Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 24 (1907)
- Issue
- 2 (11.1.1907)
- Date
- 1907-01-11
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nl. 3 Dr. Llocb'S Mocdenscvrm. Sette 33 gemäß dem preußischen Judengesetz vom Jahre 1847 das allgemeine Wahlrecht in den preußischen Kultusgemeinden prinzipiell festgelegt ist und tatsächlich auch überall besteht, ohne daß dabei die jüdische Welt aus den Angeln gegangen wäre. Ein Unterschied zwischen den einzelnen Gemeinden besteht nur darin, daß viele das allgemeine, gleiche (Berlin, Breslau, Frankfurt, Königsberg, Stettin, Posen), andere das Dreiklassen-Wahlrecht haben (Köln, Essen, Düsseldorf). Wo die unteren Stände von Gemeindeabgaben befreit sind, kann im Allgemeinen durch freiwillige Steuerleistung das Wahlrecht erworben werden. Was in Preußen sich bewährt hat. müßte auch bei der jüdischen Plutokratie Oesterreichs durch,«setzen ®t. Sari getemtoä. Wir ersahen sofort, daß der geschätzte Herr Einsender sich in einem grundlegenden Irrtum befinde. Er glaubte offenbar, daß nicht alle Steuerträger auch die Wahlberechtigung besäßen. Wir wendeten uns daher mit folgender Anfrage an ihn: Wien, am 1. Jänner 1907. Wohlgeboren Herrn Dr. Karl Jeremias in Posen. In der uns zum Abdruck zugesendeten Notiz über das allgemeine Wahlrecht in der jüdischen Kultusgemeinde wird behauptet, daß „gemäß dem preußischen Judengesetze vom Jahre 1647 das allgemeine Wahlrecht in den preußischen Kultusgemeinden prinzipiell festgelegt ist und tatsächlich auch überall besteht". Ich möchte mir nun die Anfrage erlauben, ob nach diesem Gesetze auch jene Ortseinwohner jüdischer Konfession, welche zur Gemeinde auch nicht die g e r i n g st e S t exU e r leisten, das Wahlrecht besitzen und wenn nicht, auf Grund welchen Rechtstitels diese Juden vom Wahlrechte ausgeschlossen sind Z In Ihrer geschätzten Zuschrift heißt es ferner: „Wo die unteren Stände von Gemeindeabgaben befreit sind, kann im Allgemeinen durch freiwillige Steuerleistung das Wahlrecht erworben werden." Auch dieser Passus erscheint unverständlich. Denn nachdem im Gesetz „prinzipiell das allgemeine Wahlrecht festgelegt ist" und „tatsächlich auch überall besteht", dann braucht es nicht erst „durch freiwillige Steuerleistung erworben" zu werden. Um freundliche Aufklärung ersucht re. Darauf kam folgende Antwort: Der verehrlichen Redaktion erwidere ich folgendes: Nach dem preußischen Judengesetze sind vom Wahlrecht nur eben dieselben Kategorien ausgeschlossen, die auch im Lande vom Wahlrecht eximiert sind: säumige Steuerzahler, Almosenempfänger und der bürgerlichen Ehrenrechte beraubte Leute. Außerdem fallen, da in den jüdischen Gemeinden in liberalster Weise Steuernachlaß gehandhabt wird, alle auf diese Weise von den Gemeindelasten befreiten Klaffen beim Wahlrecht aus. Diese haben aber das Recht, trotz der generellen Steuerbefreiung für sich Steuer zu zahlen und damit wiederum wahlberechtigt zu werden. Ich glaube, damit sind etwaige Unklarheiten meiner ersten Darstellung beseitigt. Ergebenst Dr. Jeremias, Posen. Nun wurde uns klar, daß der geschätzte Herr Einsender auch von nirgendsher einen anderen Gebrauch zu melden weiß, als den in der Wiener Kultusgemeinde herrschenden. Auch 'hier haben alle Steuerträger das allgemeine Wahlrecht im Sinne des Herrn Dr. Jeremias. Man kann es sich auch hier erwerben, wenn man freiwillig eine Steuer zahlt, wenn diese auch nur 5 Gulden beträgt. Von einer zwangsweisen Steuervorschreibung für 5 Gulden-Männer will die hiesige Gemeinde nichts wissen, weil sie Leute nicht mit Steuerexekutionen verfolgen will, die nicht einmal diesen Betrag erlegen. Es hat aber jeder Steuerträger das Wahlrecht. Was darüber hinaus verlangt wurde, war, daß auch Nicht-Steuerträger, wenn sie Juden sind, das Wahlrecht haben sollten, wofür wir auch in Deutschland kein Beispiel finden. _ Bravo Reiter! Wer hätte sich denken sollen, daß im Land Tirol ein christlichsozialer Redakteur mit einem Juden so mörderisches Pech haben könnte? Daß ein Jude unter dem Beifall von ganz Südtirol den lügnerischen Maulhelden mit der Hundspeitsche auf den Glanz herrichtet, ihm dann noch vor Gericht ohne Widerspruch als den schändlichsten Kerl hinstellt und dabei noch vom Richter unterstützt wird? Gustav Reiter heißt der Jude, der die Faust und den Mund auf dem rechten Fleck hat und wir wollen seine Geschichte und sein Rezept gegen christlichsoziale Gemeinheit hier zu Nutz und Frommen all derer bringen, die ihm folgen wollen auf seinen schönen Wegen. Vielleicht hätte uns die Hundspeitsche, rechtzeitig und tüchtig angewendet, den ganzen christlichsozialen Schwindel vom Halse gehalten. Gustav Reiter, ehemals Jurist, ist seit acht Jahren Agent in Bozen. Vor einiger Zeit beging ein Dienstmädchen, das 12 Monate bei seiner Familie bedienstet war, aus irgend einem Grunde Selbstmord. Darauf brachte „Der Tiroler", ein christlichsoziales Blatt in Bozen, einen Artikel, worin behauptet wurde, Gustav Reiter oder sein Bruder sei an diesem Selbstmord schuld. Reiter reichte Klage ein, es kam aber ein Ausgleich zustande, wonach der „Tiroler" eine eingehende Berichtigung bringen sollte. Der „Tiroler" brachte sie auch wirklich, sie war aber voll höchster Perfidie und wiederholte die Beschuldigung. Darauf kaufte Reiter eine Hundspeitsche, nahm einen Zeugen und seinen Hund mit und regalierte den Redakteur des „Tiroler", Peter Fuchsbrugger, mit dem Sachverständnisse eines Gerbers, bis der christlichsoziale Verleumder schmählich die Flucht ergriff. Er wurde auf tätliche Mißhandlung nach § 496 geklagt. Die Verhandlung fiel nun so aus, daß der moralisch Angeklagte Fuchsbrugger war, die Anrempelungen des Gegenvertreters wurden von Reiter doppelt und dreifach zurückgezahlt und obwohl er sein Judentum offen betonte, zollte ihm das Auditorium wiederholt Beifall. Gleich zu Anfang des Verhörs, in welchem Reiter sehr viel Humor entwickelte, lachte man sehr über seine Bemerkung, er habe tatsächlich nur das getan, wozu ihm „Der Tiroler" selbst geraten hätte. In derselben Nummer, in welcher die famose „Berichtigung" erschien, war auch folgendes Zitat von Ignaz von Loyola enthalten: „Auch dir werden die Verleumdungen nichts schaden, wenn du sie weniger durch Worte als durch Taten zu schänden machst." Dies hätte er getan. Der Angeklagte gibt nun eine Darstellung des Sachverhalts, wie er betrogen worden sei. Er sagt dem Redakteur ins Gesicht, daß er zu allem fähig sei, eine Meisterschaft in feigem, hinterlistigem Stil besäße und daß es die größte Strafe sei, mit ihm sprechen zu müssen. Den Gegenvertreter erinnert er daran, daß er den Zuschauern für heute ein Schauspiel versprochen habe, jetzt aber spiele sein Klient die traurige Rolle. Der Herr Doktor verstärke seine Stimme immer mehr, je schwächer seine Sache werde. Reiter sagt weiter, wie er durch die Verdächtigung, dann den Wortbruch und die Provokation gereizt worden sei. Der Kläger hätte ihn über die Zeit hinaus gefoppt, in welcher man hätte die Klage einreichen können. Reiter hätte getan, was er hätte tun müssen, er hätte mit jüdischer, aber ehrlicher Hand Revanche genommen, hätte Fuchsbrugger zwar über den Kopf gehaut, dabei seien aber durchaus keine edlen Teile verletzt worden. Es sei zu bemerken gewesen, daß seine Beine ebenso geläufig seien wie sein Stil. Reiter sei froh, daß er dem „Tiroler" heute hätte die Wahrheit sagen können. Reiter wurde schließlich zu 10 K Geldstrafe verurteilt, aber die Begründung des Urteils war für Fuchsbrugger und den „Tiroler" geradezu vernichtend. Sie lautete nämlich: Herr Reiter ist schuldig, Herrn Fuchsbrugger mit der Hundspeitsche gezüchtigt zu haben und wird dafür unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes zu 10 K Geldstrafe verurteilt. Für den Schuldspruch war maßgebend, daß die Nachricht des „Tiroler" zwar von keinem vernünftigen Menschen ernst genommen werden konnte, aber doch geeignet war, bei naiven Gemütern Glauben zu finden und gegen den Beklagten zu reizen. Die Verhandlungen mit Fuchsbrugger haben zu dem Widerruf geführt. Derselbe war nicht loyal, nicht ehrlich gemeint, aber auch nicht derart, daß sich der Beklagte darüber hätte so aufregen müssen. Gegenüber einem solchen Vorgehen war vielleicht stille Verachtung mehr am Platze als die Hundspeitsche. Reiter habe das Gesetz verletzt und mußte verurteilt werden. Bei der Bemessung der Strafe wurde als erschwerend nichts, als mildernd außer den übrigen Milderungsgründen die maßlose Provokation des Fuchsbrugger angenommen und somit eine Geldstrafe von 10 K als ausreichende Sühne erachtet. _