Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1906)
- Issue
- 25 (22.6.1906)
- Date
- 1906-06-22
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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Nr. 25 Dr. Mocv s MlocvenscvrM. Seite 411 führungen war, in knappen Zügen angedeutet, ungefähr folgender: Die von der Regierung angekündigte Revision unseres bürgerlichen Gesetzbuches, das jetzt nahezu ein Jahrhundert alt ist, wird auch zur Reform der darin enthaltenen Bestimmungen über das Eherecht führen. Das letztere ist bekanntlich eine Materie, die schon längst reformbedürftig ist, da sie mit den inzwischen vollständig veränderten Anschauungen über Ehe und Sittlichkeit, über das Verhältnis zwischen Mann und Frau, sowie der beiderseitigen Rechte und Pflichten in klaffendem Widerspruche steht. Insbesondere ist es der § 111 unseres bürgerlichen Gesetzbuches, gegen den sich die allgemeine Strömung kehrt, bekanntlich jener Paragraph, in welchem für die Katholiken das Prinzip der Unauflösbarkeit ihres Ehebandes bei Lebzeiten beider Ehegatten ausgesprochen ist, ein Rechtsgedanke, den unsere Ehegesetzgebung gleich vielen anderen aus dem kanonischen Eherechte entlehnt hat. Wie stark die Bewegung gegen dieses Dogma von der prinzipiellen Unauflösbarkeit der katholischen Ehe in Oesterreich geworden ist, beweist am besten der Umstand, daß sich in Wien eine große Vereinigung unter den Namen: „Verein geschiedener katholischer Eheleute" gebildet hat, um auch für Oesterreich das zu erwirken, was andere Staaten schon längst besitzen, nämlich die Möglichkeit der vollständigen Auflösung der Ehe bei Lebzeiten beider Ehegatten, während es in Oesterreich für die Katholiken bekanntlich nur das Institut der bloßen Scheidung von Tisch und Bett gibt. Groß ist das Unglück, welches der § 111 über Tausende von Familien gebracht hat und viele, viele Ehegatten schmachten in unglücklichster Ehe, ohne Hoffnung, diesem Zustande aus gesetzlichem Wege ein Ende machen zu können. Der zitierte Paragraph ist eine Bestimmung des spezifisch katholischen Eherechtes. Oesterreich steht nicht wie andere Staaten auf dem Standpunkte einer interkonfessionellen Regelung des Eherechtes. Diese Materie ist in unserem Gesetzbuche vielmehr derart geordnet, daß jede Konfession, abgesehen voneiner Reihe gemeinsamer Bestimmungen, ihr spezifisches Sonder-Eherecht hat. So auch die Juden. Auch sie haben im Rahmen unseres Gesetzbuches ihr eigenes Eherecht, welches das Gesetz mit der Ueberschrift: „Ausnahmen bei der Judenschaft" bezeichnet. Als es nämlich vor nun fast hundert Jahren zur Kodifikation des Eherechtes in Oesterreich kommen sollte, wollten die Juden ihr aus mosaisch-talmudischen Quellen herstammendes, spezifisch jüdisches Eherecht, das Produkt ihrer nationalen Entwicklung, nicht preisgeben. Ihrem Wunsche wurde seitens der Gesetzgebung Rechnung getragen und so für die Juden ein Ausnahms-Eherecht geschaffen, indem man für dieses das mosaische Recht zum Vorbilde nahm. Leider haben die damals der Redaktion dieses Eherechtes beigezogenen Rabbiner, beeinflußt durch ihre aus dem Talmud geschöpften Ansichten, den richtigen Sinn und Umfang der mosaischen Ehegesetze öfters verfehlt. Daraus erklärt es sich,. warum das jüdische Eherecht unseres bürgerlichen Gesetzbuches nicht immer vollständig mit dem mosaischen Eherechte übereinstimmt und es haben sich daher in späterer und insbesondere in neuester Zeit gewichtige Stimmen für eine den Zeitverhältnissen und den geläuterten religiösen Ansichten des Judentums entsprechende Reform dieses Zweiges unserer Gesetzgebung geltend gemacht. Gerade die bevorstehende Revision des bürgerlichen Gesetzbuches wird hiezu die passendste Gelegenheit bieten. Das reformbedürftigste Gebiet sind wohl die Bestimmungen des jüdischen Ausnahms-Eherechts über die Trennung der Judenehen. Es heißt im § 133 des bürgerlichen Gesetzbuches: „Eine giltig geschlossene Ehe der Juden kann m't ihrer wechselseitigen freien Einwilligung vermittelst eines von dem Manne der Frau gegebenen Scheidebriefcs getrennt werden" und weiters im 8 135 ebendaselbst: „Wenn die Ehegattin einen Ehebruch begangen hat und die Tat erwiesen wird, so steht dem Manne das Recht zu, sie auch wider ihren Willen von sich zu entlassen." Es gibt sonach nach dem gegenwärtigen Gesetze zwei Fälle, in welchen es zu einer Trennung der Judenehe dem Bande nach kommen kann: erstens die einverständliche Trennung, wenn beide Gatten frei in die Auflösung der Ehe einwilligen; zweitens die uneinverständliche Trennung, wenn der Mann dieselbe wegen Ehebruches der Frau auch wider ihren Willen verlangt. Vergleichen wir in dieser Hinsicht das jüdische Ausnahms- Eherecht mit den für die Akatholiken geltenden Grundsätzen, so ergibt sich: Die Juden find bezüglich der Möglichkeit der Trennung ihrer Ehe gegenüber den Akatholiken teils begünstigt, teils aber beschränkt. Begünstigt insoserne, als sie allein unter sämtlichen Religionsgenossenschaften in Oesterreich das Institut der freien, einverständlichen Trennung ihrer Ehen haben. Dagegen find sie stark beschränkt hinsichtlich der uneinverständlichen Trennung. Diese letztere kann nach jüdisch-österreichi,chem Eherecht nur der Mann verlangen, und zwar nur aus einem einzigen Grunde, wegen Ehebruches seiner Frau. Aus anderen Gründen kann der Mann die Trennung nicht verlangen. Die Frau aber kann gegen den Willen des Ehemannes eine Trennung überhaupt nicht beanspruchen, mag auch der Mann ein Ehebrecher oder sittlich noch so verkommenes Individuum sein. Für die Akatholiken hat dagegen das Gesetz im § 115 fünf Trennungsgründe festgesetzt, aus denen sowohl der Mann wie auch die Frau auf Trennung dringen können. Hier zeigt sich nun ganz besonders die Resormbedürftigkeit des jüdischen Ausnahms-Eherechtes. Der Mann kann die Trennung der Ehe nur verlangen, wenn die Frau einen Ehebruch begangen hat. Mag die Ehe sonst noch so unglücklich sein, sei es wegen moralischer Verderbtheit der Frau, sei es, weil die Charaktere nicht zu einander passen und deßhalb der Mann eine unüberwindliche Abneigung gegen seine Frau gefaßt hat — dies nützt alles nichts — wenn nicht die Ehegattin einer Trennung zustimmt, so muß der Mann für sein ganzes Leben in dieser unglücklichen Ehe ausharren. Und gar erst die Frau! Nicht einmal, wenn der Mann erwiesenermaßen ein Ehebrecher ist, wenn er seine Frau mißhandelt oder gar an ihrem Leben bedroht, kann sie verlangen, daß ihre Ehe getrennt werde, wenn der Mann nicht selbst hiezu einwilligt. Die Frau muß also mit dem Ehebrecher, muß mit dem Manne, der sie an Leib und Leben bedroht, weiter leben, sie hat kein Mittel, diese Verbindung zu lösen und vielleicht eine neue, glücklichere Ehe zu schließen. Welch eine Fülle von Elend und Leid erwächst aus einem derartigen Zustand! Eine solche gesetzliche Ordnung schlägt der Sittlichkeit geradezu ins Gesicht. ' Und darum wird es anläßlich der Reform der Ehegesetzgebung die Ausgabe der Vertreter des jüdischen Volkes sein, in der genannten Richtung gerechtere Bestimmungen zu erlangen. Man wird den jüdischen Ehemann schützen müffen, ganz besonders aber die jüdische Ehefrau. Die Ausführungen des Redners fanden reichen Beifall. Ueber vielseitiges Verlangen aus dem Kreise der Zuhörerschaft sprach hierauf Herr Dr. Maß noch über den Begriff der Zivilehe und deren Gestaltung in den modernen Kulturstaaten Europas.