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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-06-29 · 26 (29.6.1906) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
26 (29.6.1906)
Date
1906-06-29
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 426 Dr. Bwch's WochenschriN. Nr. 26 Die Staatsangehörigen aller Mächte, handelstreibende oder andere, werden in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dein Fuße vollständiger Gleichheit behandelt. Seit Jahrzehnten hatte nämlich das damalige suzeräne Fürstentum Rumänien wegen seiner vielfachen Judenverfolgungen die Aufmerksamkeit Europas und der europäischen Regierungen in unliebsamer Weise auf sich gelenkt, und die Klagen der verfolgten Juden durchhallten damals die ganze zivilisierte Welt. Die Signatarmächte des Berliner Vertrages waren daher in genauer Kenntnis von der Rechtlosigkeit, den Verfolgungen und Bedrückungen der Juden in Rumänien; enthielt doch die Verfassung, und zwar die Verfassung vom Jahre 1866 im Artikel 7 die Bestimmung (liest): „Nur Christen können rumänische Bürgerrechte erlangen," weshalb die Juden, trotzdem sie schon seit Jahrhunderten in Rumänien wohnen, auch alle öffentlichen Abgaben und Lasten tragen, ihren Militärdienst leisten und sämtliche Gefahren des Landes mit ausgestanden haben, doch als „Fremde" erklärt wurden und sohin von allen bürgerlichen und politischen Rechten ausgeschlossen waren. Ueberdies fanden in den damaligen Jahren große Exzesse, arge Ausschreitungen und Gewalttätigkeiten aller Art gegen die Juden statt, Plünderungen jüdischer Habe u. s. f., und als Folge des Verbotes, auf dem flachen Lande wohnen zu dürfen, sind Massenausweisungen der Juden aus Rumänien erfolgt; da sie als „Fremde" bezeichnet wurden, wurden sie einfach als Vagabunden behandelt und des Landes verwiesen. Gegen diese Barbarei erhob das europäische Konsularkorps in Galatz am 15. Juli 1867 energischen Protest und die Entrüstung der zivilisierten Welt veranlagte damals den Kaiser Napoleon III., telegraphische Vorstellung in Rumänien zu machen. In dieser Vorstellung heißt es (liest) : „Daß die öffentliche Meinung Frankreichs tief bewegt sei über die Verfolgungen, deren Opfer die Juden in der Moldau sind und daß der Kaiser nicht annehmen könne, daß die rumänische Regierung solche jeder Humanität und Zivilisation widerstrebende Maßnahmen gutheißen sollte." Da aber die Verfolgungen der Juden trotz gegenteiliger Versicherungen der fürstlich rumännischen Regierung kein Ende nahmen, auch die Proteste der Konsuln nichts fruchteten, erhoben die europäischen Mächte, bei der damaligen fürstlich rumänischen Regierung Vorstellung. Als authentischen Beleg für diese Darstellung verweise ich auf den Bericht des damaligen österreichischen Generalkonsuls in Bukarest, Baron v. Eder, und zwar datierend vom 24. April 1868, welche Vorstellung er im Namen des Konsularkorps an die fürstlich rumänische Regierung gerichtet hat. An dem von Rußland im Jahre 1877 unternommenen Kriege zur Befreiung der unter türkischer Herrschaft lebenden Balkanvölker nahm auch das damalige Fürstentum Rumänien hervorragend teil; die Juden Rumäniens brachten viele Opfer, die jüdischen Soldaten kämpften tapfer mit, ihr Blut vereinigte sich mit dem ihrer christlichen Mitkämpfer und in einem gemeinsamen Grabe ruhen die entseelten Körper sowohl der jüdischen wie der rumänischen Soldaten und Unabhängigkeitsstreiter. Als nun nach Beendigung dieses Krieges die europäischen Großmächte Oesterreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Rußland und die Türkei in Berlin zu einem Kongresse zusammengetreten waren, erachteten sie es als ihre vornehmlichere Aufgabe, der Gerechtigkeit und dem Zeitgeiste Rechnung zu tragen, und machten dem nun unabhängigen Serbien, Montenegro, dem neugeschaffenen Bulgarien und dem damaligen Fürstentume Rumänien die Rechtsgleichheit und Gleichberechtigung aller Konfessionen und Religionen auf politischem, bürgerlichem und ökonomischem Gebiete zur Pflicht, wie dies in den Artikeln 5, 27, 34 und 44 des Berliner Staatsvertrages vom 13. Juli 1878 ausdrücklich und wörtlich statuiert ist. Hiezu kommt noch die Bestimmung des Artikels 43 des Staatsvertrages, welcher bezeichnenderweise folgendermaßen lautet, ein Artikel, von dem ich bemerke, daß er über spezielle Veranlassung der deutschen Delegierten und des Vorsitzenden Ersten Bismarck ausgenommen worden ist (liest): „Die hohen vertragschließenden Teile erkennen die Unabhängigkeit Rumäniens an, indem sie sie an die in den beiden folgenden Artikeln aufgezählten Bedingungen knüpfen." Es wurde also die Souveränität des Staates nur unter der Bedingung anerkannt, daß die Gleichberechtigung der Konfessionen, wie ich da vorgelesen habe, verfassungsgemäß durchgeführt würde. Nichtsdestoweniger wurde der Artikel 7 der Verfassung vom Jahre 1866 in der neuen, am 13. Oktober 1879 promulgierten rumänischen Verfassung dahin abgeändert, daß die Zuerkennung der rumänischen Staatsbürgerschaft an Fremde, die notorisch in den meisten zivilisierten Staaten im politischadministrativen Wege erfolgt, darunter namentlich die Naturalisation der rumänischen Juden nur individuell durch ein eigenes, von den rumänischen Kammern mit einer Zweidrittelmehrheit zu beschließendes Gesetz und nur dann gewährt werden soll, wenn der um die Naturalisation einschreitende Fremde vom Zeitpunkte des bei der Negierung einzubringenden Gesuches noch weitere zehn Jahre im Lande wohne und seine allgemeine Nützlichkeit durch Taten beweise. So wurde die Gleichberechtigung, die Rumänien ausgetragen worden ist, durchgeführt! Was speziell die Juden betrifft, so sind seit damals, in diesem Vierteljahrhundert, im Ganzen etwa 200 Juden naturalisiert worden. Die Signatarmächte des Berliner Staatsvertrages verhielten sich anfänglich ablehnend und wollten die Souveränität Rumäniens nicht anerkennen. In der Folge aber überreichten nach mehrfachen diplomatischen Verhandlungen am 8. Februar 1880 Deutschland, England und Frankreich eine identische Note, in welcher sie die Unabhängigkeit Rumäniens anerkennen, aber bezeichnend genug, folgendes erklären (liest) : „Die Regierung kann die ihr bekanntgegebenen neuen Verfassungsverfügungen nicht als den Absichten, von welchen die Unterzeichner des Berliner Vertrages geleitet waren, entsprechend ansehen; jedoch im Vertrauen auf den Willen der fürstlichen Regierung, sich in der Anwendung dieser Verfügungen dem liberalen Geiste, welcher die Mächte beseelte, zu nähern und von den formalen gegebenen Versicherungen Kenntnis nehmend, hat die Negierung beschlossen, das Fürstentum Rumänien als unabhängigen Staat anzuerkennen, um damit der rumänischen Nation den Beweis der Freundschaftsgefühle zu liefern." Wie Rumänien seine Versicherungen gehalten hat, geht aber aus der Tatsache hervor, daß bisher alle beschlossenen Gesetze, dann die im Rahmen der Gesetze von den Zentralbehörden und anderen dazu berufenen Körperschaften ausgehenden gesetzlichen Verfügungen, Reglements, Institutionen und sonstigen behördlichen Maßnahmen von einem judenfeindlichen Geiste durchsetzt sind, und daß demgemäß speziell die jüdische Bevölkerung heute gleich Parias behandelt wird, so wie es vor 20, 30 und mehr Jahren geschehen ist. Eine weitere Bestimmung des Staatsvertrages ist jene des Artikels 61, welche lautet (liest) : „Die hohe Pforte übernimmt die Verpflichtung, ohne weiteren Verzug die durch lokale Bedürfnisse in den von den Armeniern bewohnten Provinzen erforderlichen Verbesserungen und Reformen ins Werk zu setzen und den Armeniern Sicherheit vor Kurden und Tscherkessen zu garantieren. Sie wird die in dieser Richtung geranenen Schritte in bestimmten Zeitabschnitten den Mächten bekannt geben, die ihr Inkrafttreten überwachen werden." Es ist notorisch, und es ging ja durch alle europäischen Zeitungen, daß eine barbarische Rechtsungleichheit in jenen Ländern herrscht, in denen Armenier, und zwar christliche Armenier unter türkischer Herrschaft leben. Sie sind preisgegeben allen Bedrückungen der Kurden und Tscherkessen, ihnen ganz schutzlos preisgegeben, sie sind ihres Vermögens nie sicher, ihre Habe wird geplündert, Gewalttätigkeiten sind an der Tagesordnung, und sehr oft werden furchtbare Massenabschlachtungen und Massenmorde an Armeniern verübt.

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