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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-03-16 · 11 (16.3.1906) · page 1

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
11 (16.3.1906)
Date
1906-03-16
Page
– (sequence 1)
Language
German
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Ur. 11 Dl* ■ BIOCH’S Jahrgang XXIil Zentcaloroan für die gesamten Ilnteressen des Judentums. Wien, 16. März 1906. LrsiDeint jeden Freitag. Brief-Adresse: Mten, IX/1, Kerggasse 39. Telegramm-Adresse: Klocb's Mo<Dens<Lrttt. Mien. Inhalt: Leitartikel: Die Revision des Prozesses Hilsner. — Die antisemitische Interpellation über den Hilsner-Prozeß. — Professor Franz v. Liszt über den Polnaer Prozeß. — Zur Frage der jüdischen Vertretung im österreichischen Parlamente. — Zur Kolonisationsfrage der russischen Inden. — Jahrmarkt des Lebens: Zwei hervorragende Engländer über den Antisemitismus. Jüdische Parlamentsmitglieder in England. Arischer Aberglaube. Die Pohrlitzer Judengemeinde. Ein Rabbinerssohn - General. Ein schwerer Unfall im Kampfe gegen Heine. — Korrespondenzen: Moritz Blatt. Rudolf Auspitz gestorben. Gesellschaft für Sammlung und Konservierung von Kunst- und historischen Denkmälern des Judentums. Russische Emigranten in Wien. Eine Aktion der jüdischen Krankenhausärzte von Prag. Das Blutmärchen im Gymnasialunterrichte. Die Generalversammlung des Hilfsvereines der deutschen Juden. Judensrage. — Vermischtes: Wien. Jüdische Toynbeehalle. St. Pölten, Brünn, Teltsch, Boskowitz, Straßnitz. Dekorierung des Oberrabbiners von Triest.— Feuilleton: Binu al seh! — Literatur. — Neue Bücher. — Briefkasten. — Inserate. L. ft. Post sparftassen-Brnt (Ilearlng-Verkehr Mr. 810.976. Redaktion und Administration: Wien IX/|, Igerggasse Mr. 39. Telefon Nr. 14.847 ©-:-& »-% Bezugspreis für Oesterreich: Halbjährig 8 Kronen. Einzelexemplare 50 Heller. Fürs Busland: Halbjährig 1» Kronen. Ganzjährig 20 ,» Anzeigen: Die 4mal gespaltene Petitzeile 24 Heller. »-« Me Revision des Prozesses Hilsner. Bon Dr. Hieronymus Fialla. Das Urteil des Kuttenberger Schwurgerichtshofes, nach Welchem Leopold Hilsner wegen der ihm zur Last gelegten Ermordung der Agnes Hruza mit dem Tode büßen sollte, mußte sich sofort nach seiner Fällung mancherlei begründete abfällige Kritik gefallen lassen. Abgesehen davon, daß nicht nur von den geistlichen und weltlichen Vertretern der israelitischen Religionsgenossenschaft, sondern auch von andersgläubigen Gelehrten (ich nenne nur beispielsweise Prof. Masaryk in Prag) flammende Proteste erhoben wurden gegen den Wahnwitz, das Motiv des begangenen Mordes in dem den Juden im allgemeinen, oder doch einer besonderen, allerdings unbekannten Sekte derselben angedichteten Blutrituale zu suchen, weckte die Führung der Untersuchung wie der Hauptverhandlung, sowie die augenfällige Schwäche und Lückenhaftigkeit des Schuldbeweises die ernstesten Bedenken dagegen, daß der Schuldspruch der Geschwornen ein W a h r s p r u ch sein sollte. Es ist zu bekannt, um noch wiederholt zu werden, wie antisemitische Preßerzeugnisse die öffentliche Meinung bildeten und aufwühlten, wie von unberufenster Seite eine Nebenuntersuchung geführt wurde, so daß schließlich die Richter aus dem Volke der Suggestion, nur Hilsner könne der Mörder sein, zugänglich wurden, umso leichter, als durch den Schuldspruch nicht allein die unbedeutende Person des Angeklagten getroffen werden sollte, dessen Schärfe vielmehr sich gegen seine Glaubensgenossen kehrte, damit sie einsehen lernen, daß das Bekennen ihrer Mehrheit zum Deutschtum entsprechend vergolten werden könne. Angesichts des angedeuteten Milieus der Untersuchung ließen sich der Justizverwaltung und den Verhandlungsfunktionären Vorwürfe wegen ihrer eingenommenen Haltung nicht ersparen. War es schon nicht möglich, den Einfluß der sogenannten öffentlichen Meinung einzuschränken, den antisemitischen Druck abzuwehren, und ging die Connivenz der Justizverwaltung, deren Streben, dem Ansturm Schneiders und Konsorten gegenüber auch durch den leisesten Schein der Parteilichkeit keine Nahrung zu geben, so weit, daß dem Staatsanwalte die Erhebung einer mangelhaftest begründeten Anklage gestattet wurde, so war es doch sicherlich geboten, nach Zulaß des Gesetzes anstatt Kuttenberg ein anderes Gericht zur Durchführung der Verhandlung zu delegieren. Da wäre es wahrscheinlich nicht möglich gewesen, daß die Zuhörer der Verhandlung ostentativ für die Anklage Partei genommen, den Verteidiger gehöhnt hätten, durch die überaus sanften Ermahnungen des Vorsitzenden nur ermuntert. Da wäre wohl Dr. Baxa an die im 8 47 St. P. O. ihm gesetzten Schranken seiner Vertretungsbefugnis erinnert worden, da hätte er kaum selbständige Anträge stellen dürfen, und da wäre auch seitens des Vorfitzenden die Sitzungspolizei entsprechend geübt worden, als Dr. Baxa mit dem Ritualmordmotive die Geschwornen haranguierte. In den stenographischen Berichten über die Hauptverhandlung finden wir aber mit keinem Worte eine Verwahrung des öffentlichen Anklägers, daß er fich mit den mittelalterlichen Anschauungen Dr. Baxas nicht identifiziere, ebensowenig eine Zurückweisung derselben in dem Resumö des Vorsitzenden. Der Staatsanwalt verstieg fich vielmehr in seinem Plaidoyer zu der denkwürdigen Phrase, das Motiv der Handlungsweise des Uebeltäters sei ganz nebensächlich. Und doch weist schon ein uralter, zum Schulgebrauche gedichteter Hexameter den Strafrichter an, bei jeder strafbaren Handlung zu fragen: „quis, quid, ubi, quibus auxiliis, cur, quomodo quando?“ Der Berufsrichter wie der Geschworne sollen in der Seele des Beschuldigten lesen, erforschen, was ihn zu der ihm zur Last gelegten Straftat angetrieben habe, eingedenk des herrlichen Dichterwortes: „Der Menschen Taten und Gedanken find nicht wie Meeres leicht bewegte Wellen." Die Notwendigkeit dieser Forschung entfiel allerdings in Kuttenberg, wenn alles an den Ritualmord glaubte, den Dr. Baxa mit cynischer Deutlichkeit predigte, ohne auf einen Widerspruch des Anklägers oder der Richters zu stoßen. Von den Verhandlungsvorfitzenden war ein socher Widerspruch nicht zu gewärtigen, da er schon zu Beginn der Verhandlung von der Schuld Hilsners überzeugt war, weil er sonst den Angeklagten nicht schon vor Eröffnung des Beweisverfahrens mit den denkwürdigen, nicht gerade von Unparteilichkeit zeugenden Worte hätte apostrophieren können: „Ob Sie die tödtliche Wunde geschlagen haben, wissen wir nicht, aber daß Sie zur Tötung mitgewirkt, ist eine ausgemachte Sache." Es läßt sich leicht die Wirkung einer solchen von autoritativer Seite gemachten, leider von keiner Seite zurückgewiesenen Be-

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