Majestät ein Huldigungstelegramm abzusenden, in dem es heißt: „Die am Bundestage des Allgemeinen Oesterreichisch-Jsraelitischen Bundes im Sitzuugssaale der Wiener israel. Kultusgemeinde zu zweitätiger Beratung versammelten Vertreter von Kultusgemeiudeu aus ganz Oesterreich, bitten den Ausdruck ihrer hingebungsvollen Treue zur erhabenen Person Sr. kaiserl. und königl. apostol. Majestät und dem allerhöchsten Herrscherhaus an die Stufen des Thrones gelangen lassen zu wollen. Unwandelbar in den wechselvollen Schicksalen unseres Vaterlandes steht die erlauchte Person unseres geliebten Kaisers als ein Hort der Gerechtigkeit, zu dem die Juden Oesterreichs, unbekümmert um der Zeiten Mißgunst, in hingebungsvoller Anhänglichkeit und Treue emporblrcken. Die Juden Oesterreichs flehen den Segen des Königs der Könige auf das gehelligte Haupt unseres glorreichen Herrschers berab, auf daß er zum Glück und Wohle aller Völker Oesterreichs noch lange in uugeschwächter Kraft erhalten bleibe." Hierauf erstattet Del. Dr. Sonnenschein nachstehendes Referat: Sehr geehrte Herren! Ein Jahrhundert wird bald verstrichen sein, seitdem mit der Allerhöchsten Entschließung vom 5. Oktober 1817 der Hofkanzlei die Weisung zuteil wurde: „Die Grundsätze, nach welchen die Juden in der ganzen Monarchie zu behandeln wären, in Erwägung zu ziehen". Wohl wurden infolge dieser Allerhöchsten Entschließung einzelne Fragen der Lösung zugeführt, im Großen und Ganzen begnügte man sich jedoch mit der Lösung jener Fragen, die dringendster Natur waren, hervorgerufen durch die im Laufe der Zeit geänderte rechtliche Stellung der Juden. Als mit dem Staatsgrundgesetze vom 21. Dezember 1867 ausgesprochen wurde, daß vor dem Gesetze alle Staatsbürger gleich sind und daß jede gesetzlich anerkannte Religionsgenossenschast ihre inneren Angelegenheiten selbständig ordnet und verwaltet, war wohl die schwierigste Frage, die Rechtsverhältnisse der Juden, gelöst, es brauchte nicht mehr auf die alten Judenordnungen und Judenpatente zurückgegriffen werden, die Frage der inneren Organisation harrte jedoch noch bis zum Erscheinen des Gesetzes 21. März 1890 der gesetzlichen Regelung. Wenn erwogen wird, daß bei Schaffung dieses Gesetzes aus dem Kreise der Judenschaft selbst das Verlangen gestellt wurde, eine hierarchische Gliederung der Kultusverfassung zu dekretieren, ja sogar die gesetzlichen Kriterien der Rechtsgläubigkeit sestzustellen, muß es gewiß dankbar anerkannt werden, daß die Gesetzgebung die Regelung der inneren Angelegenheiten den Juden selbst überließ und sich diesbezüglich mit der Forderung begnügte, daß jede Kultusgemeinde ein Statut besitzen müsse. Das Gesetz vom 21. März 1890 knüpfte an die stehenden und historisch gewordenen Verhältnisse an und schuf die Kultusgemeinde als Grundlage der Organisation der israelitischen Religionsgesellschaft. Allein schon bei der Beratung des Gesetzentwurfes faßte die Kommission des Herrenhauses die Einführung höherer Organisationsformen ins Auge, ohne damit jedoch durchdringen zu können. Seit 18 Jahren besteht nunmehr das Gesetz über die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft in Kraft, ein Zeitraum, der genügt, um beurteilen zu können, ob dieses Gesetz den Bedürfnissen der Juden entspricht. Diese Frage muß verneint werden. Es soll hier vorläufig davon abgesehen werden, daß in diesen 18 Jahren eine mächtige Wandlung im Judentum, insbesondere aber unter den Juden Oesterreichs vor sich gegangen ist, welche auch andere Voraussetzungen für die Organisation des Judentums geschaffen hat, als sie vor 18 Jahren noch bestanden. Allein auch bei Festhaltung des Standpunktes, daß die Juden lediglich eine Religionsgesellschaft sind, kann mit dem Gesetze vom Jahre 1890 das Auslangen nicht gefunden werden. Dem Judentum ist eine Hierarchie fremd, dasselbe wird nicht durch seine Religionsweiser (Rabbiner), sondern durch die gewählten Repräsentanten der Kultusgemeinde vertreten, ein Standpunkt, der, seitdem die Juden in der Diaspora sich befinden, konsequent von den Juden wie von den Gesetzgebungen festgehalten wurde. Es fehlte jedoch den Juden ein äußeres Band, das sie vereinigt hätte, und wenn ein solches nicht geschaffen wurde, so war hieran einerseits die gedrückte Lage der Juden, andererseits die Politik der Staaten schuld, in denen sie lebten, welche die zerstreuten, auf sich allein angewiesenen Juden leichter drangsalieren und als willenlose Sklaven behandeln konnten, als wenn dieselben eine Vereinigung gebildet hätten. Auch in unserem Staate machte sich das Bedürfnis nach einem die Kultusgemeinde äußerlich umschlingenden Bande alsbald nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom Jahre 1890 geltend; zahlreiche Belange, deren Regelung im Jntereffe der Erhaltung des Judentums unabweislich notwendig war, mußten ungeregelt bleiben, weil die einzelnen Kultusgemeinden zu schwach waren, diese Angelegenheiten zu ordnen, eine Verbindung mit den anderen Kultusgemeinden jedoch fehlte. Um nur einige dieser Fragen anzuführen, sei erwähnt, daß die Regelung des Religionsunterrichtes, die Heranbildung von tüchtigen Religionslehrern insbesondere für die Volks- und Bürgerschulen, die Entlohnung und Versorgung der Rabbiner und der übrigen Kultusbeamten, die Schaffung eines jüdischen Archivs dringend notwendig geworden find, wenn das Judentum nicht dauernden Schaden leiden soll; doch konnte an die Lösung dieser Fragen, welche nur einheitlich für ganz Oesterreich erfolgen kann, nicht herangetreten werden, weil das gemeinsame Organ fehlte, welches die gesetzliche Autorität hätte, diese Fragen zu lösen und auch durchzusühren. Hiezu kam in den letzten 25 Jahren noch ein weiteres Moment, welches es als dringend notwendig erscheinen ließ, daß die Juden eine autoritativ ausgestaltete Repräsentanz er-