Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1907-12-27 · 52 (27.12.1907) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
24 (1907)
Issue
52 (27.12.1907)
Date
1907-12-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3020846-3021710-3021763--16953-3041802
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Nr. 52 Vr. Llocos MocvenscvrLll. Seite 865 Die Lage der Juden in Tunis war auch vor einigen Tagen Gegenstand der Debatte im französischen Parlament. Anläßlich der Beratung des Budgets des Auswärtigen Amtes wies der Abgeordnete Maurice Colin auf die unhaltbaren Zustände in Tunis hin und verlangte daß die Regierung die Jndenfrage in Tunis baldigst günstig erledigen möge. Wenn die Regierung schon nicht so weit gehen wolle, nach dem Muster Cremieuxs, der die Juden von Algier en bloc naturalisiert hatte, auch die Juden in Tunis durch einen Generalerlaß zu französischen Staatsangehörigen zu befördern, so sollte doch bei Ansuchen um Naturalisierung von besonders würdigen und intelligenten Elementen mit der größten Liberalität vorgegangen werden. Minister des Aeußern, Pichon, der früher Generalresident von Tunis war und die dortigen Juden genau kennt, erklärte, die Angelegenheit sei wohl sehr heikel, doch werde er sich bestreben, sie un Sinne des M. Colin so rasch als möglich zu erledigen. Die tunesischen Juden habe er als sehr würdige Elemente kennen gelernt, die die vollsten Sympathien der Franzosen verdienen. Eine jüdische Familie von Marineoffizieren. In London starb der Komtur des Bath-Ordens, General George Augustin Schömberg. Der Verstorbene stammte aus einer jüdischen Familie, die dem englischen Heeresdienste, besonders der Marine, mehr hervorragende illustre Männer gegeben, als irgend eine Familie des Landes. Sir George Schömberg war einer der drei Söhne des Admirals Al-xander Wilnert Schömberg. Auch seine zw i Brüder gehörten der Marine an, der eine als Vizeadmiral Der alte Aüxander W. Schömberg diente mit Auszeichnung in den Kriegen gegen Frankreich, bis er im Jahre 1849 es zum Admiral brachte. Der Großvater des soeben verstorbenen Generals Schömberg, Alexander, hatte ebenfalls eine hohe Position in der englischen Marine inne. Dieser Alexander Schömberg war der jüngere Sohn des Meyec- Lob-Schomberg, eines jüdischen Arztes aus Deutschland, der im Jahre 1720 nach London kam und in der ersten Zeit, in schlechten materiellen Verhältnissen lebend, hauptsächlich unter seinen Glaubensgenossen in der Umgebung des Dukes Place die Praxis ausübte. Später wuchs sein Renommee und auch seine Klientel und mit dem Steigen seines Ansehens vernachlässigte er seine Beziehungen zu den Juden, bis er sich von ihren ganz lossagte. Seine zwei Söhne Isaak und Rafael waren ebenfalls bedeutende Aerzte, besonders der ältere wurde durch sein"n Disput m t d m Royal College für Aerzte berühmt. Später wurde er Mitglied diests Colleges. Einer Seitenlinie dieser Schömbergs entstammt ein anderer Jsaac Schömberg, der im Jahre 1770 in die englische Marine eintrat und als Leutnant mit wichtigen Operationen in Gibraltar und West-Indien betraut wurde. Er war dann als Oberleutnant König Wilhelm VI., damals noch Prinz Wilhelm, aus dem Kriegsschiffe „Pegasus" attachiert. Später avancierte er zum Kapitän und nahm als solcher an verschiedenen Seekriegen teil. Er starb als hoher Beamter im Marine-Ministerium. Zur Frage der Leichenverbrennung. Hamburg. Eine Witwe, die Mitglied der hiesigen portugiesisch-jüdischen Gemeinde war, wurde ihrer letztwilligen Verfügung gemäß nach ihrem Tode im Krematorium durch Feuer bestattet, und ihre Asche sollte nach ihrem Willen in ihrem Erbbegräbnis auf dem Friedhofe in Ohlsdorf beigesetzt werden. Die portugiesisch-jüdische Gemeinde verweigerte hiezu die Erlaubnis und das Oberrabbinat verfügte, daß die Beisetzung auf einem besonderen Felde stattfinden solle. Darauf hat der Testamentsvollstrecker der Verstorbenen durch die Rechtsanwälte Dr. Cohen und Blitz eine Klage gegen die Gemeinde erhoben, daß sie die Beisetzung der Asche der Verstorbenen in deren Erbbegräbnis gestatte. Das Gericht hat zugunsten des Klägers entschieden. Es heißt in den Gründen: Nach Artikel 135 des Einführungsgesetzes zum B. G. B. entscheidet über das Recht zur Benutzung eines Platzes auf einer öffentlichen Begräbnisstätte das Landrecht. Um eine öffentliche Begräbnisstätte bandelt es sich hier zwar nicht schon deshalb, weil der Grund und Boden, der nach dem Vertrage vom Juni 1882 der beklagten Gemeinde ur Benutzung überlassen ist, dem Staate gehört, wohl aber, weil der Platz der Bestattung der Mitglieder einer religiösen Gemeinde und damit öffentlichen Zwecken dient. Nach gemeinem Rechte besteht ein Privatrecht auf Benutzung der öffentlichen Begräduisstätten. Insbesondere ist dies bei Erbbegräbnissen der Fall. Wenn die Beklagte erklärt, die Bestattung nur auf einem besonderen Felde dulden zu wollen, hat sie offenbar eine von jenen in ihrem Reglement vorgesehenen verschiedenen Stätten im Auge, auf die sie den Kläger nicht aus irgendwelchen mit ihren Reglementsbestimmungen zufammenbängenden äußeren Gründen, sondern deshalb verweisen will, weil die Bestattung au den im Reglement vorgesehenen Plänen Kultusvor- 'chrifren widerstreite. Auch der Stantpunkl der Beklagten, daß die Bestattung der Aschenüberreste statt einer Leiche beansprucht wird, trifft nicht zu. Der Anspruch auf Gestattung der Beisetzung von Aschenresten ist nach der Entscheidung des Reichsgerichts insbesondere dann zulässig, wenn die Volkssitte einer Erweiterung jener Zweckbestimmung im Sinne der von der Klage begehrten Benutzungsart des Friedhofes heute nicht mehr im Wege steht. Das tlifft für den vorliegenden Fall zu, daß die Beisetzung von Asch nresten aus dem Friedböse der Beklagten nicht allein an einer besonders dafür vorbehaltenen Stelle, sondern im Sinne einer völligen Gleichberechtigung mit der Leichenbestattung, auch hinsichtlich der Lage der Grabstätte, vorge- > ommen wird. In einem gleichartigen Prozeß ui Hagen in Westfalen haben 7l deutsche Gemeindebebörden und Kirchengemeindcn bestätigt, daß die Beisetzung von Aschenresten von in Krematorien verbrannten Leichen auf ihren Friedhöfen gestattet ist. Es darf jenen Feststellungen entnommen werden, daß die der Volkssitte zufolge bewirkte Erstreckung der Zweckbestimmung der Friedhöfe nicht Halt machte vor der Frage, wo im Bereiche des Friedhofes die Beisetzung erfolge, und daß ihr Vordringen von alten und neuen Bedenken nicht gehemmt wurde, sondern daß die Zweckbestimmung in der Tat auf die Beisetzung schlechthin im Sinne einer völligen Gleichberechtigung mit derjenigen der Leichen erstreckt ist. Die in Rede stehende Aenderung der Volkssitte hat auch unter du jüdischen Volksangehörigeu im Bereiche des hamburgischen Staates allgemein Eingang gefunden. Die positive Wirkung, die von der Wandlung der Volkssitte in dem beregten Sinne ansgeht, besteht darin, daß sie die gegen die unbehinderte Beisetzung Feuerbestatteter bestehenden Bedenken, die sich namentlich auf Religion, Konfession, Kultus oder .Aesthetik stützen, zu beseitigen in der Lage ist. Demnach könne es nicht in Betracht kommen, wenn, wie im vorliegenden Falle, die betreffende Gemeinde erklärt, daß bei ihr das eine oder das andere dieser Bedenken vorhanden sei, wenn sie nicht in der Lage ist, sich auf gleiche Anschauungen einer Reihe anderer jüdischer Gemeinden zu berufen, welche durch ihr Gewicht die Annahme der angenommenen Wandlung der allgemeinen Volkssitte für jüdische Kreise wieder in Frage stellen könnten Sie beruft sich aber nur allein auf die Auffassung ihres Oberrabbiners oder ihres Oberrabbinats. Auch die Berufung der Beklagten auf die ihr vom Staate gemachte vertragsmäßige Zusicherung, daß sie berechtigt sei, auf dem ihr eingeräumten Begräbnisplatze ihre Begräbnisse nach den jüdischen Kultusvorschriften vorzunehmen, könne keinen Erfolg haben. — (Endlich geht aus der Entscheidung noch hervor, daß die Bestattung der Aschenüberreste nicht nur für Erbbegräbnisse, sondern auch ohneweiters für Einzelgräber nsw. zu gestatten sei.) Christlich soziale Praxis bei Heimatsrechtsverleihungen. Anläßlich der vorige Woche abgeführten Budgetdebatte im Wiener Gemeinderate hielt der Gemeinderat Jakob Reumann als Geueralredrrer der Opposition eine Rede, welche von den Tagesblättern unbeachtet blieb, für die Juden jedoch deshalb von Bedeutung ist, weil sie einen Einblick gemährt in die christlichsoziale Praxis bei Heimatsrechtsverleihungen und auf mehrere Ungesetzlichkeiren hinweist, von welchen die Bewerber um das Heimatsr-chr in Wien in Kenntnis gesetzt werden sollen. Laut dein stenographischen Protokoll führte Herr Reumann folgendes aus: Ich habe mich zn dieser Post aus dem einfachen Grunde zum Worte gemeldet, weil ich, da ich sehr häufig die Protokolle des gemeinderätlichen Ausschusses zur Verleihung des Heimatsrechtes lese, zu der Einsicht gek.mmen bin, daß mir der Zusicherung der Aufnahme in den Heimatsverband in einer ganz eigenartigen Weife vorgegang"u wird und ^aß

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.