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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1907-10-18 · 42 (18.10.1907) · page 11

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
24 (1907)
Issue
42 (18.10.1907)
Date
1907-10-18
Page
– (sequence 11)
Language
German
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Nr. 42 L)r. JBiocD s Mocbenscvrrn. Seite 695 als Juror verschiedener Künstlerstiftungen, die sich in Verwaltung der Kultusgemeinde befinden, leuchtete neben hohem Kunstverständnisse eine unerschütterliche, durch nichts zu beeinflussende Gerechtigkeit, der Wunsch, immer nur zu helfen, niemals zu schaden. Selbst von einer seltenen, ungeheuchelten Bescheidenheit, war er voll Güte und Anerkennung für die Leistungen Anderer — ein wahrhaft edler Mensch. Die Kultusgemeinde hat das segensreiche Wirken des Verewigten durch Widmung eines Ehrengrabes entsprechend gewürdigt. Sie wird dem Verewigten ein treues Gedenken bewahren. — Der Präsident verfügt unter Zustimmung der Versammlung, welche zum Zeichen der Trauer den Nachruf stehend angehört hat, die Einverleibung dieser Kundgebung in das Protokoll. Im Präsidialberichte wird mitgeteilt, daß die von den Herren Dr. Josef Zipser, Moses Hammer, Max Markus und Dr. Paul W e i s e n g r ü n für sich und das zionistisch-oppositionelle Wahlkomitee, sowie von Dr. E. M. Zweig und Dr. Isidor Margulies eingebrachte Beschwerde gegen die vom Kultusvorstande erfolgte Zurück- und Abweisung des Wahlprotestes der Genannten von der k. k. n. ö. Statthalterei abgewiesen wurde. In dem Erlasse der Statthalterei wurde unter anderem bemerkt, daß von den Einschreitern dem zionistischoppositionellen Wahlkomitee nnd dem Dr. Isidor Margulies die Legitimation zur Einbringung des Wahlprotestes überhaupt mangelte; in meritorischer Beziehung wurde unter Anführung der einzelnen Beschwerdepunkte ausgeführt, daß sich sämtliche Beschwerden teils als unzulässig, teils als unbegründet darstellen, daher der angesochtene Beschluß des Kultusvorstandes gesetzlich begründet sei. Weiters wird berichtet, daß der von Dr. Daniel Fink gegen die Nichterteilung der Lehrbefähigung erhobenen Beschwerde gegen den Kultusvorstand vom Ministerium für Kultur und Unterricht keine Folge gegeben worden sei. Die Mitteilung, daß die Herren Direktor Hecht und Siegfried Stein sich veranlaßt gesehen haben, auf ihre Mandate als Mitglieder der Bezirkskommission für die Bezirke XII—XV zu verzichten, sowie die Mitteilung, daß den genannten Herren für ihre bisherige Tätigkeit der Dank ausgesprochen wurde, wird zur Kenntnis genommen. Der Präsident erstattet den Finanzbericht für die Zeit vom 1. Jänner bis 30. September 1907. Aus demselben geht hervor,- daß die Einnahmen während dieser Zeit gegenüber der gleichen Periode des Vorjahres bezüglich der Beerdigungs- und Friedhoftaxen ein Plus, bezüglich der Kultussteuer, Betfitze und Trauungstaxen jedoch ein wesentliches Minus ergeben haben. Die Herren kais. Rat Siegmund K a u d e r s und Genossen überreichen eine Interpellation betreffend die Regelung der Erzeugung von Koscher-Selchwaren in Wien und stellen die Anfrage, warum die seinerzeit mit verschiedenen Fabrikanten getroffenen Vereinbarungen bisher nicht durchgeführt worden seien. Der Präsident erklärt, diese Anfrage der Dienstag den 15. d. M. tagenden Kommission für Kultus- und rituelle Angelegenheiten behufs Erledigung zu übermitteln. Dem'Tempelverein im XIX. Bezirk wird die Bewilligung zur Vornahme von Trauungen im Vereinsbethause durch den zuständigen Gemeinderabbiner bis auf Widerruf, jedoch mit dem ausdrücklichen Bemerken erteilt, daß aus dieser Bewilligung ein Recht auf Bestellung eines eigenen Vereinsrabbiners nicht abgeleitet werden dürfe. Der Rabbiner des Tempelvereines im VIII. Bezirk Dr. Moriz Bauer wird im Sinne des § 44 des Statutes zum Gemeinderabbiner mit dem Rechte der Vornahme von Trauungen ernannt. Das Ansuchen des Vereines „Schomre hadath" um Einberufung eines Schiedsgerichtes in Angelegenheit der vom Vorstande erfolgten Abweisung des Ansuchens um Bewilligung eines ständigen Bethauses wird aus formalen und meritorischen Gründen abgelehnt. Herr Vertreter Salo Cohn teilt mit, daß ihm zur Kenntnis gelangt sei, daß an einem in Agonie befindlich gewesenen Glaubensgenossen, welcher sich zeitlebens, trotzdem sämtliche Familienmitglieder aus dem Judentum ausgetreten find, gegen die Taufe feiner Person ausgesprochen hatte, die Taufe vollzogen wurde. Redner stellt die Anfrage, ob und eventuell was der Vorstand in dieser Angelegenheit zu tun gedenke. Der Präsident erklärt, diese Anfrage dem Bertreterkollegium zur Behandlung zuzuweisen. Ueber einen Erlaß der k. k. n.-ö. Statthalterei betreffend die Ausstellung eines Trauungsscheines über eine im Trauungsbuche der israelitischen Kultusgemeinde ordnungsgemäß eingetragene Ehe, welche, wie nachträglich bekannt geworden war, infolge eines Ehehinderniffes vom religionsgesetzlichen Standpunkte aus ungiltig ist, entwickelt sich eine sehr ausführliche Debatte. (Sachverhalt: Der Bräutigam war früher mit der Schwester der jetzigen Braut vermählt, hat sich von ihr scheiden laffen, um die Schwester zu ehelichen. Da auch nach dem bürgerlichen Gesetzbuch eine solche Ehe unzuläffig ist, so wurde diesbezüglich von der k. k. Statthalterei ein Dispens erwirkt. Dem Trauungsfunktionär wurde über das verwandtschaftliche Verhältnis der beiden Ehewerber keine Mitteilung gemacht, und er nahm darum keinen Anstand, die Trauung zu vollziehen.) Im Verlaufe der Debatte wird von mehreren Rednern hervorgehoben, daß über die Frage der juristischen Giltigkeit oder Ungiltigkeit einer Ehe nicht der Kultusvorstand zu entscheiden hat. sondern hierzu die staatlichen Organe berufen find, daß — selbst im Falle der Ungiltigkeit einer Ehe — die Ausstellung eines Trauungsscheines, der nichts anderes als die Kopie einer Matrikeneintragung. die Bescheinigung einer unleugbar stattgefundenen Tatsache ist, nicht verweigert werden könne und hiedurch der Frage hinsichtlich der Giltigkeit der Ehe in keiner Weise präjudiziert werde. Sohin wird beschloffen, den Trauungsfchein auszufolgen. Im Hinblicke auf die Ungiltigkeit der Ehe nach jüdischen Gesetzen soll jedoch in dem Trauungsscheine der Passus, daß die Ehe auch „nach israelitischen Gebräuchen" geschlossen wurde, gestrichen werden. Ueberdies ist die Partei in einem besonderen Schreiben aufmerksam zu machen, daß die geschlossene Ehe vom jüdisch-religiösen Standpunkte aus ungiltig sei. — Gleichzeitig ist hierüber der k. k. n.-ö. Statthalterei zu berichten. Schluß der Sitzung 2 Uhr nachmittags. Nachschrift der Redaktion: Es ist wohl vorauszusetzen, daß in dem Trauungsbuche die religionsgesetzliche Ungiltigkeit der fraglichen Ehe angemerkt und hievon der Statthalterei als Aufsichtsbehörde die Anzeige erstattet werden wird. Da die Angelegenheit der irrtümlich geschloffenen, religionsgesetzlich verbotenen Ehe in den Kreisen der Gemeinde und weit über ihre Grenzen hinaus Aufmerksamkeit erregt hat, so wollen wir mit unserer Meinung, die nicht vollständig dem vorstehend notierten Beschluffe des Kultusvorstandes kongruent ist, nicht zurückhalten. Solange die Angelegenheit im Jnstanzenzuge sich befand, schien uns ihre öffentliche Besprechung nicht angebracht. Diese Rücksicht ist nunmehr weggefallen. Es scheint völlig ungerecht, auf den Rabbiner, welcher aus Versehen die Trauung vollzogen hat, Steine zu werfen. Die Dokumente haben nicht ersichtlich gemacht, daß die frühere Gattin des Ehewerbers, die Schwester der jetzigen Braut, noch am Leben sich befindet. Nachdem diese Tatsache aber zu seiner Kenntnis gelangt war. hat er selber ordnungsgemäß die Anzeige über den bedauerlichen Vorfall erstattet. In jenem Stadium aber hätten Oberrabbiner und Kultusvertretung gemeinsam beim Statthalter persönlich vorstellig werden sollen, um die irrtümliche Eintragung der für das Judentum und für das jüdische Religionsgesetz ungiltigen Ehe ungeschehen zu machen. Damit wäre der Würde der Gemeinde und der öffentlichen Gewiffenspflicht gedient. Oöerrabbiner und Kultusvertretung haben vor allem und allein die Aufgabe, dem jüdischen Religionsgesetz im Gemeindeleben Geltung zu verschaffen, und von diesem Standpunkte nicht bloß die Befugnis, sondern auch die Verpflichtung,

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