Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1906)
- Issue
- 5 (2.2.1906)
- Date
- 1906-02-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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Seite 66 L>r. Dlocv's Mlocvensconn. Nr. 5 I lich genährt, verbreitet, ungleich höhere Schichten und Gruppen der Gesellschaft verheerend ergriffen. Seit 1866 hat sich in Pisek nicht viel geändert. Dünger bildet dort noch immer die geistige Lieblingsnahrung, Jauche die treffliche Medizin, welche diese Leute finden können. Der 14. November 1900, an welchem Tage Leopold Hilsner schuldig gesprochen wurde, war ein nationaler Festtag für die Stadt. Ein einziger Jubel beherrschte die Bevölkerung, die Leute, welche auf der Straße einander begegneten, beglückwünschten sich, Zeugen und Teilnehmer des großen Ereignisses zu sein, daß der arme Trottel Hilsner zum Tode durch den Strang verurteilt wurde. Ja, zur Verherrlichung dieses Todesurteiles wurde ein Fest, ein Konzert veranstaltet Das Volk hatte seinen Willen durchgesetzt gegen die Fakultät. Dem Blutprediger Baxa bereiteten die Geschworneu auf offenem Marktplätze begeisterte Ovationen. Die armen Verteidiger wurden auf's Aergste beschimpft, am Leben bedroht. Denn Dünger war die Volksuahruug und Jauche Piseker Medizin. Allein man muß gerecht sein. Wo immer der Prozeß mit seinen unerhörten Agitationen und Exzessen geführt worden wäre, ob auch vor deutschen Geschwornen oder vor preußischen Volksrichtern, das Urteil wäre kein anderes gewesen. Man erinnere sich nur an das Treiben des sogenannten „Rechtskomitees", welches mit Unterstützung des Bürgermeisters, des Polizeikommissärs und anderer Gemeindefunktionäre eine förmliche Nebenuntersuchung einleitete, eine große Anzahl von Personen, zirka 180, protokollarisch vernommen, Aussagen der Zeugen für die Hauptverhandlung präpariert und wenn sie von den Aussagen vor dem Rechtskomitee abwichen, auch korrigiert hatte. In ähnlicher Lage befand sich einmal die preußische Justizverwaltung bei dem Prozesse wegen Ermordung des fünfjährigxu Knaben Johann Hegmann gegen den jüdischen Schächter Buschhoff aus Xanten. Die Verhandlung fand in den ersten Tagen des Monates Juli 1892 in Cleve.statt. Eine ungeheure antisemitische Agitation hatte unmittelbar vorher eingegriffen und der ganzen Gegend sich bemächtigt, so daß der schließliche Ausgang des Prozesses mit ziemlicher Sicherheit vorausgesehen werden konnte. Die Geschwornen sind in solchen Situationen nicht minder willenlose Opfer der parteimäßigen wüsten Agitation wie der unglückliche Angeklagte, über den sie urteilen. Die preußische Justizverwaltung ist vor dem Verdacht philosemitischer Neigungen geschützt, allein sie erzitterte bei dem Gedanken, durch die Verurteilung des simplen jüdischen Schächters mit dem flammenden Brandmal eines Justizmordes vor der Geschichte sich zu beladen. Anderseits hielt sie es gerade wegen der rasenden Agitation, die vorangegangen war, für außerordentlich wichtig, den Prozeß nur durch den Wahrspruch des Schwurgerichtes zu erledigen. Dem Angeklagten waren als Verteidiger beigegebcn: die Rechtsanwälte Fleisch- H aue r-Cleve, G amm ers b a ch-Köln und St app er- Düsseldorf. Die Anklagebehörde war vertreten durch den Staatsanwalt Baumgard und durch den Ober-Staatsanwalt Hamm aus Köln. Beide, Staatsanwalt und Ober- Staatsauwalt, haben vor den Geschwornen auf Nichtschuld des Angeklagten plaidiert. Also trotzdem der Angeklagte drei Verteidiger zur Seite hatte, fühlte die preußische Justizverwaltung sich für verpflichtet, zu der außerordentlichen Maßregel zu greifen, den Vertreter der Anklagebehörde auf einen Freispruch plaidieren zu lassen, und um der Sache ganz sicher und vor jedem Unfall geschützt zu sein, delegierte sie zu dieser Verhandlung mit dem gleichen Aufträge auch den Ober-Staatsanwalt aus Köln, und doch handelte es sich bloß um einen armseligen Schlucker, einen jüdischen Schlächtergesellen. So handelte der verantwortliche Chef der preußischen Justizverwaltung in einem kritischen Moment. Wie aber war das Verhalten des österreichischen Justizministers in der analogen Situation? In einem Artikel der „Neuen Freien Presse" vom 26. Jänner 1906 über das Buch des Dr. Arthur Nußbau m*) wird auf ein rätselhaftes Moment in dem Prozeßgang verwiesen: „Ueberblickt man die vrozessualen Vorgänge in diesem merkwürdigen Prozeß, so kommt man an einen überaus interessanten Punkt. Die Grundlage des objektiven Tatbestandes bildete in diesem Prozeß der Sektionsbefmid der Polnaer Gerichtsärzte, der in dem Protokoll vom 1. April 1899 niedergelegt wurde. Der wesentliche Inhalt dieses Scktionsprotokolls geht dahin, daß auf der Vorderseite des Halses der Hruza eine scharfrandige Wunde sich befand, die alle Weichteile bis zur Wirbelsäule durchdrang. Ungefähr in der Mitte des Halses auf der rechten Seite zog sich quer eine Strangulationsfurche über die ganze rechte Seite des Halses bis rückwärts zur Wirbelsäule. Nach fünftägiger Ueberlegung gaben die Gerichtsärzte am 6. April ihr Gutachten dahin -ab, daß die Halswunde die Hauptursache des Todes gewesen und durch ein scharfes, hinlänglich starkes Messer hervorgebracht worden sei. In dem ganzen Protokoll, sowie in dem ganzen Gutachten wird mit keinem Worte eines auffallenden Blutmangels an der Leiche gedacht. Erst unter dem 17. April richtete der Kuttenberger Untersuchungsrichter an das Bezirksgericht Polna das Ersuchen, die Gerichtsärzte darüber zu befragen, ob auffällig wenig Blut gefunden worden sei. Das Ersuchen wurde ausdrücklich mit den Nachrichten über den Mangel und die Wegfchaffung des Blutes begründet, „welche Meinung augenfällig nur zur Beunruhigung der breiteren Volksschichten beitrage". Und nun gaben die Gerichtsärzte nicht etwa aus eigenem Antriebe, sondern, wie das Protokoll ausdrücklich seststellt, „auf die ihnen gestellte Frage", die neue Bekundung ab, daß die Leiche der Agnes Hruza „fast völlig ausgeblutet gewesen sei und mit Rücksicht darauf die aufgefunden Blutspuren nicht der Menge entsprechen, die man bei solcher Todesart in der Umgebung der Leiche hätte erwarten-müssen".'Der Vorgang, der sich da abspielte und in seinen äußeren Umrissen aktenmäßig festgelegt ist, muß als eine der merkwürdigsten prozessualen Erscheinungen in hohem Maße auffallen. Was mag sich in den vierzehn Tagen nach Abgabe der beiden ersten ärztlichen Gutachten ereignet haben, das den Untersuchungsrichter veranlaßte, an die Gerichtsärzte eine förmliche Suggestivfrage zu stellen, deren Beantwortung dann die sogenannte „wissenschaftliche" Grundlage für den Ritualmordcharakter des Prozesses bildete? Es ist ein ganz ungewöhnliches Vorkommnis, daß ein Strafgericht bei der Untersuchung eines konkreten Falles Wert darauf legt, der „Beunruhigung der breiteren Volksschichten" Rechnung zu tragen.'Das ist ein Moment, mit welchem nicht die Gerichte zu hantieren pflegen, sondern jene höheren Kreise, in welchen justizpolitische Erwägungen — berechtigte und manchmal auch unberechtigte — eine Rolle spielen. Sollte der Hinweis auf die Beunruhigung breiterer Volksschichten etwa nur ein Zitat sein? Sollte zwischen dem 6. und dem 17. April eine Einwirkung aus jener höheren Sphäre in den Gang des Prozesses erfolgt sein? Das ist ein dunkler Punkt, welcher noch der Aufklärung bedarf und sie vielleicht dereinst finden wird. An der Spitze der Justizverwaltung stand damals der Justizminister Dr. v. Ruber. Tatsache ist, daß vom 17. April ab das Verfahren eine scharfe Wendung in der Richtung des Ritualmordes nahm". Die Aufklärung dieses „dunklen Punktes" hat mit aller wünschenswerten Klarheit und Deutlichkeit kein anderer als Ernst Schneider geboten. In der Sitzung des niederösterreichischen Landtages vom 5. November 1904 nahm Schneider sofort nach Eröffnung das Wort. Er klagte über die „Verfolgungen" und „Provokationen", denen er seitens der Juden ausgesetzt sei, und als Ursache dieser angeblichen *) Der Polnaer Ritualmordprozeß. Eine kriminalpsychologische Untersuchung auf attenmäßiger Grundlage von Doktor Arthur Nuß bäum, Rechtsanwalt. Mit einem Vorwort von Prof. Dr. Franz v. Liszt, geh. Justizrat, o. ö. Prof, der Rechte an der Universität zu Berlin. Berlin 1906. Druck und Verlag von A. W. H a y n's Erben.