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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-06-01 · 22 (1.6.1906) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
22 (1.6.1906)
Date
1906-06-01
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 22 Dr. Bloch's Wochenschrift. Geile 353 tatbereiten Gesinnungsgenossen den jüngeren Bruder Hilsners, Moritz, einen 15 jährigen Jungen von rückständiger Entwicklung, einfangen, mit Wein so lange regalieren, bis er berauscht war, um ihn dann in diesem Zustande über den Ritualmord zu inquirieren. Das Manöver mißlang, bleibt aber für die Untersuchungstechnik des Rechtskomitees bemerkenswert. Auch der Bürgermeister Sadil stand diesem Rechtskomitee, wie erwähnt, nahe, um später förmlich einzutreten. Der Mann verdient eine besondere Note nicht bloß wegen dieser Zugehörigkeit, sondern weil er seine Unparteilichkeit und Hochherzigkeit in einem Ausspruche offenbarte, der ihn den erhabensten Vorbildern seines Amtes anreiht. Der Herr Bürgermeister gab nämlich auf die Frage, ob Polna durch den Wegzug der Juden geschädigt werde, die Antwort: „Es sei gerade so, als wenn der Mensch die Krätze los wird." Und dieser wackere Meister der Bürger von Polna wurde auch weiterhin in Amt und Würde belassen, und man zuckte nicht mit der Wimper, als drei Geistliche Broschüren im Sinne des Ritualmordes veröffentlichten, und wußte sich maßgebenderseits in wahrhaft indischer Resignation auch mit der Tatsache abzufinden, daß der für Polna zuständige Bischof Brynych von Königgrätz im November 1899 in dem bischöflichen Organe „Obnova" einen vom ihm gehaltenen Vortrag abdruckte, der natürlich rasch in andere Blätter überging. Aus diesem Vortrage will ich Ihnen wenigstens die Kernstelle vortragen. Sie lautet: „Und wie man das Evangelium nicht konfiszieren kann, so kann man auch die Geschichte nicht aus der Welt schaffen. Die „Obnova" brachte unlängst die Geschichte des Märtyrers oder des Knäbleins Simon von Trient, wie es am 24. März 1472 geschehen war. Sie sagte, wie man nach der gewissenhaftesten Untersuchung der ganzen Sache in der Kirche und insbesondere in der Trientinischen Diözese dieses Knäblein als heiligen Märtyrer verehrt, wie man in dem geistlichen, von Kirchenbehörden herausgegebenen Gebetbuche liest, daß es auf das Kreuz gespannt war, und daß sein Blut aus Haß gegen Christus vergossen, aufgesaugen und für die altte st amentarischenO st erbrote weggetragen wurde. Diese schreckliche Begebenheit ist wie der immer sich wiederholende Ruf: „Sein Blut auf uns und unsere Söhne!" Und weiter heißt es in den Auslassungen dieses erleuchteten Seelenhirten: „Und wenn sich die Staaten nicht bald aufraffen werden, um die Christen zu schützen, kann etwas daraus entstehen, was alles, nur kein Segen sein wird. Darum halten wir es für einen auch den Juden schadenden und verhängnisvollen Fehler, wenn es in manchen Staaten Kerker und Galgen oder Guillotine nur für Christen gibt und nicht auch für Dreyfus." Und aus der Mitte einer in solcher Weise bis zur Raserei erhitzten Bevölkerung wurden die Zeugen genommen, mit denen der Schuldbeweis hergestellt wurde, aus dieser Atmosphäre glühenden Hasses und systematischer Massensuggestion gingen die Geschwornen hervor, die Recht sprechen sollten. Natürlich kam es, wie es kommen mußte. Der Prozeß ward eine wilde Justizorgie, ein säkularer Justizskandal, und hätte es unter solchen Umständen sein müssen, auch wenn alle außerhalb der Geschwornenbank zur Rechtsprechung berufenen Faktoren auf der Höhe ihrer idealen Aufgabe gestanden wären. Gegen die durch die Gerichtssaaltüren eindringende Schreckensherrschaft eines in seinen schlammigsten Instinkten entfesselten Pöbels, gegen das tobende Wutgeheul eines irregeleiteten Volksgeistes gab es keine Rettung, keine Abwehr. Die Geschwornen mußten Hilsner verurteilen, auch wenn ihnen diese Verurteilung von dem Staatsanwalt und dem Vorsitzenden in der Kuttenberger Verhandlung nicht so entsetzlich leicht gemacht worden wäre. Was konnte es nützen, daß der Oberste Gerichtshof das Kuttenberger Urteil aufhob nnd die neue Verhandlung dem Kreisgerichte in Pisek zuwies? Die gleichen Ursachen mußten gleiche Wirkungen Hervorrufen und den P i s e k e r Geschwornen konnte billigerweise nicht zugemutet werden, um eines von der allgemeinen Meinung verurteilten, mit allem Geifer, Haß und Hohn überschütteten hilflosen Juden willen ihre Kuttenberger Kollegen zu desavouieren. Die Vorgänge außerhalb des Gerichtssaalse haben die Verurteilung Hilsners nach sich gezogen. Darum klage ich die damalige Regierung an, die mit geradezu ermutigender Toleranz die systematische Vergiftung der öffentlichen Meinung duldete, darum klage ich die Regierung an, die dem Staatsanwalte von Kuttenberg den Auftrag erteilte, die Ritualmordanklage zu erheben, darum klage ich die Regierung an, als Hüterin der Rechtsordnung, als Siegelbewahrerin der Majestät des Gesetzes. Denn das Gesetz war mit Füßen getreten, als der Staatsanwalt, in die Rolle des Demagogen überspringend, auf das „bekannte Motiv der Tat" hinwies, die Majestät des Gesetzes wurde geschändet, als der Vorsitzende in Kuttenberg — der oberste Richter im Saale — gleich zu Beginn der Verhandlung den Angeklagten mit den Worten apostrophierte: „Ob Sie ihr die Wunde versetzten, wissen wir nicht, aber daß Sie mitgewirkt haben, ist eine sichere Sache." Alle Grundsätze des Rechtes wurden verleugnet, als der Verhandlungsleiter in Pisek den Anwalt der Privatbeteiligten die Geschwornen mit einer Brandrede haranguieren ließ, die die landläufigen Pamphlete an Trivialität, die gewundenen Trugschlüsse des Staatsanwaltes eben darum an Wirksamkeit übertraf. Ein Augenzeuge von höchster Glaubwürdigkeit versichert mir, der Kuttenberger Präsident habe beim Verhöre Hilsner mit höchst eigenen präsidialen Händen bei den Schultern erfaßt, festgehalten und, ihn mit hypnotisierenden Blicken durchbohrend, mit den Worten angeherrscht: „Sagen Sie die Wahrheit! Haben Sie's getan?" Wer je einer geordneten Verhandlung beigewohnt, wird die Beispiellosigkeit dieses Vorganges, aber auch dessen unauslöschlichen Eindruck auf die Geschwornen ermessen können. Sie sehen, geehrte Versammlung, ich berühre kaum mit einem Worte die eigentliche Schuldfrage, so verlockend es wäre, die ganze Technik dieses Prozesses kritisch zu beleuchten, von seiner Ritualmordbasis an bis hinauf zu den Phantafieer^eugnissen des Zeugen Pesak, der mit wahren Fernrohraugen auf 700 Meter Distanz deutliche Beobachtungen gemacht haben will. Denn wirklich tritt die Schuldfrage vor den Aeußerlichkeiten des Prozesses zurück. Was in der Verhandlung bewiesen wurde, w i e es bewiesen wurde, das war ja in diesem Prozesse ganz gleichgiltig. Hilsners Schicksal war entschieden, noch ehe die Anklage verlesen wurde. Und wenn die blinde Wut der Massen einen anderen in den Gerichtssaal gefordert hätte — jeder Jude wäre in dieser Verhandlung schuldig gesprochen worden. Der Prozeß Hilsner war zugleich der volle Bankerott des Gesetzes. Unsere Strafprozeßordnung ist das gesetzgeberische Produkt eines Idealisten, der leider nur zu oft auf der wundersamen Höhe seiner Rechtsauffassung den Blick für die Erbärmlichkeiten der Wirklichkeit verloren hatte. Unsere Strafprozeßordnung wäre ein herrliches Gesetz, wenn jeder Richter ein Gott, jeder Staatsanwalt ein Halbgott und jeder Geschworne eine engelsgleiche Lichtgestalt wäre, deren Himmelssphäre kein Staubkorn von dem Jnteressenschmutz des Alltags erreicht. Die Strafprozeßordnung mit ihrem Rechtsmittelverfahren ist aber ein Unding, wenn eine diese Voraussetzungen versagt. Zwölf Kategorien von Nichtigkeitsgründen zählt das Gesetz auf, bestimmte, fest und unverrückbar umschriebene Gruppen, die sich zumeist an vorgeschriebene Formen des Verfahrens anschließen. Wie aber, wenn das Unrecht und die Rechtsvergewaltigung, die offene Parteinahme oder die gleißnerische Indolenz sich durch die Lücken einschleichen, die das Gesetz offen läßt, wenn sie in Formen auftreten, die das Gesetz nicht mit der Strafe der Nichtigkeit bedroht? Wenn der Richter selbst, wie es in Kuttenberg geschah, den Angeklagten für schuldig erklärt, wenn er folgerichtig alles unterstreicht, was den Verdacht zu stärken, alles dämpft, was ihn zu widerlegen geeignet ist, wenn der Präsident in Pisek, um einem eintretenden Entlastungszeugen sofort die kompromittierende Stichmarke aufzukleben, konstatiert, daß dieser Zeuge wegen Betruges — nicht etwa verurteilt — sondern

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