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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-04-27 · 17 (27.4.1906) · page 3

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
17 (27.4.1906)
Date
1906-04-27
Page
– (sequence 3)
Language
German
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Nr. 17 Dr. Bloch's Wochenfchrifr. Geile 271 mehr thetteu, Sol dem oder demselbigen, weitters nichts, dan das außgeleuthen Haubgelt widderumb zugestelt, und bezalt werden". (Kopp, Bruchstück I 166). Nachdem die sechsjährige Frist verstrichen war, ging nun Landgraf Philipp damit um, die Juden wiederum aufzunehmen. Um denselben eine rechtliche Stellung einzuräumen, veranlaßte er seinen Kanzler Martin Bucer, ihm eine „Judenordnung" vorzulegeu. Diese enthielt 11 Punkte. Einige derselben fanden die Juden unerträglich schwer, andere wollten sie unverbrüchlich befolgen. Äm 13. Dezember 1538 überwies der Landgraf seinem Statthalter, Kanzler und den Räten die Gegenvorstellung der Juden und bemerkte, daß die Juden seinen Untertanen „mehr liebes und gutes mit Leihen und Vorstrecken getan und weniger Wucher genommen, als die Christen. Er habe auch nirgends in der Schrift gefunden, daß man sie ganz vertreiben sollte". Kanzler und Räte waren den Juden wenig günstig gesinnt und holten bei „Gelehrten" ein Gutachten ein*), welches in seinem Schluß dahin geht, daß die Juden entweder gar nicht oder nur unter sehr harten Einschränkungen zu dulden seien. Nach einigen Monaten sandten sie ihre Bedenken dem Landesherrn ein und versicherten dabei, „daß sie in Wahrheit und nach ihrem Gewissen daran nichts zu ändern wüßten." Landgraf Philipp brauchte zur Beantwortung der „Bedenken" nicht so lange Zeit, als seine Räte. Sogleich und in demselben Ton suchte er aus der Bibel die Gründe der Gelehrten zu widerlegen und setzte selbst Artikel auf, „darauf wir vermeinen, die Juden noch zwei Jar Inn vnsern Landen zu duldenn zu uersuchenn, wie sie sich anschicken wollen», darnach sie sich dann schickenn, darnach haben wir vns weiter gegen» Inen zu haltenn, vund sie lenger zu dulden oder nicht zu dulden, dieselbig articul wolt ir besehenn vund vns ewer bedenken darruff eroffeuen, damit wir dene Juden einmal einen Bescheids geben mögen, das thun wir vns zu euch verlassen, vund Habens euch also Hinwidder vunerhalten wollen sein lassen, dan off denn ratschlag so die gelehrten gestellt, wore es den Juden vnmuglich zu bleiben, dann solcher ratschlag ist also enge gemacht vnnt gespannet, das sie sich bei vnns nicht halten kunten, darumb so mochte man Inen, do es dj mainung habenn soll, wol itzo alsbalt öffentlich sagen», das sie hinweg zügenn." (Rotenburg, 25. Dezember 1538). Aus dem hier erwähnten Artikel entstand nun die 1539 veröffentlichte Judenordnung**). „Ordenung vnser Philipsen van Gottes gnaden Landgraue zu Hessen, Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegenhain, Milda. Wie vng was gestalt die Juden nun hinfürter in vnser Fürstenthumb, Graueschafften und gepieten gelitten oder geduldet werden sollen. 1. Erstlichen solle die Juden vnsern Amptleuten, auch den Pfarrherrn jedes ortes da sie gesessen sein, mit dem eide versprechen, bei den iren keyn lesterunge wider Christum vnsern Herrn vnd seine heylige Religion zu treiben, noch zu gestalten, sondern sich des alleyn zu halten, dar inen Moses und die Propheten vorgegeben haben, vnd das sie auch die iren mit keyner satzunge irer Talmudischen lerer, welche dem gesetz vnd den Propheten nicht gemeß seien, beschweren wollen, damit durch die Talmudischen gottlosen gedichte, die armen, guthertzigen Juden von vnser waren Religion, nit zum fürnemsten abgehalten werden. 2. Die Juden sollten geloben und versprechen, nirgends neue Synagogen aufzurichten, sondern die alten mit aller Stille zu gebrauchen. *) Christliches Bedenken, welchergestalt christliche Obrigkeit den Juden unter den Christen zu wohnen gestatten könne. Nach einer Vorrede von den Theologen der Gießener Universität kommt ein Bedenken von Martin Luther und dann erst die Meinungsäußerung seiner Räte. **) hessische LandeS-Ordnung. Band I, Seite 12v. 3. Es ist den Juden verboten, mit niemanden über Religion zu sprechen, es sei denn mit hiezu verordneten Predigern. 4. Zu christlichen Predigten sollten sie mit Weibern und Kindern kommen. 5. Der Ein- und Verkauf ist erlaubt, wo in Städten und Orten keine Zünfte sind oder mit Erlaubnis der Zünfte Die Waren sollen sie nicht verteuern, sondern „umbognen zimlich billichen Pfennig geben", welcher jedesmal vom Bürgermeister und Beamten festgesetzt wird. Ein Verkauf ohne obrigkeitliche Festsetzung des Preises ist verboten. 6. Handel und Finanzgeschäfte sollen aufrichtig betrieben werden. Unredlichkeit wird mit Einziehung der Güter bestraft. Der Beamte, der die Anzeige erstattet, bekam „den zehenden Pfennig von solchen verfallenen und verwirkten gütern." 7. Wuchergeschäfte sind verboten. Das Ausleihen von Geld hat im Beisein von Amtsleuten oder eines fürstlichen Beamten zu geschehen. Nur ein Zins von fünf voni Hundert ist erlaubt. Wer des Wuchers überführt wurde, verlor das entliehene Kapital, die Hälfte seiner Güter und bekam vier Wochen Gefängnis, („thurn".) Lieh ein Jude einer Hausfrau Geld ohne Beisein vom Bürgermeister und Ratsherrn, so ist die Darleiherin nicht verpflichtet, dem Juden etwas wiederzugeben. Der Jude mußte die Hauptsumme und die Hälfte seiner Güter verlieren, dazu ein Kapital in der Höhe der Schuldsumme halb dem Landgrafen, halb den Beamten als Strafe zahlen und dazu viertzehn Tage in thurn gelegt werden. 8. Bei „straff ires leibes vnd lebens" mußten die Juden schwören, keinem Bürger oder Beamten oder deren Frauen etwas zu schenken, „auch nit eynen eynigen Pfennig oder pfennigswerth". Die Annahme von Geschenken soll unnachlaßlich bestraft werden. 9. Die Schändung einer christlichen Frau oder Jungfrau soll mit Todesstrafe geahndet werden. 10. Jeder Jude, der gestohlenes Gut kauft oder es als Pfand nimmt, wird mit dem Tode gestraft. Sie werden ermahnt, genaue Nachforschungen nach der Herkunft der Güter anzustellen. 11. Ausländischen Juden ist der Aufenthalt nicht zu erlauben; auch das Handeltreiben ist verboten. 12. Die Beamten haben mit Fleiß auf die Erfüllung dieser Bestimmungen zu sehen. 13. Die Juden sollten unter sich für die Befolgung der Artikel sorgen nnd Uebertretungen auch nach ihren Satzungen bestrafen. 14. Der „Schutzpfennig" ist dem Landgrafen zu zahlen. Die Höhe desselben richtet sich nach dem Vermögen des einzelnen. Andere Regierungshandlungen aus seiner Zeit entbehren des weiteren Interesses. Den Nachfolgern des Landgrafen Philipp blieb es übrig, die Stellung der Juden zu ordnen und zu befestigen. Wenn auch die Bekehrungssucht der Landgräfin Amalie Elisabeth 1647 keine Worte der Entschuldigung finden kann, so war doch die Stellung der Juden im ehemaligen Kurhessen eine sehr gesicherte. Die Israeliten dieses Landes haben daher gern die Werke der Menschlichkeit zu fördern gesucht und anerkannt, was ein namhafter Historiker der Gegenwart von ihm geschrieben: „Auch persönlich ist Philipp eine hervorragende, erfreuliche Erscheinung, offen und zuverlässig, warmherzig und großmütig; freilich erscheint er auch hierin als echtes Kind seiner Zeit — derb und sinnlich angelegt, aber durchwegs zeigt er sich von großer Gesinnung auf das Wahre und Edle gerichtet, mit einem idealen Anflug in allem, was er unternimmt, furchtlos und durch keine niedere Rücksicht zurückgehalten in der Vertretung dessen, was er für Recht erkannt hat, dabei aber doch in seltsamer Weise duldsam gegen Andersdenkende, leutselig und zugänglich — alles in allem, eine ebenso bedeutende, wie anziehende Persönlichkeit."

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