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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-10-26 · 43 (26.10.1906) · page 8

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
43 (26.10.1906)
Date
1906-10-26
Page
– (sequence 8)
Language
German
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Seite 728 Dr Lwcv s Mwcvenscbrm. wr. 43 geben, daß sich noch eine beträchtliche Anzahl solcher Waisen in Rußland befinde, deren Angehörige nicht mehr in der Lage sind, die Erziehung der Kinder zu übernehmen. Das Aktionskomitee hat die Vorarbeiten zur Ausführung seines Planes bereits begonnen und hat auch die anderen großen jüdischen Korporationen eingeladen, sich an dem Werke zu beteiligen. Köln. Der Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Mr. Elhu-Root, hat auf seiner jüngsten Reise nach Südafrika eine Abordnung der argentinischen Zionisten empfangen, die ihm eine Willkommadresse überreichte. Mr. Root antwortete dem Führer der Deputation, dem Mitgliede des Aktionskomitees, Herrn Aron Vecht, folgendes : „Ich danke Ihnen von Herzen für Ihre freundliche Begrüßung und schätze mich glücklich, Zeuge zu sein der warmen Gefühle, die das jüdische Volk gegenüber den Vereinigten Staaten hegt. Das amerikanische Volk wird immer mit Freuden bereit sein, dem jüdischen Volke überall in der Welt zu helfen. Ich. bin aber überzeugt, daß die letzte Hilfe immer nur von der jüdischen Nation selbst Herkommen kann, wenn es ihr gelingen wird, ihre alte Heimat in Palästina wieder zu erlangen." Der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Lage der russischen Juden. Die „Rufi. Korr." stellt uns das vorläufige Ergebnis der Beratungen zur Verfügung, die zwischen dem Finanzminister Kokowzew und dem Premierminister Stolypin über eine Neuregelung der gesetzlichen Bestimmungen über die Lage der Juden in Rußland stattgefunden haben. Die Erörterungen führten zu einem Gesetzentwurf, der seinem Inhalt nach als definitiv festgestellt noch nicht betrachtet werden kann und der daher auch in zwei Variationen vorliegt. Der erste Entwurf. Der Inhalt des Gesetzentwurfes lautet nach der einen Fassung wie folgt: Da wir es als gerecht erachten, bis zur allgemeinen Revision der Judengesetzgebung die sie bestimmenden Verordnungen einigen Aenderungen zu unterwerfen, so befahlen wir, um die Lage der Wischen Reichsbevölkerung zu verbessern, folgende Regeln festzusetzen: 1. Alle Juden, die russische Untertanen sind, haben das Recht, sich dauernd und ausnahmslos in allen städtischen Ansiedelungen und ländlichen Ortschaften der Gouvernements Bessarabien, Wilna, Witebsk, Wolhynien, Grodno, Jekaterinoslaw, Kiew, Kowno, Minsk, Mohilew, Podolsk, Taurien, Cherson, Tschernigow ebenso wie in denen des Polenreiches aufzuhalten. 2. Diejenigen Juden, die den jetzt funktionierenden Gesetzen gemäß das Recht des festen Domizils, des temporären Verbleibens oder der zeitweiligen Ankunft in allen oder einzelnen außerhalb des Aufenthaltsrayons gelegenen Ortschaften genießen, werden von heute an, unter Vorbehaft der Beobachtung der dafür fixierten Bedingungen, die entsprechenden Rechte in der ganzen Ausdehnung des Reiches, das Gouvernement Kurland, die Stadt Riga und die Vorstadt Schlack im Gouvernement MoSkan, die Gebiete des Donschen Kosakenheeres von Tersk und Kuban, das Gouvernement Starwopol, den Transkaukasienbezirk, Sibirien und die Steppen und die Turkestanschen Generalgouvernements nicht ausgenommen, in den städtischen Ansiedelungen ebensogut wie in den ländlichen Ortschaften genießen. Anmerkung: Diejenigen Juden, welche bis zur Veröffentlichung dieser Regeln den Kaufleuten I. Gilde in der Stadt Kiew beigezählt waren, können das Recht, überall im Reich konstant sich aufzuhalten, nur dann genießen, wenn sie ganze 15 Jahre der Kaufmannschaft L Gilde angehört haben (von diesen 15 Jahren mindestens 10 Jahre in der Stadt Kiew). 3. Das Recht des dauerhaften Aufenthaltes in der ganzen Ausdehnung des Reiches wird ebenfalls anheimgestellt allen jüdischen Meistern, Handwerkern und Arbeitern, die im 8 17 der Beilage zum 8 68 des Päffestatuts (Kodex B. XIV. Auszug von 1903) und in dem 8 2 der allerhöchst betätigten Meinung des Reichsrates vom 16. (29) Juni 1905 (Kodex von 1905, 8 1141) aufgezählt sind, im Falle sie, obwohl mit Unterbrechungen, während 10 Jahren außerhalb der im 8 4 bestimmten bezeichneten Gouvernements angesiedelt waren. 4. Die Frauen, die Kinder, die übrigen direkten Deszendenten und die unmündigen Brüder und Schwestern der in den 88 2 und 3 dieser Regeln bezeichneten Juden genießen, was den konstanten Aufenthalt, das temporäre Verweilen und die Ankunft betrifft, dieselben Rechte wie die betreffenden Familienhäupter. 5. Die Juden, welche russische Untertanen sind, genießen in denjenigen Ortschaften, wo sie sich dauerhaft oder temporär aufzuhalten berechtigt find: a) auf Grund der mit allen anderen russischen Untertanen identischen Rechtsmtttel, vollständige bürgerliche Gleichberechtigung mit Ausnahme der Rechte, die den Bauern zugewiesenen Landparzellen und dergleichen, ebenso wie die von Bauern mit Hilfe der Bauernbank erworbenen Grundstücke zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu genießen. v) das Recht, Handel und Gewerbe zu betreiben, mit Ausnahme des Rechtes, mit Heiligenbildern, Kreuzen und ähnlichen, von Christen verehrten Gegenständen zu handeln. 6. Den betreffenden Ministern steht es frei, die Ersuchen der engesellschaften betreffend die Aufhebung der in ihren Statuten (für ausländische Aktiengesellschaften oder in für ihre Tätigkeit in Rußland bestätigten Statuten) enthaltenen Vorschriften, die den Anhängern des mosaischen Glaubens untersagen, an der Direktion oder Administration teilzunehmen oder Immobilien in verschiedenen bestimmten Ortschaften des Reiches zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu genießen, zu erfüllen. Die zweite Variante des Entwurfes. Die ersten vier Paragraphen lauten wie im ersten Gesetzentwürfe. 5. Die im 8 1 verzeichneten Juden, welche russische Untertanen sind, genießen in den Ortschaften, wo sie das Aufenthaltsrecht wie alle anderen russischen Untertanen haben: a) Vollständige bürgerliche Gleichberechtigung, mit Ausnahme des Rechtes, die den Bauern zugewiesenen Landparzellen und dergleichen, ebenso wie die von den Bauern mit Hilfe der Bauernbank erworbenen Grundstücke zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu genießen, d) besonders das Recht, Handel und Gewerbe zu betreiben mit Ausnahme des Rechtes mit Heiligenbildern, Kreuzen und ähnlichen, von den Christen verehrten Gegenständen zu handeln. 6. Die in den 88 2 bis 4 bezeichneten Juden, welche russische Untertanen sind, genießen auf Grund der mit allen anderen russischen Untertanen identischen Rechtstitel in denjenigen Ortschaften, wo sie das Recht des konstanten oder temporären Veiweilens haben: a) Volle bürgerliche Gleichberechtigung mit Ausnahme des Rechts, Grundstücke in ländlichen Ortschaften zu kaufen, zu pachten oder deren Früchte zu genießen, d) das Recht, Handel und Gewerbe zu treiben mit Ausnahme des Rechtes, mit Heiligenbildern oder ähnlichen, von den Christen verehrten Gegenständen zu handeln. Anmerkung: Die in diesem Paragraph erwähnten Juden sind befähigt, für die Dauer ihres Verweilens in den ländlichen Ortschaften Abmachungen betreffend Miete von Immobilien für Wohnung oder Handel und Gewerbebetrieb abzuschließen. Zur Geschichte des Gesetzentwurfes erfährt der Gewährsmann der „Rufs. Korr." aus absolut zuverlässiger Quelle noch das folgende: Ministerpräsident Stolypin hat in privaten Unterredungen mit dem Finanzminister Kokowzew wiederholt die Notwendigkeit betont, die unerträgliche Lage der Juden zu verbessern. Finanzminister Kokowzew wurde alsdann damit betraut, entsprechende Vorschläge zu machen. Diesen Vorschlägen, die ich oben mitgeteilt habe, ist ein Memorandum beigefügt, in dem betont wird, daß die ganze Entwicklung seit Katharina II. daran festgehalten habe, den Ansiedlungsrayon für die Juden nicht aufzuheben, und dementsprechend ist auch der Gesetzentwurf abgefaßt. ♦ In ganz wenigen Sätzen läßt sich der Inhalt des Gesetzentwurfes zusammenfassen. Der Ansiedlungsrayon bleibt bestehen, damit verliert die Judenfrage nichts von ihrer Schärfe; denn worunter Rußland und im besonderen die Juden leiden, das ist die Tatsache, daß Massen, die sich nicht ernähren können, auf einem engen Raume zusammengedrängt wohnen. Innerhalb der jüdischen Zone aber treten Erleichterungen ein, die wiederum nicht ausreichen, um die Lage der Juden menschlich zu gestalten. Die Lage jener Juden hingegen, die bereits das Recht haben, außerhalb des Rayons zu leben, wird eine wesentlich bessere sein. Dieser kleine Teil der jüdischen Bürger wird alsdann der Gleichberechtigung ziemlich nahe kommen. Eine wesentliche Beschränkung liegt nur darin, daß weder den Juden im Rayon noch außerhalb des Rayons gestattet ist, bäuerliches Land zu erwerben. Diese Bestimmung hängt mit der ganz unbegründeten Furcht der regierenden Kreise zusammen, daß ein erheblicher Teil der Bauernländereien in jüdische Hände übergehen könnte. Die Bestimmungen über das Verbot des Handels mit kirchlichen Utensilien ist von bedeutungsloser Zopfigkeit, und endlich die Erlaubnis betreffend das Eintreten von Juden in die Verwaltung von Aktiengesellschaften bleibt abhängig von dem Belieben der einzelnen Ministerien und würde daher nach wie vor zu Willkürlichkeiten führen. Der Gesetzentwurf faßt das Uebel nicht an der Wurzel, weil die Bestimmungen über den Rayon bestehen bleiben. Solange aber nicht den Juden die Freizügigkeit gewährt wird, bleiben für diesen Teil der Bevölkerung die unerträglichen und anormalen Lebensbedingungen bestehen, die wiederum zu der Erscheinung führen, daß dieses konservativste Volk der Erde eine ganze Anzahl von Personen der Revolutionsarmee geliefert hat.

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