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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1907-06-14 · 24 (14.6.1907) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
24 (1907)
Issue
24 (14.6.1907)
Date
1907-06-14
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 24 Dr. Llocb s MocvenscvrM. Seite 393 einer befreundeten Macht im Deutschen Reiche dieselbe rechtliche Behandlung erfahren wie Bürger von Staaten, die mit Deutschland nicht im Bundesverhältnisse stehen, wie z. B. Franzosen und Engländer. Doch weit gefehlt! Es ist sattsam bekannt, in welcher Weise die preußische Regierung gegen Ausländer slavischer Nationalität und insbesondere gegen österreichische Polen und gegen Czechen verfährt und daß Ausweisungen derselben aus den östlichen Provinzen des Reiches an der Tagesordnung sind, ohne daß von Seite unserer Regierung das Geringste gegen diese Gewaltakte unternommen, geschweige denn diesbezüglich Reziprozität geübt würde. Diese allen Begriffen des Völkerrechtes hohnsprechenden Maßregeln lassen sich wenigstens damit erklären, daß die Regierung befürchtet, es könne durch Ansiedlung fremder Slaven das einheimische slavische Element gekräftigt werden. Etwas ganz Neues und Unerhörtes dürfte aber den Meisten die Tatsache sein, daß die preußische Regierung österreichische Staatsangehörige lediglich aus dem Grunde ausweist, weil sie Juden sind. Wir bringen einen dieser schier unglaublichen Fälle in die Oeffentlichkeit mit dem Beifügen, daß die Angelegenheit vollständig authentisch ist und uns das Material von direktester Seite zur Verfügung gestellt wurde. Das Opfer dieses neuesten Gewaltstreiches ist Herr Ingenieur Benno K o h n, 24 Jahre alt, nach Ung. - Brod in Mähren zuständig, wohnhaft in Königshütte in Preußisch- Schlefien. Wir erfahren den Sachverhalt am besten aus der Eingabe, die Herr Kohn am 12. Dezember 1906 an das k. u. k. Ministerium des Aeußern gerichtet hat. Das Gesuch lautet: „Hohes k. u. k. Ministerium des Aeußern! Ich erlaube mir, einem hohen k. und k. Ministerium des Aeußern nachstehende Eingabe zu unterbreiten: Am 1. September d. I. trat ich als Ingenieur in Stellung bei der Brückenbauanstalt der vereinigten König- und Laura-Hütten-Aktiengesellschaft in Königshütte, Preußisch-Schlesien. Da ich in Ung.-Brod in Mähren gebürtig und dahin zuständig, also österreichischer Staatsbürger bin, habe ich mich durch einen ordnungsgemäß von der Bezirkshauptmannschaft in Ung.-Brod ausgestellten Reisepaß zu dauerndem Aufenthalte hierorts polizeilich gemeldet. Am 1. d. M. erschien in meiner Wohnung ein Wachmann und meldete mir, daß mir der dauernde Aufenthalt in Königshütte von der Polizei nicht gestattet werden wird. Da ich hierüber keinen gerichtlichen Bescheid erhielt, begab ich mich am 3. d. M. auf das Polizeiamt, um mich zu erkundigen, ob diese Meldung tatsächlich von der Polizei veranlaßt wurde. Der Polizeisekretär bestätigte dies, befragte mich nach meiner Konfession, die ich als mosaisch angab, und erklärte mir hieraus, daß laut Erlasses des Regierungspräsidiums in Oppeln den Ausländern mosaischer Könfesfion der Aufenthalt im hiesigen Regierungsbezirke nicht gestattet werde. Mein Erstaunen wuchs noch mehr, als er mir einige andere hiesige Königshüttener Beamte mit Namen nannte, gegen welche auf gleiche Art vorgegangen worden ist. Ich habe mich in dieser Angelegenheit sofort durch eine Eingabe vom 3. d. M. an das k. u. k. österreichisch-ungarische Konsulat in Breslau gewendet, erhielt am 12. d. M. den Bescheid, Nr. 7519, in welchem mir mitgeteilt wurde, daß die Aeußerungen des Polizeisekretärs der Wahrheit entsprechen, daß aber das k. u. k. Konsulat in meiner Angelegenheit erst dann intervenieren könne, wenn ich den schriftlichen Ausweisungsbefehl in Händen haben werde. In der Anlage folgt die Abschrift dieses Bescheides. Am 12. d. M. erhielt ich auch von der hiesigen Polizeibehörde eine Vorladung zum Polizeisekretär. Ich wurde befragt, ob ich mich hier dauernd aufzuhalten gedenke, was ich in einem Protokolle bejahte! Hierauf zitierte der Beamte den bereits erwähnten Erlaß des Regierungs-Präsidiums in Oppeln, laut welchem den Ausländern mosaischer Konfession der dauerde Aufenthalt hierorts nicht gestattet werde. Er fragte mich, ob ich mich freiwillig aus Königshütte entfernen, wolle, was ich natürlich ablehnte. Hierauf machte er mich aufmerksam, daß das Regierungs- Präsidium in Oppeln über meine Ausweisung entscheiden werde und daß ich mich mit Sicherheit auf die in einigen Tagen zu erwartende Ausweisung aus dem ganzen preußischen Staatsgebiete gefaßt machen solle. Auf meine Schlußbemerkung, daß ich die Hilfe der österreichischen Behörden in dieser Angelegenheit anrufen werde, erhielt ich die Antwort: „Das wird Ihnen nichts nützen." Ich bin weder in Oesterreich, noch in Deutschland vorbestraft, bin politisch nicht tätig und bin auch dem preußischen Staate bisher in keiner Weise zur Last gefallen, da ich Steuerträger bin. Der Grund meiner bevorstehenden Ausweisung ist, wie es mir ja ganz präzise von den hiesigen Behörden mitgeteilt wurde, einzig und allein der, daß bei mir als Juden die Voraussetzungen des früher erwähnten Erlasses des Regierungspräfidiums in Oppeln zutreffen. Da aber dieser famose Erlaß die Rechte österreichischer Staatsbürger tangiert, denen man in Oesterreich ihre Angehörigkeit zu der mosaischen Religion nicht zu den Verbrechen anzählt und denen aus ihrer Religion keinerlei Verluste rechtlicher Natur erwachsen, so halte ich es schon aus diesem Grunde als Pflicht der österreichischen Behörden, die Aufhebung dieses schmählichen Erlaffes mit allen zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen. Denn die Regierung hat ja die moralische Verpflichtung, ihre Untertanen, gleichgiltig welcher Religion sie angehören, vor solchen dem Völkerrechte Hohn sprechenden Chikanen und Willkürakten einer befreundeten Macht zu schützen, und wenn dies auf andere Art nicht möglich ist, eine dem modernen Völkerrechtsverhaltniffe entsprechende Behandlung ihrer Staatsangehörigen durch Anwendung von Repressalien zu erzwingen. Ich unterbreite ferner einem hohen k. u. k. Ministerium die Bitte, das hohe k. u. k. Ministerium geruhe, ehestens Schritte zu veranlassen, um meine in einigen Tagen bevorstehende Ausweisung zu verhindern, da mir nach Zustellung des Ausweisungsbefehles sofort ein materieller Schaden erwachsen würde. Wie schon erwähnt, bin ich Beamter eines Hüttenwerkes und durch eine dreimonatliche Kündigungsfrist vertraglich gebunden. In dem Momente, als ich den Ausweisungsbefehl in Händen habe, muß ich sofort mein Vertragsverhältnis lösen, verliere also meine jetzige Stellung, ohne daß ich an die Hüttenwerke rechtliche Ersatzansprüche irgend welcher Art infolge Lösung des Dienstverhältniffes stellen könnte. Nach österreichischem und wohl auch nach deutschem Rechte hat der Arbeitnehmer, wenn das Lohnverhältnis durch einen Zufall, der in seiner Person liegt, an der Arbeitsleistung verhindert ist, kein Recht auf Lohn. Ich werde also durch Empfang der schriftlichen Ausweisungsverfügung sofort von einem materiellen Schaden betroffen, der selbst durch nachträgliche Annullierung der Ausweisungsverfügung nicht gut gemacht werden kann. Ich glaube, daß sich aus den angeführten Gründen eine sofortige Intervention eines hohen k. u. k. Ministeriums rechtfertigen ließe und betone nochmals, daß gerade die Verhinderung eines gegen mich zu erlassenden Ausweisungsbefehles für mich von größter Bedeutung wäre. Sollte aber wider Erwarten noch vor Erledigung meiner Eingabe die schriftliche Ausweisungsverfügung seitens der preußischen Behörden in meine Hände gelangen, so werde ich dieselbe umgehend einem hohen k. u. k. Ministerium zur Benützung einsenden. Ich gebe der Hoffnung Raum, das hohe k. u. k. Ministerium werde in Berücksichtigung der Dringlichkeit dieser Angelegenheit mir hierüber ehetunlichst einen Bescheid zukommen laffen." Nach dieser seiner Eingabe an das k. u. k. Ministerium des Aeußern hat Ingenieur Kohn das k. u. k. Konsulat in Breslau von dieser Eingabe verständigt und noch einmal eingehend motiviert, warum ein sofortiges Einschreiten für ihn von größter Bedeutung wäre. Mitte März d. I. wurde er von der Polizeibehörde vorgeladen und ihm mitgeteilt, daß ihm bis zum Schluß des Jahres 1907 der Aufenthalt bewilligt sei. Der Polizeisekretär teilte ihm bei dieser Gelegenheit mit, daß das k. u. k. Ministerium des Aeußern seine Beschwerde an das kön. preußische Ministerium des Innern geleitet habe und dieses die Angelegenheit dahin erledigt habe, daß ihm der Aufenthalt in Königshütte unwiderruflich bis Neujahr 1908 gestattet sei.

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