Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 24 (1907)
- Issue
- 24 (14.6.1907)
- Date
- 1907-06-14
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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Seite 396 2>t. Mocv s Völocbenscötiri. 'Jtr. 24 Der vom Vereine B'nai-B'rith „Eintracht" unter Patronanz der Kultusgemeinde begründete „Verein zur Errichtung und Erhaltung des Kaiserin Elisabeth-Krankenpflegerinnen- Jnstitutes" wird, nachdem gegen das Statut innerhalb der gesetzlichen Frist eine Einwendung nicht erhoben worden ist, durch Konstituierung seines Vorstandes demnächst ins Leben treten. In diesen Vorstand werden u. a. berufen: Die Herren Hostrat Dr. Oser, Professor Dr. Zuckerkandl und Dr. Fleischmann in ihrer Eigenschaft als Direktor beziehungsweise als Primarärzte des Spitales der israel. Kultusgemeinde und wird an die genannten Herren die diesbezügliche Einladung seitens des Kultusvorstandes gerichtet. Aus der Mitte des Kultusvorstandes werden delegiert die Herren Professor Dr. Breuer, Wilhelm Kuffner und Hoftat Dr. Rappaport. Im Sinne eines Antrages des Bethausvorstandes wird der Verlegung des Beginnes des Morgengottesdienstes an Sabbath- und Festtagen in der Zeit von Pessach bis Sukkoth von 8 auf y29 Uhr morgens zugestimmt. Dem Ansuchen des Vereines „Ansche Emeth" um Zustimmung zur Errichtung eines ständigen Bethauses im X. Bezirk, Favoritenstraße 106, wird stattgegeben. Das neuerliche Ansuchen des Vereines „Kesser Malchus" um Zustimmung zur Errichtung eines ständigen Bethaufes im XIII. Bezirke wird neuerlich abgewiesen, da die statutarischen Erfordernisse nicht vorhanden find und die diesfälligen Angaben des Vereinsvorstandes sich aus Grund der gepflogenen Erhebungen als den Tatsachen nicht entsprechend herausstellten. Subventionen werden bewilligt: den Bethausvereinen im HI., im VIII., im X. Bezirk, dem Bethausverein „Emunas Awes" im XIV. Bezirk, dem Vereine zur Ausspeisung armer israel. Schulkinder im XVI. und XVII. Bezirk und dem Unterstützungsvereine für dürftige und würdige Hörer der Reä te an der k. k. Universität in Wien. Ueber Antrag der Kommission I werden die Schächtgebühren für ein Stück Großvieh, von X 1.20 auf X 2.—, für ein Stück Kleinvieh von L —.40 auf K —.60 erhöht. Diese Erhöhung ist teils durch die immer steigenden Ausgabeu für das Koscherfleischwesen, teils darin begründet, daß die bisher eingehobenen Schächtgebühren sehr gering waren. Die eingetreteue Erhöhung, welche ab 1. Juli 1907 in Kraft tritt, ist noch immer unterhalb der im Statute festgesetzten Taxen, welche mit X 3.— für Großvieh und X 1.— für Kleinvieh angenommen sind. Bei der sodann folgenden Beratung über Personalangelegenheiten beschloß der Vorstand, entsprechend den Anträgen des Vertreterkollegiums, Gehaltsaufbesserungen für Funktionäre und Teuerungsbeiträge für definitive Religionslehrer, Supplenten und andere Angestellte der Kultusgemeinde. Es erweist sich daraus für das Jahr 1907 ein Mehrbedarf von zirka X 22.000.—. Sämtliche Gehaltserhöhungen und Teuerungszulagen re. gelten rückwirkend ab 1. Jänner 1907. Schluß der Sitzung 1 Uhr nachmittags. Das Schächtverbot des Wiener Gemeiuderates vor dem Berwaltungsgerichtshof. Am 28. April 1905 beschloß der Gemeinderat, es seien sämtliche in den städtischen Schlachthäusern zur Tötung kommenden Schlachttiere durch Stirnschlag vollständig zu betäuben, bevor ihnen das Blut entzogen wird. - Ueber Beschwerde der Wiener Kultusgemeinde untersagte die Statthalterei mit Erlaß vom 26. Mai 1905 die Durchführung des Gemeinderatsbeschlufses, soweit er die rituelle Schächtung nach den israelitischen Religionsvorschristen betrifft, weil der Beschluß mit den die allgemeine Glaubens- und Gewissensfreiheit und die innere Selbständigkeit der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften gewährleistenden Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und mit dem § 25 des Jsraelitengesetzes vom 21. März 1890 in Widerspruch stehe. Der Rekurs der Gemeinde Wien gegen den Statthaltereierlaß wurde vom Ministerium des Innern abgewiesen, worauf die Gemeinde Wien an den Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde wegen Verletzung ihres Rechtes, auf dem Gebiete der Sittlichkeitspolizei selbständige Anordnungen zu treffen, erhob. Die Beschwerde macht geltend, der Gemeinderatsbeschluß vom 28. April 1905 sei gefaßt worden, weil die bisherigen Schlachthausmethoden den Anforderungen der Humanität nicht entsprachen. Gleichzeitig mit dieser Beschwerde der Gemeinde Wien gegen den Ministerialerlaß vom 12. August 1905 kam vor dem Verwaltungsgerichtshofe auch eine Beschwerde zur Verhandlung, welche die Wiener israelitische Kultusgemeinde gegen den Gemeinderatsbeschluß vom 28. April 1905 erhoben hat. Der Vertreter der Kultusgemeinde Dr. Gustav K o h n, der in der heutigen Verhandlung zuerst zum Wort kam, erklärte als entscheidend für den ganzen Rechtsstreit die Frage, ob die rituelle Schächtung ein Religionsgebot sei oder nicht. Diese Frage zu entscheiden, sei nicht die Kommune Wien berufen, sondern das Rabbinat, das auch im Laufe dieses Rechtsstreites in zwei Zuschriften erklärt habe, daß die rituelle Schächtvorschrift ein Tausende von Jahren altes Religionsgesetz sei und daß der Beschluß des Gemeinderates, die Tiere seien vor dem Schächtschnitt zu betäuben, dieses Religionsgebot verletzt und einem Schächtverbot gleichzustellen ist. Derselbe Standpunkt wurde in einer im Jahre 1894 von 357 österreichischen Kultusgemeinden dem Ministerium des Innern überreichten Petition vertreten. Sei aber festgestellt, daß die rituelle Schächtmethode eine ReligionsVorschrift sei, dann könne die Gemeinde Wien diese religiöse Satzung ebensowenig aus sittenpolizeilichen Gründen ändern, als etwa eine andere Gemeinde die Frohnleichnamsprozession aus straßenpolizeilichen Gründen untersagen könnte. Außerdem sei aber der von der Gemeinde vertretene Standpunkt, daß die rituelle Schächtung eine Tierquälerei sei, widerlegt durch Hunderte von Gutachten hervorragender Physiologen, Tierärzte und Praktiker. Bezeichnend sei, daß die Normalverordnung für das kaiserliche und königliche Heer die Bestimmung getroffen habe, daß für die bosnischen Soldaten mohammedanischer Konfession das Fleisch von gekeulten Tieren nicht zu verwenden, sondern dafür zu sorgen ist, daß für die in Wien garnisonierenden bosnischen Regimenter das Fleisch von geschächteten Tieren zur Verfügung steht. Magistratskonzipist Dr. K n o l l führte aus, die Beschwerde der Kultusgemeinde sei schon wegen Inkompetenz des Verwaltungsgerichtshofes abzuweisen, da über Verletzung der in den Artikeln 14 und 15 des Staatsgrundgesetzes gewährleisteten Rechte das Reichsgericht zu entscheiden habe. Die Beschwerde sei auch, weil vor Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben, unzulässig und schließlich auch meritorisch unbegründet. Dagegen sei die Beschwerde der Gemeinde Wien gerechtfertigt, denn die teilweise Sistierung durch den Statthaltereierlaß bilde eine unzulässige Korrektur des Gemeinderatsbeschlusses, der dadurch inhaltlich geändert werde, was eine Überschreitung des Aussichtsrechtes der Staatsbehörden und eine Verletzung der Gemeindeautonomie begründet. a Nach den Gegenausführungen des Miniflerialvertreters, Ministerial-Vizesekretärs M a y r l e b, und einer Replik des Dr. Gustav K o h n verkündete der Verwaltungsgerichtshof (Vorsitzender Senatspräsident Baron Schwartzenau) nach einstündiger Beratung die Entscheidung, die auf Abweisung der von der Gemeinde Wien erhobenen Beschwerde lautet. Die Schächtungsvorschrift gehöre zu den verbindenden Satzungen des mosaischen Glaubens und den Anhängern des Glaubens sei, wie die Zuschrift des zur Entscheidung kompetenten Rabbinats bestätige, nur der Genuß des Fleisches von rituell geschächteten Tieren gestattet. Ebenso bestätigte dieses Gutachten, daß der sogenannte Stirnschlag das Fleisch für Juden absolut untauglich zum Genuß erscheinen läßt. Daher stelle sich der Beschluß des Wiener Gemeinderates als Verbot der rituellen Schächtung in den städtischen Schlachthäusern, und, da diesen Schlachthäusern der Schlachthauszwang zu statten kommt, als Verbot der rituellen Schächtung im Wiener Gemeindegebiet dar. Zu diesem Verbot war die Gemeinde nicht berechtigt. Auf