Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1906)
- Issue
- 11 (16.3.1906)
- Date
- 1906-03-16
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr 11 vhWrfti. ftrawiiitf .**>» Dr. Dlocb's Mocbenscbrm. Seite 163!ie antisemitische Interpellation über den Httsner-Prozeß. der Richter nicht ohneweiters sein Urteil beruhigt auf sogar beschworene Zeugenaussagen aufbaue, daß er vielmehr zu prüfen habe, nicht nur, ob der Zeuge die Wahrheit sagen will, sondern auch, ob er sie sagen kann, betonen auch unsere Strafprozeßordnungen. Die Hye'sche Prozeßordnung vom Jahre 1853 setzte der richterlichen Ueberzeugung die Schranke, daß der Richter nicht verurteilen durfte ohne Vorhandensein der im Gesetze normierten Beweise. Sie räumt ihm aber auch die Befugnis ein und normiert seine Verpflichtung, auch bei dem Vorhandensein solcher Beweise von der Verurteilung abzusehen, insbesondere wenn bei Zeugen deren Unparteilichkeit durch persönliche Verhältnisse oder wegen Unwahrscheinlichkeit des Ausgesagten bedenklich wird. Die gegenwärtig geltende Strafprozeßordnung läßt den Richter vollständig nach freier Ueberzeugung entscheiden, aber auch sie weist ihn an, daß er sich diese Ueberzeugung nur aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel verschaffen müsse. Bei Zeugen ist insbesondere auf den Grund des Wissens zu dringen. Alle diese Cautelen für die Bildung einer verläßlichen Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagten sind im Hilsnerprozesse außer Acht gelassen worden. Gewährt diese Außerachtlassung dem revisions bedürftigen Prozesse auch die Revisions Möglichkeit? Diese Frage dürfte bei der gegenwärtigen Sachlage nicht ohneweiters bejaht werden können. Der oberste Gerichtshof hat das Piseker Urteil durch einen Beschluß auf Wiederaufnahme des Verfahrens anläßlich der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht kassiert und heute könnte nur durch das Piseker Gericht, beziehungsweise im Beschwerdewege durch das böhmische Oberlandesgericht die Wiederaufnahme nach der Norm des § 353 St. P. O. über Verlangen des Verurteilten beschlossen werden. Zu diesem Behufe müßte aber ein relevantes Beweismittel als direkt falsch erwiesen werden, oder es müßte der wirkliche Mörder der Hruza eruiert und verurteilt werden. Diese Hoffnung und Aussicht ist mehr als zweifelhaft, da durch das ursprüngliche Ablenken der Untersuchung auf falsche Fährte die Eruierung des wahren Sachverhaltes nach so langer Zeit fast unmöglich gemacht wurde. Eine Möglichkeit besteht allerdings noch, daß die Generalprokuratür nach § 362 Z. 3 St. P. O. berechtigt erscheinen mag, auch heute noch, trotz durchgeführter Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde neuerliche Aktenprüfung durch den obersten Gerichtshof zu beantragen und diesem so den Weg zur Wiederaufnahme zu bahnen. Im Interesse des durch die Verdikte der Kuttenberger und Piseker Geschwornen irritierten Rechtsbewußtseins ist sehnlichst zu wünschen, daß formales Recht nicht materielles Unrecht noch weiter zu Jahren kommen lasse. Auf dem Spiele steht nicht die Person des verurteilten arbeitsscheuen Vagabunden, vielmehr die grundhältig vermutete Rechtsbeugung, die im Rechtsstaate nicht platzgreifen darf. Unser oberster Gerichtshof käme allerdings bei der Beratung über einen Antrag der Generalprokuratur auf neuerliche Revision des Hilsnerprozesses in die kritische Situation, daß er heute vielleicht bekennen müßte, anläßlich der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Piseker Urteil nicht genügend kritisch das Beweismaterial geprüft zu haben, allein darüber müßte sich dieses höchste Tribunal hinwegsetzen. Werden doch selbst Plenarentscheidungen dieses Gerichtshofes häufig genug in Fragen des Zivilrechtes abgeändert, damit die bessere Ueberzeugung einer als unrichtig erkannten weiche! Dann darf in dem österreichischen Dreyfusprozesse das Einbekennen begangenen Irrtums auch kein Hindernis abgeben, einen Justizirrtum zu sühnen, denn „Gerechtigkeit heißt der kunstreiche Bau des Weltgebäudes T Mächtig dröhnt an das Ohr des Justizministers der altrömische Ruf: viäeut eousulss, n» quid detrimenti re* publica capiat! Brünn, im März 1906. Antisemitische Desperados haben es gewagt, die Gerechtigkeit um Hilfe für ihr verächtliches Schandwerk anzurufen. Professor Sturm und feine würdigen Genossen haben den Leiter des Justizministeriums interpelliert, ob er gesonnen sei, dem Revisionsrummel jüdischer Blätter energisch entgegenzutreten und wofür die Millionensammlung für Hilsner verwendet wurde. Zur Begründung wurde ein Massenaufmarsch von Lügen, Verdrehungen und Verdächtigungen veranstaltet. Das ist aber nur ein Anfang. Die Ostern sind nahe, die Gemeinderatswahlen stehen vor der Tür und die Wahlkampagne für das Parlament beginnt. Ein Regen solcher Ereignisse kündigt sich immer durch starken Geruch der Kanäle au, durch welche die antisemitische Weisheit von den Zentralstellen in die Wahlbezirke geleitet wird. Es ist unmöglich, dem ganzen langatmigen Geschwätz Professor Sturms durch das ganze Labyrinth seines gewundenen Gedankenganges zu folgen und wir müssen uns damit begnügen, feine ha ptsächlichsten Unwahrheiten zu tranchieren, um ihr hohles Innere zeigen zu können. Gleich im Anfang wird ein Zirkular der Orsterreichifch-Jsraelitischen Union angeführt, worin zu Geldsamm'ungen für die Hilsner- Affaire aufgefordert wird. Tiefes Zirkular ist dem „Deutschen Volksblatt" entnommen. Wir hätten diesem Blatt nie zugetraut, daß es so eine schön glaubwürdige Erfindung machen kann. Allerdings mußte das Blatt die Nachricht über Aufforderung der Union wieder dementieren. Aber Professor Sturm weiß, daß man einen Abgeordneten nicht nach § 19 belangen kann und so tischte er das Histörchen ohne lächerliche Rücksicht auf die Wahrheit dem gläubigen Mob als fetten Bissen wieder auf. Nach dieser ersten Strophe der Schauerballade folgt als zweite, daß das von der Union verlangte Geld laut Zirkular so verwendet werden sott, wie die zum L'antener Ritualmordprozeß gesammelten zwei Millionen, welche so g"schickt zu Bestechungen gedient haben, daß der angeklagte Jude freigesprochen wurde. Bravo, Professor Sturm! Im Tantener Prozeß haben sowohl der Staatsanwalt als auch der Oberstaatsanwalt auf Freispruch plaidiert. Man wird nun wissen, was man von den übrigen Verdächtigungen Sturms zu halten hat, da er ditse hohen deutschen Gerichtsfunktionäre der Bestechlichkeit beschuldigt. In Bestechungsmärchen sind die Christlich-Sozialen überhaupt groß. So behauptet Sturm, die Alliance hätte für den Prozeß Dreyfus 35 Millionen aufgebracht. Schade, daß die Alliance und niemand etwas davon weiß. Denn hätte man 35 Millionen gehabt, Herr Professor, so hätte man damit ganz einfach die antisemitische Presse der ganzen Welt gekauft, die doch nicht für Ueberzeugung sondern fürs Geschäft arbeitet, und hätte noch ein paar Abgeordnete als Zugabe bekommen. Für Hilsner aber soll noch mehr Geld ins Rollen gebracht werden, weil die Juden unter allen Umständen den Vorwurf des Ritualmordes aus der Welt schaffen müssen, der seit Simon von Trient gerichtsordnungsmäßig erwiesen ist. Sturm sagt nun selbst, die Zeugen im Trientiner Prozeß hätten erst auf der Folter die Anklage bestätigt. Die sanfte Mahnung der Folter hält ein österreichischer Professor im zwanzigsten Jahrhundert für eine Beweiskraft! Seine Grausamkeit zeigt sich zwar schon darin, was er den Lesern seiner Broschüren gegen das Judentum zumutet, aber wir neigen denn doch zur Annahme, daß man mit Hilfe des Streckbettes vom Herrn Professor selbst einen Eid auf das sozialdemokratische Programm haben könnte. Der erste „gerichtsordnungsmäßig bewiesene" Ritualmord (der zweite „Beweis" wurde nun gegen Hilsner geführt) ist einiger Beleuchtung wohl wert. In der „Oesterreichischen Wochenschrift" Nr. 43 vom 20. Oktober 1899 ist dieses von den Antisemiten oft angerufene „historische Faktum" einer näheren Betrachtung unterzogen und zwar