Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1908-03-20 · 12 (20.3.1908) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
25 (1908)
Issue
12 (20.3.1908)
Date
1908-03-20
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021764-3021777--17181-3042042
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Seite 2l2 mt. Zslocv s Mlocoenscvrikl. *lr. 12 in den Adern erstarren macht. Wie sollten die Richter aus dem Volke Wahrheit und Recht sprechen, wenn man das Volk selbst zu Lüge und Rechtsschändung aufstachelte? Die Geschwornen trifft lern Vorwurf. Sie haben nach Wiffen und Gewissen geurteilt. Nur hatte man dafür gesorgt, jenes Wissen zu fälschen und dieses Gewiffen abzutöten. Darum sage ich: Jawohl, ich bezweifle es nicht, die Geschwornen haben nach Eid und Gewiffen ihren Wahrspruch abgegeben. Aber gleichwohl, oder vielleicht gerade deshalb war dieser Wahrspruch, der dem Angeklagten die Strafe des Todes ankündigte, die natürliche Wirkung eines ungeheueren Frevels, an dem diejenigen, die ihn begingen, weniger Schuld tragen, als jene, die ihn ersonnen, erdacht, genährt, geleitet und wohlwollend geduldet haben. Der Prozeß Hilsner hat mit erschreckender Deutlichkeit gezeigt, wie hoch die Kreise liegen, bis zu denen die niedrigsten Pöbelinstinkte reichen. Verehrte Versammlung! Sie werden nicht übersehen haben, daß das entworfene Majestätsgesuch, wie ich es Ihnen dargelegt habe, in der Tat die Schuldsrage nur nebenher behandelt. Ich habe Ihnen auch die Gründe genannt, die mich hierbei bestimmten. Und folgerichtig habe ich daher auch jenes enorme Material ausgeschieden, das den eigentlichen Gegenstand des Beweisverfahrens bildete. Der Berliner Rechtsanwaltc Dr. Arthur N u ß b a u m hat in seinem berühmten Buche di s:s Material einer Analyse unterzogen, die als tendenzfreie „streng wissenschaftliche, überall auf dem Akteninhalt fußende Darstellung" das außerordentliche Lob verdient, das Liszt, der erste deutsche Strafrechtslehrer, dem Buche a s Geleitwort mit gab. Man muß das Buch lesen, um zu wissen, wie moderne Hexenprozeffe geführt werden, um zu wissen, wie es demagogische Verwegenheit anzustellen hat, die einfachsten Regeln der Logik und Erfahrung in einem Pfuhl von bewußter und unbewußter Verlogenheit zu ersticken. Man kann den Beweis für die Schuldlosigkeit Hilsners nicht überzeugender erbringen, als Nußbaum es tut, indem er die nackten Tatsachen sprechen läßt, und ich wünschte schon deshalb dem Buche die größte Verbreitung, damit alle Welt den folgenden Mahnruf vernehme, mit dem Nußbaum die lange Beweis- und Gedankenkette seines Werkes schließt: „Groß ist die Zahl der Unbelehrbaren, größer noch die Zahl derer, die die Stimme des Gewissens mit dem „Qnieta non movere“ zum Schweigen zu bringen vermögen. ' Zudem ist Hilsner eine Persönlichkeit, die sehr wenig geeignet erscheint, opferfreudige Sympathien zu erwecken. Doch es handelt sich hier keineswegs nur um Hilsner. Ein Sieg der Gerechtigkeit würde weit über den Einzelfall hinaus ein leuchtendes Wahrzeichen bleiben, er würde die Rechtspflege in Zukunft vor gleichen Verirrungen bewahren helfen. Und vor allem: ein grauenvoller Justizirrtum ist begangen worden — ihn zu sühnen, ohne Ansehen der Person, ist unabweisbare sittliche Pflicht." Wenn ich mir daher auch alle jene Erörterungen erlassen muß, die in den Rahmen der Schuldfrage fallen, so möchte ich doch in einem einzigen Punkte eine Ausnahme darum machen, weil ich hier eines Ereignisses gedenken kann, das der letzten Zeit angehört. In seiner Interpellation vom 26. Jänner 1907 hat der ausgezeichnete Abgeordnete Dr. Ofner den Justizminister daran gemahnt, daß es im Falle Hilsner eine schwere Gewissensschuld eiuzulösen gilt und in der lichtvollen Begründung der Interpellation hat er auch der Gerichtsärzte mit folgenden treffenden Worten Erwähnung getan: „Schuldig sind die Gerichtsärzte, die in einer unverantwortlichen Mischung von Unkenntnis, Sorglosigkeit uud Tendenz ein Gutachten verfaßten, das den Rltualmord glaublich machen mußte uud das in allen wesentlichen Punkten von der medizinischen Fakultät als unklar, ungenau und falsch erklärt wurde." Das vernichtende Urteil, das dieser hervorragende Jurist und Parlamentarier über die Gerichtsärzte im Hilsnerprozesse gefällt hat, erhielt nun eine wertvolle Bestätigung auf dem Kongresse der deutschen Gesellschaft für gerichtliche Medizin, die im September v. I. als Vereinigung der ersten österreichischen und deutschen Fachautoritäten in Dresden tagte. Auf die Tagesordnung der zweiten wissenschaftlichen Sitzung war das Thema gesetzt: „Falsche Auslegungen Sachverständiger bei Anklagen wegen Ritualmordes". In der hierüber eröffneten Diskussion, in der insbesondere auch der Affäre von Tisza-Eszlar gedacht wurde, nahmen Universitätsprofessor Dr. K r a t t e r aus Graz und der geh. Medizinalrat Prof. Ungar aus Bonn das Wort, um sich über das Thema zu äußern. Gestatteü Sie, daß ich aus dem in der Berliner „Vierteljahresschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen" erjchienenen Berichte die kurzen Reden dieser beiden Gelehrten zur Verlesung bringe. Herr Professor Krätter aus Graz — es wird, wie Sie gleich sehen werden, nicht überflüssig sein, zu konstatieren, daß Professor Kratter ein unverfälschter Arier ist — äußerte sich nun folgendermaßen: „Ich möchte nur kurz daraus Hinweisen, daß vielleicht das Allerschlimmste auf dem Gebiete der Irrungen sich ergeben hat bei dem bekannten Falle Hilsner. . . . Ich meine, gegenüber dem Fall von Tisza-Eszlar ist ja der Fall Hilsner noch viel empörender, insofern, als es zu einer zweimaligen Verurteilung des Angeklagten zum Tode kam. Es wurde vom Verteidiger die Revision erwirkt, aber auch beim zweiten Prozeß hat wieder eine Verurteilung stattgefunden und es werden meines Wissens Anstrengungen gemacht, eventuell eine nochmalige Wiederaufnahme des Prozesses zu erwirken. Ich gehe auf gar keine Einzelheiten ein, das würde viel zu weit führen. Ich habe selbst Gelegenheit gehabt, ü b er Ausford erun g d er V erleidi gun g ein kritisches Gutachten zu liefern üb er eine B l u t u n 1 e r s u ch u u g, die von Angehörigen der böhmischen Universität ausgeführt worden ist. Da ist wirklich ein großes Material aufgehäuft. Ich wollte nur auf diesen Prozeß hingewiesen haben; ich glaube, daß er für die Frage des sogenannten Ritualmordes immerhin auch ein sehr lehrreicher Fall ist. Es hat sich hier gezeigt, daß ganz gewiß das Urteil der Geschwornen unter dem Drucke eines massenhaft angehäuften Auditoriums, also unter einer ganz bestimmten suggestiven Wirkung erfolgt ist. Es waren geradezu außerordentliche Szenen, die sich bei den Verhören und bei der ganzen Verhandlung immer ergeben haben. Ich will nur beispielsweise erwähnen, daß u. a. in den Zeitungen zu lesen war — ich war ja nicht anwesend, als mein Gutachten verlesen worden, war — daß die ganze tschechische Hörerschaft gerufen hat: „Io je zid!“ Das ist ein Jude, der das gesagt hat, nämlich ich. Sie sehen, unter solchen äußeren Wirkungen haben die Geschwornen dann ihr Urteil gefällt." Im unmittelbaren Anschluß an diese Rede, sagte Geheimrat Ungar aus Bonn Folgendes: „Die Hauptsache ist, daß in allen Prozessen, von denen jetzt die Rede war, immer wieder das Faktum vorliegt, daß die e r st e n S a ch v e r st ä n d i g e n dasUnheil durch verkehrte oder unbestimmte Gutachten anrichten. So war es auch in dem bekannten Lantener-Prozeß, der vor einigen Jahren so großes Aufsehen erregte; die Sachverständigen hatten sich zunächst ganz richtig geäußert, später widerriefen sie ihr Gutachten und sagten, die Leiche habe sich nicht an dem Orte, wo sie gefunden wurde, verblutet, denn cs sei zu wenig Blut aufgefunden worden, dadurch kam der ganze Prozeß zustande und es erforderte große Anstrengungen, um den Nachweis zu führen, daß die Meüge des ausgefundenen Blutes groß genug sei, um den Verblutungstod am Fundorte der Leiche zu erklären." Die Geschichte der Blutbeschuldigung kennt bekanntlich manche Fälle, in denen der alte Aberglaube eine gerichtliche Untersuchung zur Folge hatte, immer aber — mit einer einzigen Ausnahme — hat das Gerichtsverfahren die Grundlosigkeit des erhobenen Verdachtes ergeben. Nur uns Oesterreichern war diss

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.