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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1906-01-05 · 1 (5.1.1906) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
23 (1906)
Issue
1 (5.1.1906)
Date
1906-01-05
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 1 Dr. Dlocb's Mocbenscbrm. Neutralität am besten betätigen, daß sie auf ihre Einreihung in den einen oder anderc». nationalen Kataster keinen Einfluß nehmen und nur bei Vorhandensein besonders triftiger Gründe ihre Ausscheidung aus dem einen und Uebertraguug in den anderen nationalen Kataster fordern u erden. Ueber diese Tatsachen wollen wir uns hier nicht weiter auslassen, sondern bloß die von interessierten Faktoren aufgeworfene Frage einer näheren Prüfung unterziehen, welches Schicksal den von jüdischen Kindern besuchten deutschen Schulen bevorsteht, wenn die Juden gewisser tschechischer Gegenden in den tschechischen Kataster eingetragen werden und bleiben. Betreffs der Erhaltung der Volksschule gelten jene Bestimmungen, welche bei Errichtung derselben maßgebend sind. Eine öffentliche Volksschule ist nämlich überall dort zu errichten, wo sich in einer Ortschaft oder in mehreren im Umkreise einer Wegstunde gelegenen Ortschaften zusammen nach einem fünfjährigen Durchschnitt mindestens 40 schulpflichtige Kinder befinden, welche eine mehr als 4 Km. entfernte Schule besuchen müssen. Dieselben Umstände wie bei der Errichtung sind, wie erwähnt, auch für die Erhaltung solcher Schulen maßgebend, und eine bestehende öffentliche Volksschule kann nur dann mit Genehmigung des Ministeriums für Kultus und Unterricht geschloffen werden, wenn sie nicht zu den notwendigen Schulen gehört, das heißt den für die Errichtung maßgebenden Erfordernissen nicht mehr entspricht. Durch die neuen Landesgesetze ist in die mährische Landesgesetzgebuug eine neue Bestimmung aufgenomn.en worden, welche geeignet ist, die Voraussetzungen für den Besuch der öffentlichen Schulen umzugestalteu. Diese Bestimmung lautet: „In die Volksschule dürfen in der Regel nur Kinder ausgenommen werden, welche der Unterrichtssprache mächtig sind." Wer über die Sprachkenntnisse der Kinder und die danach resultierende Aufnahme der Kinder in die betreffende JSs Schule zu entscheiden hat, ist im Gesetze nicht angeführt, sondern das ist den Durchführungsbestimmungen Vorbehalten, p welche im Verordnungswege zu erlaffen sind. Jedenfalls dürfte hiezn der betreffende Ortsschulrat berufen sein. Mit Rücksicht darauf, als nunmehr in Gemeinden, in denen sowohl böhmische als auch deutsche Schulen sich befinden, ein deutscher und ein böhmischer Ortsschulrat bestehen werden, deren Mitglieder den Angehörigen jener Nation angehören müssen, für welche die betreffende Schule bestimmt ist, dürfte wohl jener nationale Ortsschulrat hierüber zu entscheiden haben, dem die betreffende Schule untersteht. Es ist nicht bekannt, inwieweit auch der andere Ortsschulrat hiebei mitzuwirken hat. Jedenfalls dürfte behufs Erhaltung der deutschen Schule der deutsche Ortsschulrat nur in außerordentlichen Fällen die Aufnahme von jüdischen Kindern in deutsche Schulen verweigern, in deren Elternhaus deutsch gesprochen wird, so daß die Kinder bei Eintritt in die Schule wenigstens teilweise der deutschen Sprache mächtig sind. Von dieser Seite dürfte sohin der Bestand der Schule keiner wesentlichen Gefährdung ausgesctzt sein. Die nähere Diskussion über dieses Thema ist freilich erst nach Bekanntgabe der Durchführungsverordnung möglich. Weder die alten noch die neuen gesetzlichen Bestimmungen erhalten eine Verfügung, welche die Aufnahme von Kindern in die eine oder andere nationale Schule von dem nationalen Bekenntnisse der Eltern abhängig machen würde. Es besteht wohl eine nach Böhmen ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge bezüglich der Errichtung einer Volksschule mit einer, anderen Unterrichtssprache, als in den bestehenden Schulen gebraucht wird, die obangeführten Voraussetzungen bezüglich jener Kinder zutreffen müssen, deren Eltern, beziehungsweise gesetzliche Vertreter sich zur betreffenden Nationalität bekennen und für ihre Kinder die Errichtung einer öffentlichen Volksschule mit der betreffenden Unterrichtssprache begehrt haben. Welcher Nationalität die einzelnen Wähler angehören, ist freilich bei dem Mangel und bei der Untunlichkeit der zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften nach allgemeinen Merkmalen zu lösen. Es genügt weder die Kenntnis der Sprache allein, noch die Angabe der Umgangssprache bei der Volkszählung, sondern das eigene nationale Bekenntnis des betreffenden Wählers, beziehungsweise seine bekannten persönlichen Verhältnisse. Infolgedessen kann auch die Einreihung eines Wählers in den einen oder anderen nationalen Kataster nicht genügen, um ihn als Angehörigen einer Nation zu dokumentieren, und speziell wird man aus dem Grunde dieser Einreihung, falls die übrigen Voraussetzungen zutreffen, den Kindern nicht die Aufnahme in die Schule verweigern können, wenn sie von den Eltern gewünscht wird. Es kann somit auch von dieser Seite keine wesentliche Gefahr für die deutsch-jüdischen Schulen erwachsen. Es ist bloß darauf zu achten, daß die Kinder vor Eintritt in die Schule schon wenigstens teilweise deutsch können, damit ihnen auf Grund der neuen gesetzlichen Bestimmung nicht verwehrt werden kann, die deutsche Schule zu besuchen. Schließlich wäre noch eine Neuerung auf dem Gebiete des Schulwesens zu erwähnen. In manchen tschechischen Gemeinden bestehen bekanntlich P r i v a t - V o l k s s ch u l e n, welche von jüdischen Korporationen (Kultusgemeinden, Minjanvereine) errichtet und erhalten werden und an denen in deutscher Sprache Unterricht erteilt wird. Die Erhalter solcher Schulen erhalten nunmehr über Ansuchen vom Landesausschuß eine alljährliche Subvention von 1000 Kronen für je 30 Schüler, falls sich im Orte keine öffentliche Volksschule mit der gleichen Unterrichtssprache befindet, an der Privatschule der Lehrplan der öffentlichen Schule zur Anwendung gelangt und ein Bericht des Bezirksschulinspektors vorliegt, demgemäß entsprechende Lehrerfolge erzielt wurden. Bei einer geringeren Kinderanzahl wird obige Subvention nicht erteilt. Generalversammlung des israel. Tempelveremes für Mariahilf and Meudau. Die diesjährige Generalversammlung des israelitischen Tempelvereines für Mariahilf und Neubau fand am 26. Dezember 1905 unter dem Vorsitze des derzeitigen Vizepräsidenten des Vereines, Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Jakob Engel, statt. Unter den Anwesenden bemerkte man den Delegierten des Kultusvorstandes Herrn Salo Cohn, Rabbiner Dr. Tagllcht und Oberkantor D ü nm a n n, in Vertretung des Frauen-Wohltätigkeitsvereines die Damen Therese König, Josesine Engel und Eleonore Bauer, vom Vereine „Nachlat Jeschurnn" Dr. Karl Löwy u. s. w. Der Vorsitzende eröffnete die Versammlung, konstatierte die Beschlußfähigkeit und gedachte zunächst in wehmütigen Worten der Tatsache, daß die diesjährige Generalversammlung ohne den unvergeßlichen Meister und Künstler k. k. Baurat Fleischer tagt und daß alle Vereinsgenossen noch unmittelbar unter dem erschütternden Eindruck des unersetzlichen Verlustes stehen, den der Verein durch den Heimgang seines allverehrten Präsidenten erlitten hat. Redner zeichnete in beredten Worten die innigen Beziehungen, welche den Verewigten mit dem Vereine und jedem einzelnen Mitgliede desselben im Laufe der Jahre verknüpft haben, und spricht das Gelöbnis aus, das teuere Andenken und die heiligen Traditionen Max Fleisch er's als ein großes, kostbares Vermächtnis für alle Zukunft in diesem Kreise Hochhalten zu wollen. Redner begrüßt sodann die erschienenen Mitglieder und Ehrengäste und erteilt das Wort dem Delegierten des Kultusvorstandes Herrn Salo Eohn. Dieser spricht zunächst den Wunsch aus, daß der treffliche Nachruf, welchen Herr Rabbiner Dr. T a g l i ch t an der Bahre Fleischer'» gehalten, in Druck gelegt und so den zahlreichen Verehrern des unvergleichlichen Meisters zugänglich gemacht werde. Redner widmet der Erinnerung F l e i s ch e r's wehmütige Worte des Gedenkens. Mit tiefer Rührung habe er seit 15 Jahren Fleischers alljährliche Rechenschaftsberichte vernommen. Kern Ereignis im Kreise seiner Vereinsgenossen entging seiner liebvollen Aufmerksamkeit. Redner spricht im Namen der Muttergemeinde die Ueberzeugung aus, daß das Andenken Max Fleischer's wie innerhalb dieses Vereines, so auch in weiteren Kreisen der gesamten Gemeinde jederzeit hochgehallen werde. (Lebhafter Beifall.)

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