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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1907-03-15 · 11 (15.3.1907) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
24 (1907)
Issue
11 (15.3.1907)
Date
1907-03-15
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 11 Dr JBiocb s MocbenscbrM. Seite 187 Tatsache, welcher sowohl der Staat, als auch die meisten größeren Korporationen durch eine Regulierung beziehungsweise Erhöhung der Gehaltsbezüge ihrer Angestellten Rechnung getragen hat. Zu einer solchen Regulierung lag aber insbesonders hinfichtlich der Kultusgemeindebeamten ein besonderer Grund vor, weil die Anfangsziffer des Gehaltsschemas für dieselben weit hinter der aller anderwärtigen Gehaltssysteme zurückbleibt, ein Umstand, der naturgemäß auch auf die Bezüge der höheren Rangklassen rückwirken mußte. In diesem Sinne wurde das Gehaltsschema zunächst nach der Richtung geändert, daß der Gehaltsansatz in der untersten Rangstufe Von X 1560.— auf K 1800.— erhöht und die Vorrückungsbeträge, welche bisher in den vier unteren Rangklaffen (das Schema umfaßt insgesamt 7 Rangklaffen) K 260.— betrugen, in den 3 unteren Rangklassen auf K 300.—, in der IV. auf K 400.— erhöht und in den Rangklassen I, II und III gegenüber der bisherigen Systemisierung etwas herabgemindert wurden. Die Rangsklassen VII und VI sind durch ein sogenanntes Zeitavancement miteinander verbunden, so daß jeder in diese Rangklassen eingereihter definitive Beamter nach Ablauf einer bestimmten Zeit einen Gehaltsbezug von K 3400.— erreicht. Eine Aenderung des Gehaltsklasien-Schemas wurde auch nach der Richtung durchgeführt, daß an Stelle des mit jeder Gehaltsstufe steigenden, mit 30 Perzent des Grundgehaltes bemessenen Quartiergeldes für jede Rangklasse ein einheitliches Quartiergeld festgesetzt wurde, welches ungefähr 25 Perzent des Grundgehaltes beträgt. Hierdurch erfährt der für die Pension anrechenbare Grundgehalt eine Erhöhung. Die Abänderungsanträge des Vertreterkollegiums werden einhellig angenommen und sohin die einzelnen Beamten auf Grund des neuen Gehaltsschemas eingereiht, wodurch deren Gehaltsbezüge eine angemessene Erhöhung erfahren. Vertretung der jüdischen Konfession im Ungar. Magnatenhause. Die Sitzung vom vorigen Freitag des ungarischen Abgeordnetenhauses wurde zum großen Teile mit der Verhandlung einer Petition des T o l n a e r Komitats ausgefüllt, derzufolge wie den anderen rezipierten Konfeffionen auch der israelitischen Konfession eine Vertretung im Magnatenhause gewährt werden möge. Der vom Referenten H e r m a n vertretene Ausschußantrag ging dahin, daß dem Gesuche derzeit nicht zu willfahren sei, da sowohl die heutige Organisation des Magnatenhauses, wie jene der israelitischen Konfession einen solchen Schritt nicht möglich mache. Demgegenüber führte Samuel Bakonyi im Namen der Unabhängigkeitspartei und unter lebhafter Zustimmung der großen Majorität aus, daß die Annahme des Ausschußantrags die Unabhängigkeitspartei in falschem Lichte, etwa als Gegnerin der Rechtsgleichheit erscheinen lassen würde. Bakonyi beantragte demzufolge, die Petition möge der Regierung zum Studium übermittelt werden. Für diesen Antrag Bakonyi's traten in warmen Worten auch Graf Theodor Bathyany, Ladislaus R a t k ay und Gabriel U g r o n ein, während die bekannten Antisemiten Franz Buzath und Karl Hencz von der klerikalen Volkspartei vom angeblich „nationalen" Standpunkt dem Gesuch entgegentraten und sich für den Ausschußantrag erklärten. Bei der Abstimmung wurde der Ausschußantrag a b g e l e h n t und der Antrag Bakonyi's mit allen gegen die wenigen Stimmen der Volkspartei und einiger reaktionärer Mitglieder der Verfassungs- und Volkspartei zum Beschluß erhoben, nachdem auch der Referent Herman sich dem Antrag Bakonyi's angeschlossen hatte. Unter den Abgeordneten, welche aus den Reihen der Unabhängigkeitspartei gegen die Petition stimmten, befand sich auch der Abgeordnete des Budapester IX. Bezirkes, Univerfitätsprofeffor Aladar B a l a g i, derselbe, welcher jüngst auch gegen die Preßfreiheit am lautesten gekeift hatte und dessen Vater, der durch sein deutsch-ungarisches Wörterbuch bekannt gewordene Akademiker Moriz Bloch-Ballagi, ein Jude war. Die Debatte nahm folgenden Verlauf: Der Ausschuß beantragt, es möge ausgesprochen werden, daß der Petition des Komitats Tolna um gesetzliche Vertretung der israelitischen Religion im Magnatenhause mit Rücksicht auf die heutige Organisation des Magnatenhauses wie der israelitischen Konfeffion derzeit nicht entsprochen werde könne. Referent Franz Herman führt in der Begründung dieses Antrages aus, daß die israelitische Konfeffion eine höhere Geistlichkeit nicht besitzt und eine Landesorganisation nicht aufweisen kann, da alle darauf gerichteten Bestrebungen bisher erfolglos blieben. Aber auch die jetzige Gestalt des Magnatenhauses läßt eine solche Vertretung nicht zu. Deshalb empfiehlt der Referent den Ausschußantrag zur Annahme. Samuel Bakonyi ergreift im Namen und im Aufträge der Unabhängigkeitspartei das Wort. (Unruhe und Rufe von den Bänken der Volkspartei: „Im Namen der ganzen Partei?) Jawohl, im Namen der ganzen Partei, welche den Standpunkt des Ausschuffes nicht teilt, und zwar hauptsächlich aus zwei Gründen nicht. Zunächst deshalb, weil sonst leicht der Schein einer Zurückweisung geweckt und dadurch nur jenen Ausstreuungen Nahrung geboten würde, die stets Unfrieden stiften wollen. Der Unabhängigkeitspartei liegt jede Intention fern, die den Frieden zwischen den Konfessionen oder die Rechte irgend einer Konfession antasten wollte, oder die Annahme, daß sie das Prinzip der Religionsfreiheit für sich nicht als bindend betrachten wollte. Der zweite Gesichtspunkt, der dabei maßgebend war, ist der, daß durch die Annahme des Ausschußantrages die Deutung zulässig wäre, als ob die Partei die im Ausschußantrage als Gründe angeführten Zustände billigen würde. Das Magnatenhaus wird über kurz oder lang tatsächlich reformiert werden, und es ist noch ftaglich, ob dabei die Konfeffionen so weit berücksichtigt werden, daß ihnen eine offizielle Vertretung eingeräumt werden wird. Was aber den Mangel der Organisation der israelitischen Konfeffion betrifft, so gibt die Petition selbst der Hoffnung Ausdruck, daß die Autonomie dieser Konfession baldigst geregelt werde. (Lärm bei der Volkspartei.) Es ist ein großes Versäumnis, daß die Organisation der israelitischen Konfeffion der Schaffung des Gesetzes über die Rezeption nicht auf dem Fuße folgte, und es ist das nur dem Umstande zuzuschreiben, daß diese Konfeffion wie zur Zeit des Absolutismus nicht als eine einheitliche, sondern als eine zersplitterte behandelt wird. (Widerspruch bei der Volkspartei.) Redner hält die heutige Gelegenheit nicht für günstig, um sich mit diesem bedauerlichen Zustande zu befassen. Die gesetzliche Regelung dieser Angelegenheit ist auch aus dem Gesichtspunkte der ungarischen Verfassungsmäßigkeit notwendig, damit nicht wieder, wie es unter der verfassungswidrigen Regierung der Fall war, in dieser Beziehung ohne Befragen und Hinzutun der israelitischen Konfeffion Verfügungen getroffen werden. Den Israeliten muß Gelegenheit geboten werden, selbst jene Wünsche und Forderungen auszusprechen, welche bei ihrer konfeffionellen Organisation zu berücksichtigen find, hauptsächlich, ob die Organisation gesondert oder einheitlich erfolgen soll. Das darauf abzielende Memorandum befindet sich übrigens bereits in den Händen des Kultusministers Apponyi (Eljenrufe), und die Erledigung desselben wird gewiß nicht lange auf sich warten laffen. Redner gibt seiner unerschütterlichen Ueberzeugung Ausdruck, daß die ungarische Nation und die ungarische Gesetzgebung auch die Verhältniffe der mit den Aspirationen, Wünschen und Ideen der Nation sich identifizierenden Judenschaft im Geiste der Rechtsgleichheit, der Gerechtigkeit und im Sinne des Gesetzartikel XX : 1848 regeln wird. Von dieser Ueberzeugung ausgehend, empfiehlt er im Namen seiner Partei folgenden Antrag: „Die Petition wird der Regierung zum Studium überwiesen. (Lebhafte Zustimmung bei der Unabhängigkeitspartei, Lärm bei der Volkspartei.) Franz Buzath (Volkspartei) erklärt, daß er den Antrag Bakonyi's nicht annimmt. Die jüdische Konfession, welche rezipiert ist, hat wohl Anspruch darauf, daß sie auf Grund des Gesetz-

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