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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-12-15 · 50 (15.12.1905) · page 5

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
50 (15.12.1905)
Date
1905-12-15
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Nr. 60 Dr. Mocd s MocbenscbrLN. Seite 793 die Judengemeinden und die Christengemeinden separat; in der Landgemeindenkurie und in der allgemeinen Wählerklasse wird ebenfalls prinzipiell gemeindeweise gewählt. Nur wählen Gemeinden mit 250 oder weniger Einwohnern zusammen mit den nächstgelegenen Landgemeinden. Von den fünf Judengemeinden, welche mit den Landgemeinden wählen werden, werden sohin Eisgrub und Pisling als Orte unter 250 Einwohnern in der gleichnamigen Christenstadt ihr Wahlrecht ausüben, in der allgemeinen Kurie werden jedoch auch gewisse Judengemeinden, welche in der Städtekurie eingereiht sind, nämlich Gewitsch, Ung.-Ostra und Wessely, weil sie weniger als 250 Einwohner zählen, zusammen mit der gleichnamigen Christenstadt einen Gruppenwahlort bilden. Es resultieren sohin aus der Abänderung der Landtagswahlordnung für die Judengemeinden Mährens und die übrigen jüdischen Wähler hauptsächlich einerseits die gesetzliche Fixierung der Zugehörigkeit des größten Teiles der Judengemeinden in die Städtekurie, andererseits die nationale Scheidung der Wähler. Im ersteren Momente muß man einen Erfolg erblicken. Denn durch die vorangeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wäre ein höchst bedeutungsvolles Präjudiz geschaffen worden, und die politischen Behörden hätten bereits bei Abfassung der Wählerlisten für die nächsten Landtagswahlen im Sinne dieser Entscheidung die Judengemeinden Mährens (ausgenommen Trebitsch) in die Kurie der Landgemeinden eingereiht. Hiedurch hätten die Judengemeinden, welche bisher in vielen, speziell in gemischtsprachigen und nationalumstrittenen Bezirken das Zünglein an der Wage bildeten und öfters den Ausschlag gaben, zu Gunsten der einen oder anderen Partei, einen großen Teil ihres Einflusses verloren, denn unter der großen Wähleranzahl der Landgemeinden, speziell bei unseren so ausgedehnten, viele Gerichtssprengel umfassenden Wahlbezirken, wäre den Judengemeinden nicht jene relativ bedeutende Rolle zugestanden, wie unter der geringen Anzahl der in einem Wahlbezirke vereinigten Städte. Nunmehr ist die Zugehörigkeit in die Städtekurie gesetzlich sestgelegt. Welchen Einfluß wird nun die Einführung dieser nationalen Kataster auf die Stellungnahme der Juden Mährens ausüben? In deutschen Gegenden werden die Juden ohnehin, sowie bisher, als ihre Nationalität die deutsche bezeichnen, da sie tatsächlich in und außer Haus fast nur deutsch sprechen und zum Delle der tschechischen Sprache gar nicht mächtig sind. Anders liegen die Verhältnisse für die Juden in den tschechischen Gegenden. Auch hier sprachen sie bis vor Kurzem unter einander fast nur deutsch und amtierten in ihren politischen und Kultusgemeinden fast ausschließlich deutsch. Dieses aus früherer Zeit herrührende Verhältnis hat jedoch in letzter Zeit eine Umwandlung erfahren. Denn die Erstarkung des tschechischen Elementes in Mähren konnte auf die unter den Tschechen wohnhaften Juden nicht ohne Rückwirkung bleiben. Mit der Zunahme der tschechischen Mittelschulen auf dem Lande beginnen die Juden ihre Söhne in diese Schulen zu schicken, da sie oft im Orte selbst oder doch in dessen unmittelbarer Nähe sich befinden und da die Juden die Notwendigkeit der vollkommenen Kenntnis der tschechischen Sprache für das öffentliche und geschäftliche Leben einzusehen beginnen. Freilich wirkt hiebei auch der Umstand mit, daß die Juden hiezu durch ihre tschechischen Mitbürger gedrängt werden, da sie auf den nationalen Pranger gestellt werden, wenn sie die tschechischen Schulen absichtlich ignorieren. So vollzieht sich derzeit in den tschechischen Gegenden Mährens insoferne ein Wandel der Dinge, als die Juden daselbst, insbesondere die jüngere Generation, mehr Fühlung mit dem tschechischen Kulturleben besitzen als mit dem deutschen und infolge ihrer tschechischen Erziehung sich eher als tschechische denn als deutsche Juden ansehen. Es wird sohin nur den Tatsachen entsprechen, wenn die Juden in tschechischen Gegenden in den tschechisch-nationalen Wahlkataster eingetragen werden. Die Juden werden nun nicht mehr zwischen nationalen Gegnern zu entscheiden, sondern sich innerhalb der deutschen oder tschechischen Nation für einen Kandidaten gewiffer Couleur auszusprechen haben. Jedenfalls wird auch die Person des Kandidaten dazu beitragen, ihre Stellungnahme zu bestimmen. Bedauernswert ist nur der Umstand, daß die Juden nach der neuen Wahlordnung nicht das Recht haben werden, sich, fern vom nationalen Hader der Deutschen und Tschechen, zu der einzig richtigen Nationalität, der „jüdischen", zu bekennen und auf diese Weise eine neutrale Stellung einzunehmen. Was die übrigen neugeschaffenen Gesetze betrifft, so enthält das Gesetz, betreffend den Gebrauch der beiden Landessprachen bei den autonomen Behörden nichts, was auf die Lage der Juden irgend welchen direkten Einfluß nehmen kann. Ein weiteres Gesetz, welches seine Wirkung auch auf die Judenschast Mährens ausüben wird, ist schließlich das Gesetz betreffend die Trennung der Schulaufsichtsbehörden. Im Rahmen dieser Abhandlung interessieren uns diese Behörden nur insofern, als Vertretungen der israelitischen Religionsgenoffenschaft in dieselben ihre Beisitzer entsenden. Im Ortsschulrate befindet sich ein von der zuständigen Kultusgemeinde gewählter Vertreter, ebenso im Bezirksschulräte, wenn die Zahl der jüdischen Einwohner des Bezirkes 500 übersteigt und wenn wenigstens an einer Schule des Schulbezirkes der Religionsunterricht der betreffenden Konfession erteilt wird. Im Landesschulrate ist die Judenschaft durch einen vom Kaiser über Antrag des Ministeriums für Kultus und Unterricht auf die Dauer von sechs Jahren ernannten „Bekenner des israelitischen Glaubens", in der Regel den Vorstand der Kultusgemeinde Brünn, vertreten. Während bisher die Schulaufsichtsbehörden (Orts-, Bezirks- Landesschulrat) einheitlich waren und ihren Wirkungskreis über alle Schulen des ihnen zugewiesenen Sprengels ohne Unterschied, der Unterrichtssprachen erstreckten, tritt nunmehr eine Teilung dieser Behörden nach nationalen Gesichtspunkten ein. In Gemeinden, in denen sich sowohl tschechische als auch deutsche Schulen befinden, wird sohin, falls eine örtliche Abgrenzung der Schulsprengel nicht möglich ist, sowohl für die tschechischen als auch für die deutschen Schulen je ein eigener Ortsschulrat bestellt werden. Aus den politischen Bezirken, in deren Sprengel die Schulgemeinden der Unterrichtssprache nach verschieden find, werden entweder zwei Schulbezirke gebildet, oder es werden diese Schulgemeinden dem nächsten gemischtsprachigen Schulbezirke zugewiesen. Es tritt sohin an Stelle eines einheitlichen Orts- und Bezirksschulrates nach Lage der Verhältnisse ein deutscher und ein tschechischer Orts-, beziehungsweise Bezirksschulrat. Die Bildung dieser Schulbezirke ist dem Verordnungswege Vorbehalten. In eine jede dieser Schulaufsichtsbehörden werden nunmehr Vertreter der israelitischen Religionsgenoffenschaft im Falle des Vorhandenseins der oberwähnten Bedingungen als Beisitzer berufen werden. Bezüglich der Schulräte in den sechs Städten mit eigenem Gemeindestatut (Brünn, Olmütz, Jglau, Znaim, Ung.-Hradisch und Kremfier) tritt durch die neuen Bestimmungen über die Schulaufsichtsbehörden insoferne eine Aenderung ein, als nicht mehr wie bisher die Zahl von 300 jüdischen Seelen genügt, damit ein Beisitzer des israelitischen Religionsbekenntnisses ernannt werde, sondern ebenso wie in den politischen Bezirken 500 jüdische Einwohner im Orte sein müffen. Dies hat fteilich für die genannten Städte heute bloß theoretische Bedeutung. Die als Vertreter der Religionsgenossenschaft ernannten Beisitzer des Orts-, beziehungsweise Bezirksschulrates müffen jedoch derselben Nation angehören, für deren Schulen der Schulrat bestellt ist; es können daher nicht (wie in Böhmen) dieselben Personen gleichzeitig in beiden nationalen Orts- oder Bezirksschulräten desselben Schulsprengels als Beisitzer fungieren.

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