Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 24 (1907)
- Issue
- 50 (13.12.1907)
- Date
- 1907-12-13
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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ich dafür. Schweigen Sie oder ich gebe Ihnen...." Der Vorsitzende hat für diesen Ausbruch leidenschaftlich-r Feindseligkeit nur die freundliche Mahnung: „Sie müssen sich zurückhalteu, Frau Zeugin." Möglich, daß für diese erstaunliche Milde des Verhaudlungsleiters der Gedanke bestimmend war, daß die Atmosphäre blutigen Hasses, in die sämtliche Zeugen von kündigen Händen durch Monate versetzt wurden, im entscheidenden Augenblicke des Erscheinens vor Gericht sich nicht anders auslösen konnte. Man wird aber den Eindruck ermessen können, den berle» Szenen auf die Geschworenen gemacht haben. Ich schweige von anderen Ungehörigkciten, die von allen an der Verurteilung interessierten Faktor n begangen wurden, da ja schon diese knappe Umrißzeichnung genügend dartut, daß diese Kuttenberger Schwurgerichtsverhandlung nicht unter der Herrschaft des Prozeßgesetzes, sondern eines zügellosen Terrorismus stand, der das Proz-ßverfahren zu einer sinnlosen Zeremonie entwürdigt hat. Leopold Hilsner — ich wiederhole es — wurde verurteilt, nicht well er schuldig war, sondern — weil er ein Jude ist, und jeder andere Jude wäre mit derselben unfehlbaren Einstimmigkeit verurteilt worden, wenn der öffentliche Ruf die Verurteilung eines anderen Juden gefordert hätte. In dieser sinnverwirrenden Giftluft ward jede Ueberlegung unmöglich gemacht, in dieser Fieberhitze siedender Begierden blieb Auge uud Ohr sür die einfachsten Gesetze der Logik und Lebenserfahrung für die unwiderleglichsten Argumente der Geschichte geblendet und betäubt, die Einsicht wurde zertreten, daß der jüdische Ritualmord von Päpsten uud höchsten Kirchenfürsten als schändliche Verleumdung gebrandmarkt ist, dafür aber das Zeugnis eines Mannes, der auf volle 700 Meter Distanz und obendrein unter ungünstigen Sehverhältnissen Hilsner am Tatorte erkannt und andere Einzelheiten dortselbst beobachtet haben will, als entscheidender Schuldbeweis gläubig entgegengenommen. Freilich wurde dieses Urteil des k. k. Kreisgerichtes in Kuttenberg von dem hohen Obersten Gerichtshöfe kassiert und Hilsner in der vor dem k. k. Kreisgerichte in Pisek wiederholten Schwurgerichtsverhandlung neuerdings verurteilt. Allein dieser Eisolg konnte nicht ausbleiben. da gleiche Ursachen gleiche Wirkungen Hervorrufen und die Piseker Verhandlung nicht nur in der Tat in allen Stücken eine nahezu vollkommene und traurige Wiederholung der Kuttenberger Verhandlung mit all ihrem Zugehör bildete, sondern insbesondere auch auf dem Grunde jener selben Voruntersuchung und ihrer gutgläubig in diese zweite Prozeßphase hmübergenommenen Ergebnisse aufgebaut war, von denen ja schon gegeiqt wurde, welcher Anteil hieran den verwüstenden Eingriffen ungezügelten Demagogeneifers znkommt Nur durch ein einziges Novum war diese Piseker Verhandlung bereichert worden. Hilsner war nämlich auch noch wegen Teilnahme an der Ermordung eines zweiten Mädchens, Marie Klima, angeklagt worden. Die im Oktober 1898 in einem Walde bei Polua gefundenen Skeletteile wurden trotz der schwersten Bedenken gegen die Identität dieser Leichenreste der verschollenen Klima zugeschrieben. Und da inzwischen Hilsner durch das Kuttenberger Urteil als Rckualmörder gebrandmarkt war, so war es bequem, Hilsner gewissermaßen als Berufsritualmörder anzusehen und ihn nun auch mit der Ermordung der Marie Klima zu belasten. Was hätte übrigens denn auch die Bürger von Pisek, die da zu Geschwornen berufen waren, bestimmen sollen, gegen ihre Kuttenberger Kompatrioten zu demonstrieren? Was hätte den Geschwornen von Pisek die Kraft geben sollen, sich von jener bis ans Ende fortgesetzten Massensuggestion freizuhalten, der die breitesten Volksschichten verfallen waren, und jenem Terrorismus Widerstand zu leisten, der alle mit Schimpf und Schande bedrohte, die sich ihm entgegenstellten, jene aber auf den Schild der Volkstümlichkeit erhob, die willig sich seinen Geboten füaten? Auch die Solidarität menschlicher Schwäche ist ein Weltgesetz und es sind nicht durchwegs Helden, deren Namen aus der Geschworuenurne gezogen werden. Was nützt der Trost, daß die Geschwornen ihren Wahrspruch nach bestem Wissen und Gewissen abgaben, wenn jenes Wissen mit allen Künsten offener und schleichender Demagogie gefälscht und dieses Gewissen im wüsten Lärm des Tages systematisch betäubt wurde? Der hohe Oberste Gerichtshof hat die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, welche gegen das von dem Kreisgericüte in Pisek gefällte Todesurteil erhoben wurde. Kein Kundiger wird bestreiten, daß dieser Mißerfolg der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde lediglich die Anschauung zum Ausdruck bringt und bringen kann, daß dem dem Urteile vorausgegangeneu Prozeßverfahren keiner der angerusenen Nichtigkeitsgründe anhaftet. Allein das ist ja gerade die schmerzlichste Eigentümlichkeit dieses Straffalles, daß alle jene beispiellosen Ereignisse, die außerhalb und innerhalb des Gerichtssaales die Urteilsbildung der Geschwornen bestimmten, von der Strafprozeßordnung n.cht erreicht werden konnten. Denn die Strafprvzeßordnung gewährleistet eine Remedur nur solcher prozessualer Ungehörigkeiteu und Normwidrigkeiten, deren Beobachtung bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens geboten ist. Gesetzeswidrigkeiten-, die frei sind von dieser ausdrücklichen Sanktion, muß der Kassativnshos ungeahndet lassen, mögen sie auch di? schwersten Rechtsverletzungen sein. Wenn also der Vorsitzende, statt unbefangen die Verhandlung zu leiten, allen Gesetzen zum Hohne in die Arena herabsteigt, wenn ein Staatsanwalt auf der Höhe seines Amtes die unheimlichsten Masfeninstinkte aufruft, indem er sich als Parteigänger des Ritualmordaberglaubens bekennt, wenn ein Entlastungszeuge von dem Vorsitzenden durch die Feststellung kompromittiert wird, daß er — nicht etwa einmal verurteilt — sondern einmal in Untersuchung gezogen wurde, wenn einer Zeugin gestattet wird, zu erzählen, daß in dem Geburtsorte der Ermordeten seit der Mordtat das Wasser blutig fließe und die Juden sich darin die Hände waschen, wenn Zeugen und Publikum den Angeklagten beschimpfen und verwünschen, im Saale anwesende antisemitische Agitatoren sich eine förmliche Diktatur während der Verhandlung anmaßen dürfen, wenn ein Staatsanwalt in seinem Schlußvortrage sich den Knalleffekt erlaubt, er habe gerade eine Depesche erhalten, wonach einer der vernommenen Entlastungszeugen soeben wegen versuchter Verleitung zum Meineide verhaftet worden sei, dabei aber verschweigt, daß er selbst, der allmächtige Staatsanwalt, es gewesen ist, der diese Verhaftung anvrdnete, wenn in der Verhandlung Brandreden des glühendsten Judenhasses gehalten werden dü.fen, wenn es einer wüsten Agitation gestattet wird, sich zu einem „Rechtskomitee" zu organisieren und Gericht auf eigene Faust zu spielen, Zeugenaussagen vorzubereiten, auch sonst in den Gang der Untersuchung hundertfältig einzugreifen — dann verhüllt freilich der Genius des Rechtes sein Antlitz, aber gleichwohl machen alle diese Unzähligen schweren und schwersten Versündigungen gegen den Geist, ja gegen die Elemente eines geordneten Gerichtsverfahrens nicht einmal eine» einzigen Nichtigkeitsgrund aus. Für Fälle dieser Art ist im Gesetze nicht vorgesorgt, da der Gesitzgeber in seinem vornehmen Optimismus solche Vorkommnisse sür ebenso undenkbar hielt, wie Solon den Vatermord. Der Gesetzgeber hat sich getäuscht, schwer und verhängnisvcll getäuscht. Hier haben wir ein Prozeßverfahren erlebt, das keine gesetzlich geprägte Nichtigkeit aufwies und doch das Zerrbild eines Prozeßverfahrens war. Die äußeren Formen wurden gewahrt, der Sinn uud Zweck der Formen aber zerstört, der Mechanismus des Prozesses wurde in Bewegung gesetzt, diesem Mechanismus aber ein Beweismaterial zugeführt, das Vergewaltigung verschroben und geknetet hatte, die Prozeßordnung wurde in den äußersten Konturen respektiert, in Wirklichkeit aber von der schamlosesten Orgie verdrängt und illusorisch gemacht. Auch muß bedacht werden, daß dem