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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-03-16 · 11 (16.3.1906) · page 2

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
11 (16.3.1906)
Date
1906-03-16
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Seite 162 Dr. Llocb's Mocvenscvrm. Nr. 11 merkung auf die Gefchwornen ermessen, deren Urteil auch dadurch irregeleitet werden konnte, daß der Vorsitzende bemüht war, den Belastungszeugen die Fragen so zu stellen, daß sie nur zu bejahen oder zu verneinen hatten, ihnen bei Widersprüchen behilflich zu sein, worin er von den beiden Votanten lebhaft unterstützt wurde. Von diesem Gerichtshöfe war nicht zu erwarten, wie Herr Dr. v.Krall in seiner von idealem Rechtssinne durchglühten Besprechung des Falles in der „Neuen Freien Presse" es gewünscht hätte, daß er einstimmig seine Ansicht zur Geltung bringe, daß die Gefchwornen bei ihrem Ausspruche geirrt haben. Stark angefochten wurde das Gutachten der Gerichtsärzte von Polna, Dr. Prokes und Dr. Michalek, über die Todesursache der Hruza und die in demselben enthaltene Behauptung von der auffallenden Blutleere der Leiche, deren Tendenz nicht zu verkennen war, da Dr. Baxa die Behauptung aufgestellt hatte, die Hruza sei ermordet worden, damit ihr Blut aufgefangen werde, und zu diesem Zwecke müßten der Mörder mehrere gewesen sein. Das Gutachten der Polnaer Gerichtsärzte wurde einer Ueberprüfung durch medizinische Autoritäten der Wiener, Berliner, Königsberger und Pariser Universität unterzogen, und die betreffenden Gutachten wurden der Generalprokuratur beim obersten Gerichtshöfe unterbreitet, damit diese eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kassationshof anrege, da durch die eingeholten Fakultätsgutachcn die Aerzte von Polna desavouiert wurden und auch in den sonstigen Beweisergebnissen Lücken gefunden wurden, die dieselben als unverläßlich darstellten. Der Kassationshof hat auch bekanntlich ein Gutachten der böhmischen medizinischen Fakultät in Prag eingeholt und bei der Verhandlung über die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt, daß gegen die Richtigkeit der dem Kuttenberger Urteile zugrunde gelegten Tatsachen sich Bedenken ergeben, und er hat deshalb von seinem gesetzlichen Rechte Gebrauch gemacht, das Urteil auszuheben und die Angelegenheit zu neuerlicher Verhandlung an das Kreisgericht Pisek zu verweisen. Dort wurde die Untersuchung fortgeführt, eine weitere Anklage gegen Hilsner wegen Ermordung der schon im Jahre 1898 verschwundenen Marie Klima erhoben und Hilsner wurde nach 17tägiger Schwurgerichtsverhandlung beider Morde schuldig erkannt. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses zweite Strafurteil wurde verworfen und diesmal machte der Kassationshof von seinem Rechte, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verfügen, keinen Gebrauch, das Todesurteil war rechtskräftig ge< worden und im Gnadenwege wurde die Todesstrafe in lebenslänglichen schweren Kerker umgewandelt. Damit war zwar das gerichtliche Verfahren beendet, allein die öffentliche Meinung noch keineswegs darüber beruhigt, ob nicht gegen Hilsner ein Justizmord verübt wurde. Diese Beunruhigung des öffentlichen Gewissens findet ihre Stütze in der Schwäche des Schuldbeweises, der nur mit wenigen Worten charakterisiert werden soll. Aus den verschiedenen ärztlichen Gutachten geht mit Sicherheit das Eine hervor, daß die Agnes Hruza ermordet wurde, mit großer Wahrscheinlichkeit, daß diese Ermordung in dem Brzezinaer Walde stattfand. Welche der an der Leiche Vorgefundenen Verwundungen die Todesursache war, bleibt zweifelhaft. Wahrscheinlich ist, daß die Hruza durch Schläge auf den Kopf betäubt wurde und eine Gehirnerschütterung erlitt, daß sie dann gedrosselt wurde und daß ihr schließlich die Halswunde zugefügt wurde. Ob diese letztere Wunde ihr bei Lebzeiten beigebracht wurde oder postmortal, läßt sich nicht feststellen, und ebensowenig, ob die Mordtat von einer oder mehreren Personen vollführt wurde, doch erscheint die Tötung durch eine einzige Person keineswegs unwahrscheinlich. Gegen Hilsner wird nun ins Treffen geführt, daß mehrere Zeugen ihn am 29. März 1899, dem angenommenen Tage des Mordes, mit zwei Genossen in den Brzezinawald wollen eilen gesehen haben, und daß der Zeuge Peter Pesak, der ziemlich spät auftauchte, zwischen 5 und 6 Uhr nachmittags im Brzezinaer Walde auf eine Distanz von 700 bis 800 Metern drei Männer gesehen haben will, deren einen er nach seinen charakteristischen Bewegungen als Hilsner erkannte. Wenn noch in Betracht gezogen wird, daß zum mindesten die Stunde, zu welcher die Hruza ermordet wurde, keineswegs fixiert werden kann, daß die Aussagen der Zeugen bezüglich der Zeitangaben, wann sie Hilsner am 29. März gesehen haben wollen, und bezüglich der verschiedenen Anzüge, die er an dem kritischen Tage getragen, schwanken und einander widersprechen, sind die Bedenken gegen die Schlüssigkeit solchen Beweismaterials leicht begreiflich. War überdies das Motiv des Ritualmordes in Pisek durch das Prager Fakultätsgutachten ausgeschaltet und suchte man jetzt den Grund der Tat auf sexuellem Gebiete, dann war natürlich wieder die Ermordung durch mehrere Personen höchst unwahrscheinlich geworden. Der noch ins Treffen geführte Schuldbeweis, daß im Besitze Hilsners eine graue Hose gefunden wurde, an der sich blutähnliche Flecken befanden, bedarf kaum der Erwähnung, da die Provenienz der Flecken von Menschenblut nicht zweifellos festgestellt werden konnte und ein Jahr altes, kaum mehr verwendbares Kleidungsstück in Frage stand. Die Schuldigsprechung wegen Ermordung der Marie Klima erscheint noch unbegreiflicher, da. hier weder die Tatsache der Ermordung noch deren Zeitpunkt festgestellt erscheint und Hilsner für dm Tag, an dem ihm dieser Mord zur Last gelegt würde, einen ziemlich unanfechtbaren Alibibeweis erbracht hat. Hilsner schmachtet seit Jahren im Kerker, konstant seine Unschuld beteuernd. Trotzdem dürften gar viele über seine Verurteilung zur Tagesordnung übergegangen sein, da sein Prozeß durch andere Ereignisse dem Gedächtnis entrückt wurde. Da erscheint in den letzten Tagen eine kriminal-psychologische Untersuchung des Polnaer Ritualmordprozesses auf aktenmäßiger Grundlage von dem Berliner Rechtsanwälte Dr. Arthur Nußbaum, eingeleitet von Dr. Franz v. Liszt, Professor der Rechte an der Berliner Universität, einem Sohne unseres ersten Generalprokurators nach Einführung der Glaserschen Strafprozeßordnung vom Jahre 1873. Die Schrift kritisiert in eingehendster Weise das gegen Hilsner aufgebotene Beweismaterial und schließt mit den erschütternden Worten: „Ein grauenvoller Justizmokd ist begangen worden, ihn zu sühnen, ohne Ansehen der Person, ist unabweisbare sittliche Pflicht." Liszt bezeichnet in seinem Vorworte den Wahrspruch der Geschwornen als kaum erklärlich. Was Wunder, daß jetzt die Aufmerksamkeit neuerdings auf die Hilsner- Prozesse gelenkt wurde und daß eine Ueberprüfung derselben von allen Rechtlichdenkenden gewünscht wird? Die Revisions bedürftigkeit steht heute außer Frage, für sie tritt Dr. v. K r a l l mit der Wärme gereifter richterlicher Ueberzeugung auf den Plan, ihr trägt die Interpellation Dr. Strauchers an den Justizminister Rechnung. N u ß b a u m überzeugt uns nicht nur von der Wertlosigkeit des Schuldbeweises, seine Kritik der Zeugenaussagen zeigt auch die Macht der Suggestion, die selbst dem Zeugen, der wahr aussagen will, Einbildung und Erlebnis, Gehörtes und Selbsterlebtes verwechseln läßt. Diese Erfahrung ist nicht neu. Den bedenklichen Einfluß, den in Gang gebrachtes Gerede auf die Verläßlichkeit der Zeugen zu üben vermag, schildert schon Montaigne vortrefflich: „Die ersten, die ein Gerücht verbreiten, fühlen durch die Einwürfe, die man ihnen macht, wo die Schwierigkeit der Ueberzeugung sitzt, und sie verdecken diese Stelle mit einer Lüge. Der Irrtum des Einzelnen erzeugt zuerst den öffentlichen Irrtum und alsdann erzeugt der öffentliche Irrtum den Irrtum des Einzelnen. So geht der ganze Bau fort, sich hebend und bildend von Hand zu Hand, so daß der entfernteste Zeuge besser unterrichtet ist, als der nächste, der letzte stärker überzeugt ist, als der erste." Mit welcher Vorsicht deshalb Zeugenaussagen vom Richter zu prüfen sind, insbesondere Bestätigungen von Personenidentität, Zeitangaben, wie darauf zu achten ist, ob der Zeuge nicht Tatsachen und aus denselben gezogene Folgerungen vermengt, zeigt uns am besten Glaser in seinen Beiträgen zur Lehre vom Beweise im Strafprozeß. Die Notwendigkeit, daß

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