Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1906)
- Issue
- 7 (16.2.1906)
- Date
- 1906-02-16
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 88 Dr. Llocv's MocoenscvctN. Nr. 7 diesen Träumen entstand eine Operette der Justiz, eine Anklage wurde erhoben, von der Dr. v. Krall in seinem Artikel sagt, sie sei ihm nicht erklärbar, wohlgemerkt; nicht zweifelhaft oder anfechtbar lautet der Ausdruck des berühmten Juristen, sondern nicht erklärbar, das heißt doch unsinnig, grundlos, alles, nur nicht gesetzmäßig. „Der Schuldbeweis stützte sich nur auf den einen Umstand", sagt Dr. v. Krall, „daß die Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß Hilsner am 17. Juli hätte am Tatorte sein können." Daraus ein Beweis? Schreiber dieser Zeilen ist in diesem Fall genau so verdächtig wie Hilsner. Denn er war am 17. Juli während der Universitätsferien bestimmt in Südböhmen, machte weite Ausflüge mit der Bahn und zu Fuß und die Möglichkeit ist nicht ausgeschlossen, daß er hätte am Tatorte sein können. Er erwartete also bestimmt seine Verhaftung. Aber Scherz bei Seite! Wenn zufällig in dieser Zeit siebzehn Skelette verhungerter Zigeuner im Wald gefunden worden wären, so hätte ihrer aller willen wohl der StaatsanwaU mit demselben Recht wie im Falle Klima die Anzeige erheben können und die Geschwornen hätten ihn nach demselben Recht wie in Pisek verurteilt! Aber nicht nur den Fall Klima findet Dr. v. Krall so absurd, sondern auch im Falle Hruza hat er vernichtende Bedenken. Mit der Ruhe und Sicherheit der unbestreitbaren Autorität borgt sich der fachmännische Kritiker vor allem den Staatsanwalt aus, dem er vor allem sagt, „baß das Material nicht so ausreichend war, um unter uormaleu Umständen die Einbringung der Anklage begründe» zu können." Wenn dies aber schon geschehen sei, daun habe der öffentliche Ankläger einen ganz falschen Schwerpunkt für seine Tätigkeit angenommen. „D a s G e s e tz weist sie (die Staatsanwälte) an, an der Findung'des Rechtes in unparteiischer Weise mitzuwirkeu; sie haben das öffentliche Interesse zu wahren, welches in gleicher Weise davon berührt wird, daß kein Schuldiger straflos bleibt, aber auch daß niemandem Unrecht geschieht." Die Betonung dieses Umstandes zeigt Dr. v. Krall als modernen, idealen Juristen. Der Verteidiger darf einseitig sein; gilt doch die Barmherzigkeit als Eigenschaft Gottes. Der Staatsanwalt aber verkennt seine heilige Mission, dem Recht und nur dem Recht zum Siege zu verhelfen, wenn er wie ein Gerichtshof des Mittelalters nur Geständnis und Schuldspruch herauspressen will. Den Vorwurf dieser Einseitigkeit macht nun Dr. v. Krall dem Staatsanwalt in Kuttenberg, der nichts getan habe, um das Vorurteil des Ritualmordes zu beseitigen. Nun ja, was wäre aber ohne das 2>orurteil aus dem Urteil geworden? Der Staatsanwalt stellte sich eben breitbeinig auf dieses Motiv, welches er weder nach dem Gesetzbuch, noch nach der gerichtlichen Medizin, sondern höchstens aus dem antisemitischen Blödsinn begründen kann, und so kam nicht das allgemeine, sondern nur das antisemitische Interesse auf seine Rechnung. Hierin war ihm der Vorsitzende ein Sekundant, von dem Dr. v. Krall sagt, er habe seine Pflicht nicht getan, als er die leidenschaftlichen Einwirkungen des Baxa, Vertreters der Privatbeteiligten, auf die Geschwornen zuließ. Nach dem Gesetze habe der Vertreter der Privatbeteiligten weiter nichts als materielle Ansprüche bei der Verhandlung vorzubriugen. Im Falle Hiksner seien aber gegen Wortlaut und Geist der österreichischen Strasprozeßordnung zwei Ankläger losgelaffen worden, davon als rücksichtloserer, unverantwortlicherer und wirkungsreicherer der ungesetzliche. Daß Dr. v. Krall das Urteil als unrecht und irrig ansieht, geht aus folgenden seiner Ausführungen hervor: „Der Gerichtshof in Kuttenberg konnte den Bestimmungen unserer Strasprozeßordnung gemäß den Wahrspruch der Geschwornen als irrig aufhebeu und die Sache an ein anderes Geschwornengericht verweisen. Vielleicht ließ er sich hievon durch die Erwägung abhallen, daß auch auf diese Weise ein anderer Wahrspruch der Geschwornen nicht zu erhoffen ist, und darin hätte er, wie. sich in Pisek zeigte, recht gehabt; aber die Sache wäre doch schön gewesen und ein solcher Ausspruch hätte eine sittliche Befriedigung Hervorrufen müssen. Die Strafprozeßordnung trifft aber noch weitere Vorsorge gegen ungerechte Verurteilungen; der Oberste Gerichtshof ist berechtigt, ein solches Urteil aufzuheben uud den ungerecht Verurteilten freizusprechen; dazu bedarf es aber eines Antrages der Generalprokuratur. Ob ein solcher gestellt wurde, ist nicht bekannt. Hilsner büßt die ihm zucrkannte, lebenslängliche Kerkerstrafe in irgend einer Strafanstalt ab. Der Mahnruf ist in Nußbaums Buche ergangen, möge er gehört werden. Dieser Wunsch Dr. v. Kralls wird von Millionen österreichischer Staatsbürger geteilt. Anderthalb Millionen Juden sind darunter, die man in unerhörter Weise gegen das Gesetz mit wahnwitzigen Verdächtigungen überschüttet hat. Ihre Hoffnung klammert sich an eine Inschrift im Mittelpunkte der Monarchie, am Tore der Wiener Hofburg, die da lautet: „Das Recht ist die Grundlage der Reiche." Gesetz und Ordnung bedingen die Wohlfahrt der Gesellschaft. Sie sind so beschaffen, daß jede Verletzung in ihnen weiterfrißt und die Drohung eines fürchterlichen Zusammensturzes hervor r u f t. Dr. v. Krall hat sich als ein idealer Staatsbürger eines Rechtsstaates bewiesen, indem er im weiteren Verlaufe seines Artikels eher für Auflassung des Geschwornengerichtes in gemeinen Delikten plaidiert, als daß dieses solche Früchte zeitige, wie den Hilsner-Prozeß. Allerdings scheinen nicht die Geschwornen allein die Schuldtragenden zu sein, wenn man den Schluß des Krallschen Artikels mit Verständnis erläutert. Darinnen verlangt er von der Justizverwaltung, daß sie ans.. der papierenen Ü nab hä ngigkeitderStaats-, richter ihre wirkliche Unabhängigkeit schaffe. Tatsächlich ist die Unabhängigkeit der Richter pro forma ausgesprochen, ihr Avancement aber hängt von den Qualifikationslisten ab, die im Justizministerium gemacht werden. Daher auch die Möglichkeit, daß Schneider behaupten konnte, im Wege des Justizministeriums Einfluß auf den Hilsner-Prozeß genommen zu haben. Wir haben uns mit dem Gegenstände schon eingehender beschäftigt und werden es mit der Affäre Ruber nötigenfalls wieder tun. Nicht aus persönlichen Gründen, wahrlich! Wir wollen nur die vollständige Klarlegung einer trüben Sache erlangen. Mit eiserner Ruhe und beruflicher Strenge hat uns nach Liszt nun auch Dr. v. Krall ein meisterhaft objektives, streng juristisches Resume gegeben, das sich mit außergerichtlichen Bedenken gar nicht befaßt, aber das Urteil gegen Hilsner vernichtend verurteilt. Gewappnet mit dieser unschätzbaren Kraft über alle Verdächtigung erhabener Fachmänner zweier Reiche erfüllen wir unsere publizistische Pflicht der Ehrlichkeit und Wahrheit und rufen alle Gutgesinnten um die Fahne der Gerechtigkeit mit der Inschrift des granitenen Tores an der Burg des Kaisers von Oesterreich: „lu8titia regnorum fundamentum.“ I. Uprim n y. Heinrich Heine «nd die jüdische Kitrrainr. (Zum 50. Todestage des Dichters am 17. Februar 1906). „Keine Messe wird man singen, Keinen Kadosch wird man sagen. Nichts g-sagt und nichts gesungen, Wird an meinen Sterbetagen." „Ein schönes Grabdenkmal erhebt sich jetzt an der Ruhestätte des Dichters auf dem Friedhof von Montmartre zu Paris, die früher eine einfache Sandsteinplatte mit der Inschrift: „Henri Heine" zierte. Am 20. Februar 1856, an einem nebligen Wintertage, trugen sie ihn hinaus, nachdem er in der