Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 24 (1907)
- Issue
- 50 (13.12.1907)
- Date
- 1907-12-13
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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4 Gesetze gemäß für den hohen Obersten Gerichtshof lediglich jene Ereignisse existieren, die das Hauptverhandlungsprotokoll und die sonstigen Akten feststellen. Das heißt, der Oberste Gerichtshof war außer stände, alle jene verderblichen Verhältnisse und Begebenheiten zu berücksichtigen, die außerhalb der gerichtlichen Aktion lagen, von denen daher die Akten ihm offiziell keine Silbe verrieten. So kam das Urteil zustande, mit welchem Leopold Hilsner der Teilnahme am Morde schuldig erkannt wurde. Da es nun einmal ein Ritualmord sein mußte und nach abergläubischer Vorstellung bei einem solchen eine Mehrzahl von Juden beteiligt ist, andererseits jedoch Leopold Hilsner offenbar zur Rolle des „Täters" der erforderlichen Körperkraft ermangelte, so wählte man die Version, Hilsner nur die Teilnahme an dem Ritualmorde zu imputieren, den „unbekannte Täter" begangen haben. Die antisemitische Presse bemühte sich noch während der Verhandlungstage, mit deutlicher Apostrophierung der Geschworuen die Ueberzeugung zu verbreiten, Hilsner werde nach seiner eventuellen Verurteilung seine Mitschuldigen nennen. So wurde noch zum Schlüsse die Verlockung. Hilsner zu verurteilen, wahrhaft unwiderstehlich gemacht, Hilsner wurde denn auch verurteilt, allein bis zur Stunde konnte nicht die geringste Spur von Mitschuldigen entdeckt werden. Der Preis von zehntausend Kronen und andere noch höhere Preise, die für die Entdeckung einer solchen Spur wiederholt öffentlich ausgesetzt wurden, blieben bisher uubehoben. Mehr als acht Jahre find verflossen, seit sich die Kerkertüre hinter Hilsner schloß, acht lange, schreckliche Jahre. Ich unterlasse es mit Absicht, wie bemerkt, die Schuldfrage zu berühren, obschon die unbefangene Kritik die stärksten Argumente für die vollkommene Unschuld Hilsners und für die Richtung zutage gefördert hat, in welcher der oder die Täter zu suchen seien. Ich versage mir die Untersuchung der Stichhältigkeit aller jener von Bosheit und Fanatismus zusammen' getragenen Gründe, trotzdem man diesen von Perfidie und Aberglauben aufgeführten Bau förmlich zusammenstürzen sieht, wenn man sich des Wortes erinnert, das der Vorsitzende in Pisek nach gefälltem Urteil au den Verteidiger richtete: „Herr Dottor, ein Unschuldiger ist zum Tode verurteilt wo. den!" Ich wollte nur den Beweis führen, daß hier der Kampf ums Recht zu einem Kampf gegen das Recht entheiligt, in einem Pfuhl der Leidenschaft und Tücke erstickt, jede ruhige, unbefangene Prüfung, fernhielt und mit der Verurteilung des Angeklagten nur darum abschloß, weil der Prozeß Hilsner vom Anfang an im Zeichen einer Pöbelherrschaft stand, deren Vibrationen auch den Gerichtssaal erschütterten. Ich wollte den Beweis führen, daß hier das Gesetz mit'Füßen getreten uud in einer Art mißbraucht wurde, gegen die es im ordentlichen Wege keine Abhilfe gibt. Wenn aber solchen noch nie dagewesenen Ausschreitungen gegenüber die Rechtsmittel versagen, deren Erledigung den Gerichten zukommt, so bleibt glücklicherweise die letzte Zuflucht des -gekränkten Rechtes, die letzte allerdings, aber auch zugleich die höchste und zuverlässigste: Die Zuflucht zu den Stufen des allerhöchsten Thrones. Das Urteil, das im allerhöchsten Namen Euerer kaiserlichen und königlichen Majestät verkündet wurde, kann und wird nicht in Vollzug gesetzt bleiben, sobald Euere Majestät erfahren, unter welchen Umständen dieses Urteil sich gebildet hat. Euere kaiserliche und königliche apostolische Majestät haben geruht, die über Leopold Hilsner verhängte Todesstrafe im Wege allerhöchster Gnade nachzusehen, worauf dann eine lebenslange schwere Ke.kerftrase substituiert wurde, die der Verurteilte in der k. k. Strafanstalt in Stein abbüßt. An dieser allerhöchsten Stelle wird die freimütige Frage gestaltet sein, ob wohl die berufenen Instanzen einen wegen Teilnahme an zwei Morden verurteilten Menschen der allerhöchsten Begnadigung empfohlen hätten, wenn die Bejahung der Schuld bei ihnen nicht den schwersten Bedenken begegnet wäre. Durch diesen allerhöchsten Gnadenakt wurde allerdings die grauenhafteste Konsequenz eines Justizmordes abgewendet: Ein Menschenleben wurde vor unverdienter Hinrichtung bewahrt. Von diesem Menschenleben aber die Schmach der Kerkerhaft zu nehmen, die Wirkungen eines Strafverfahrens aufzuheben, aus dem alle guten Geister des Rechtes und der Gerechtigkeit vertrieben waren, Strafe dort auszuschließen, wo alle Garantien des Rechtes in Garantien des Unrechtes verkehrt worden — darum bitte ich in Ehrfurcht Euere Majestät. Als Anwalt der unglückseligen Mutter des Verurteilten, im Namen der Frau Marie Himmelreich, stelle ich demnach die ehrfurchtsvollste Bitte: Euere kaiserliche und königliche Majestät geruhen den Rest der über Leopold Hilsner verhängten lebenslangen schweren Kerkerstrafe allergnädigst nachzusehen. Dr. Friedrich Elbogen. An meine Mitbürger! Der Prozeß Hilsner füllt das traurigste Blatt österreichischer Justizgeschichte. Ein armer Jude, dem kein anderes Verbrechen nachgewiesen werden konnte, als daß er als armer Jude auf die Welt kam, wurde zum Opfer verruchten Aberglaubens und widerwärtiger Parteispekulation ausersehen. Vergebens haben bisher Meister der Rechtswissenschaft sich erhoben, um das schlummernde Gewissen berufener Faktoren wachznrütteln. Die Interessenten des Ritualmordmärchens scheinen mächtiger zu sein als Beweisgründe unbefangener Kritik. Hat aber das Gesetz sich als unzulänglich erwiesen, die Not erkannten Unrechtes zu beseitigen, so bleibt, um dem bejammernswerten Kerkerhäftling wenigstens die Freiheit wiederzugeben, kein Mittel übrig, als der Appell an unseren Kaiser. Im Namen der unglücklichen Mutter des Leopold Hilsner unternehme ich es, Seiner Majestät die ehrfurchtsvollste Bitte um Begnadigung zu unterbreiten, indem ich zugleich in knappen Zügen zeige, wie ein undurchdringliches Netz von Bosheit und Aberglauben gewebt wurde, um Wahrheit und Recht zu ersticken. Frnlich kann leider der von mir gewählte Weg zunächst nicht zur Berichtigung der Schuldfrage führen. Allein in dieser Beziehung darf die Schwierigkeit nicht übersehen werden, der jede neu ins Werk gesetzte Untersuchung begegnen muß; denn jene Hände, die so geschäftig beflissen waren, das Werk der Fälschung zu vollenden, waren schlau genug, rechtzeitig die Spuren auszulöschen, die auf die Fährte des Mörders führen konnten. Wohl weiß ich, daß aus jenem Lager, das den Hilsner- Prozeß zu den Triumphen seiner Propaganda zählt, die giftigsten Pfeile d^r Verdächtigung gegen die Lauterkeit dieses Unternehmens werden abgeschossen werden. Das kann aber Jene nicht beirren, Ne an der Ueberzeugung festhalten, daß hier eine Sache der Menschlichkeit und Gesittung zu Worte kommt. Und darum werden, unbekümmert um Streit und Parteiung, Alle, die diese Ueberzeugung durchdringt, Alle, deren Empfindung für die Schande dieses Prozesses nicht stumpf geworden, Alle, die sich den Adel des Mitleids für fremdes Leid bewahrten, Alle, deren Menschengefühl noch eines Aufschreies der Entrüstung fähig ist, ihren Namen auf diesen Blättern zu dem meinen fetzen, ihre Bitte mit der meinen vereinigen. Wien, im Dezember 1907. Dr. Friedrich Elbogen Hof- und Gerichtsadvokat.