Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-08-31 · 35 (31.8.1906) · page 4

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
35 (31.8.1906)
Date
1906-08-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3020846-3021656-3021692--15690-3040470
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sette 584 Dr. J3iocb’s MocbenscbrM. Slr. 35 Girre wichtige Entscheidung des Uerwultungsgerichtshofrs in Sachen der politischen Iudengemeinden in Mahren. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. Senatspräsidenten Freiherrn v. Schwartzenau, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes, und zwar der k. k. Senatspräsidenten Freiherrn von I a c o b i und Zenker, der k. k. Hofräte Dr. Kleeberg und S r b, dann des Schriftführers k. k. Hofsekretärs Freiherrn von Apfaltrern, über die Beschwerde der israelitischen Gemeinde A u st e r l i tz und Genossen gegen die Entscheidung der Reklamationskommission für die Gemeindeausschußwahlen in Austerlitz vom 7. April 1905, betreffend die Ausnahme der Steuerpflichtigen der israelitischen Gemeinde in die Wählerlisten der Christengemeinde Austerlitz, nach der am 5. Juli 1906 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Reierenten, sowie der Ausführungen des Dr. Hugo Fux Edlen von Volk wart. Advokaten in Brunn, in Vertretung der Beschwerde, und der Gegenausführungen des Dr. Wilhelm V e l e b a, Advokaten in Z n a i m, in Vertretung der belangten Reklamationskommission, zu Recht erkannt: Die angefochtene Entscheidung wird über die Beschwerde der Henriette F l e s ch als gesetzlich nicht begründet aufgehoben. Cutscheidungsgründe: In der Beschwerde und Gegenschrift wird übereinstimmend angeführt, daß den Einwendungen einiger Wähler der Christen- Stadtgemeinde Austerlitz um Aufnahme der Wahlberechtigten der Juden stadtgemeinde. Austerlitz in die Wählerlisten der genannten Christen-Stadtgemeinde durch den Beschluß der Reklamationskommission für die Ausschußwahlen in der Christen-Stadtgemeinde Austerlitz vom 7. April 1905 stattgegeben und beschlossen wurde, sämtliche Steuerträger, welche in der israelitisch politischen Gemeinde Austerlitz ihre Steuer entrichten, in die Wählerlisten der Christen-Stadtgemeinde Austerlitz aufzunchmen. Diesen Beschluß ficht die israelitische Stadtgemeinde Austerlitz und Henriette Flesch als Besitzerin des Bürgerhauses Nr. Konskr. 90 und Steuerträgerin in der Christengemeinde Austerlitz (viel« Wählerverzeichnis P. N. 177) an, indem sie ausführen, daß die Jsraeliten- Stadtgemeinde Austerlitz eine selbständige politische Gemeinde sei, daß deren Angehörige nicht Gemeindemitglieder der Christengemeinde sind, in dieser Gemeinde auch kein Wahlrecht besitzen, daher die Aufnahme in die Wählerlisten der Christengemeinde gesetzwidrig sei. Bei Entscheidung über diese Beschwerde ging der Verwaltungsgerichtshof von nachstehenden Erwägungen aus: Was zunächst die Berechtigung der Beschwerdeführer zu dieser Beschwerde betrifft, ist zu bemerken, daß die israelitische Stadtgemeinde in Austerlitz durch die Aufnahme ihrer Wahlberechtigten in die Wählerlisten der Christengemeinde A u st e r l i tz gewiß in ihren Rechten iu keiner Weise verletzt ist, da hiedurch weder der rechtliche noch der tatsächliche Bestand der genannten israelitischen Gemeinde berührt wird. Denn der Reklamationskommission stand ein Recht, über diesen Bestand zu entscheiden, nicht zu, daher die von ihr über diese präjudizielle Frage geäußerte Meinung auch der Rechtskraft nicht fähig ist. Die Legitimation der Henriette F l e s ch zur Beschwerde wird nicht in Frage gezogen und ergibt sich überdies aus der Tatsache, daß selbe in den Wählerlisten der Christengemeinde Austerlitz (P. Z. 177) als wahlberechtigt ausgenommen ist. In der Sache selbst ergibt sich aus 8 1 der Gemeinde- Wahlordnung für die Markgrafschast Mähren, daß wahlberechtigt sind neben den Ehrenbürgern, Gemeindebürgern und Gemeindeangehörigen noch die Gemeindegenossen unter den im Gesetze näher angeführten Bedingungen, daß somit Personen, welche weder Ehrenbürger noch 'Bürger, Angehörige oder Genossen der betreffenden Gemeinde sind, in dieser Gemeinde auch nicht wahlberechtigt sein können, daher in die nach § 12 leg. eit. zu verfassenden Wählerlisten weder vom Gemeindevorsteher bei der Verfassung noch von der nach § 17 leg. eit. eingesetzten Kommission über Einwendungen ausgenommen werden dürfen. Da im vorliegenden Falle die beanständete Aufnahme von Wählern in die Wählerliste lediglich auf Grund der Steuerschuldigkeit beschlossen wurde, ist diesbezüglich die Steuervorschreibung für die Christengemeinde Austerlitz entscheidend und dürften nur diejenigen Steuersubjekte in die Wählerliste dieser Gemeinde ausgenommen werden, welche in der Steuervorschreibung für dieselbe zur Zeit der Auflegung der Wählerlisten vorkamen. Da dies bezüglich der Steuerzahler der Jsraelitengemeinde A u st e r l i tz nicht der Fall war, erweist sich schon aus diesem Grunde der Beschluß der Reklamationskommission gesetzwidrig. Der Einwand, daß die Jsraeliten-Stadtgemeinde Auirerlitz von Rechtswegen keine selbständige Orts-, beziehungsweise Steuergemeinde ist, vermag an der Sache nichts zu ändern; denn nach § 1 der Gemeindeordnung für die Markgrafschaft Mähren vom 15. März 1864 haben die zur Zeit der Erlassung dieser Gemeindeordnung bestehenden Ortsgemeinden als solche fortzubestehen, solange nicht im gesetzmäßigen Wege eine Aenderung eintritt. Der Eintritt einer solchen Aenderung wird nicht behauptet, im Gegenteile ist es bekannt, daß der im Jahre 1880 angestellte Versuch einer gesetzlichen Regelung des Bestandes der sogenannten Jsraelitengemeinden in Mähren auf große Schwierigkeiten stieß und nicht durchgeführt wurde. Aus den der Beschwerde beigeschlossenen Urkunden ergibt sich: a) daß die Jsraelitengemeinde Austerlitz schon seit vielen Jahren, zumindest seit dem Jahre 1850 als selbständige Gemeinde mit eigener Vertretung und eigener Vermögensverwaltung besteht. Dies geht aus der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft W i s ch a u vom 26. Februar 1893, Nr. 2810, und dem Amtszeugnisse des Landesausschusses der Markgrasschaft Mähren vom 31. Mai 1905, Z. 41266, hervor, durch welches letztere insbesondere bestätigt wird, daß die Jsraelitengemeinde Austerlitz mit Eingabe vom 2. April 1865 das Inventar des Stammvermögens und Stammgutes mit Schluß des Jahres 1864 vorgelegt hat, mindestens seit dieser Zeit als selbständige Ortsgemeinde vom Landesausschusse als Oberaufsichtsbehörde über die Gemeinden angesehen wurde und laut des dem Inventar beigelegten Grundbuchsauszuges bereits am 13. November 1824 als Eigentümerin des Spitales Nr. C 56 im Grundbuche vorgeschrieben ist. Dasselbe erfolgt aus den Erlässen des bestandenen k. k. Bezirksgerichtes A u st e r l i tz vom 5. März 1861, Z. 847 pol. 29. Juli 1861, Z. 3085, pol., welche sämtlich an den Bürgermeister der Jsraeliten-Stadtgemeinde, an die Stadtgemeindevorstehung der Israeliten, beziehungsweise an den Gemeindevorstand der Israeliten in Austerlitz gerichtet sind und Anordnungen über die Zusammenstellung der Wählerlisten für die Landtagswahl, über die Rechnungslegung bezüglich des Armeninstituts-, Spitals- und Stiftungsvermögens sowie ein Erkenntnis über die Zuständigkeit des Findlings Adolf Reich zur Austerl i tz e r Jsraelitengemeinde enthalten. b) Daß für die Jsraeliten-Stadtgemeinde Austerlitz separate Steuervorschreibungs - Hauptbücher geführt werden, die Einzahlungen und Abrechnungen getrennt von der Christen- Stadtgemeinde Austerlitz stattfinden. Dies bestätigt das k. k. Steueramt Austerlitz mit Amtszeugnis vom 20. Mai 1905, Nr. 2622, und spricht hiefür der angefochtene Beschluß — nach welchem das Verzeichnis der Steuerträger der Jsraelitengemeinde beizuschaffen ist.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.