Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 50 (15.12.1905)
- Date
- 1905-12-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 792 Dr. Blocb’s MocvenscvrlN. Nr. 50 eintreffenden Emigranten dorthin dirigiert, wo sie benötigt werden, und ihnen nicht gestattet, die Arbeitsmärkte zu überladen. Diese Pflicht sollte von jedem Bürger des Landes erfüllt werden. Die andere Pflicht fallt der Regierung zu, und die Regierung hat sich dieser Pflicht, mit der Unterstützung des Volkes, bereitwillig unterzogen: es ist die Pflicht der Erziehung. Bei den älteren Einwanderern kann die Erziehung etwas ausrichten, bei der jüngeren Generation mit den Kindern vermag die Erziehung Alles. Sie müssen lernen zu lesen und zu schreiben, und was noch wichtiger ist, auch in englischer Sprache zu denken. Wenn wir diese Pflicht erfüllen, dann reißen wir die Schlagbäume nieder, welche die Nationalitäten trennen. Ueber ihre Raffe, Herr Vorsitzer, hat sich eine dunkle Wolke gelegt. Die Grausamkeiten in Rußland haben die ganze zivilisiert Welt entsetzt. In Sorgen ist die Glückseligkeit dieser Feier verwandelt worden, die Freude in Trauer; aber in Ihrem Leid ist Ihnen die Sympathie der Bevölkerung auf der ganzen Erde zuteil geworden. Ihr Leid ist unser Leid, Ihre Sorge unsere Sorge, und die dunkle Nacht Rußlands wird durch diesen Strahl der Teilnahme erleuchtet. Ihre Glaubensgenoffen, die zu uns kommen werden, vertrieben durch das Schwert des Bedrückers, werden in ein Land kommen, das sie willkommen heißt, das bereit ist, mit seinem leidenden Mitmenschen zu sympathisieren. Sie werden zu uns kommen, bereit, sich niit uns zu assimilieren, bereit, sich unserer politischen Gemeinschaft anzuschließen. Wenn die Beileidsbezeugungen der achtzig Millionen Amerikaner, wenn deren Sympathie und das menschliche Aufwallen bei dem über sie hereingebrochenen Leid dazu dient, die betrogenen Elemente dieser Nation in ein homogenes Ganze zu verkitten, dazu bestimmt, der Welt als Vorbild zu dienen in Rechtlichkeit, in Gerechtigkeit und in Ehrenhaftigkeit, dann haben diejenigen, welche die Märtyrerkrone in Rußland erworben haben, nicht umsonst ihr Leben hingegeben. Nachdem diese ernste Ansprache verklungen war, brausten die Töne von Händel's Largo „Vertraue auf den Herrn" mit Chor, Streich-Orchester, Harfe, Orgel und dem Violin-Solo des Herrn David Mannes dem andächtig lauschenden Publikuni entgegen und in dieser weihevollen Stimmung begann der Hauptredner des Abends, Kongreßmitglied Salzberger, seine Ansprache über die historische Bedeutung des Tages. Der Redner ging von der furchtbaren russischen Verfolgung aus und erklärte, daß es just solche Verfolgungen waren, welche vor 250 Jahren zu dem Erscheinen der ersten Pilgrime des Volkes Israel auf amerikanischem Boden führten. Am Ende des 16. Jahrhunderts seien verfolgte Israeliten aus Portugal nach dem kleinen Holland gekommen, wo die Utrechter Vereinigung 1579 zum erstenmale in der Geschichte Glaubensfreiheit proklamiert hatte, und wo ein gütiger Herrscher in der Gestalt Wilhelms des Schweigsamen, Prinzen von Oranten, auf dem Throne saß. Im Jahre 1593 kamen die ersten Flüchtlinge in Amsterdam an und hierhin kamen im selben Jahre auch die aus England vertriebenen Puritaner, von denen eine Anzahl im Jahre 1620 am Plymouth-Felsen landete. Die israelitische Kolonie habe im Jahre 1642 eine Gesellschaft von 600 Personen nach Brasilien gesandt, von wo sie im Jahre 1654 wieder vertrieben worden seien und darauf seien im Jahre 1654 die ersten Flüchtlinge auf dem Schiffe „St. Caterina" in New- Amsterdam gelandet, wo ihnen der damalige Gouverneur Peter Stuyvesant zwar Schwierigkeiten gemacht habe, doch sei er durch die Liberalität der Direktoren der holländischen Gesellschaft zur Nachgiebigkeit gezwungen worden. Die Besiedelung von Newport durch die Juden sei dann schon im nächsten Jahre erfolgt und dort hätten sie sich der Fürsorge von Roger Williams zu erfreuen gehabt. Den übrigen Teil seiner Rede widmete Herr Sulzberger hauptsächlich den Vorgängen in Rußland und sprach dabei die Hoffnung aus, daß auch dort endlich das Licht der Toleranz scheinen werde. „Danket dem Herrn" aus dem „Elias" erscholl nun, und nachdem die weihevollen Töne verklungen waren, sprach Bischof David Greer unter rauschendem Beifall über das, was das Volk Israel durch seine großen Männer seit Moses auf allen Gebieten des Lebens geleistet habe. Ihm folgte Rabbi H. Pereira Mendes, der Geistliche der spanischen und portugiesischen Synagoge, mit einem Hymnus auf das Volk Israel, das den Glanz der größten Reiche überlebt habe und für immer dauern werde, wie der Staub der Erde, der gleich ihm getreten worden sei, weil es Gott die Ehre gebe, seinem Nächsten Gerechtigkeit werden laffe und die Verantwortung für die Erfüllung seiner Pflichten übernehme, was die untergegangenen Völker nicht getan hätten. Die Kantoren-Vereinigung der unteren Stadt sang dann eine wunderbare hebräische Hymne, die ganze Versammlung sang stehend das Lied „My country ’tis of thee“ und Rabbi Dr. Rudolph Großman vom Tempel Rodoph Sholom schloß dann die Feier mit dem Segen. Die neuen Kandesgesehe und die Mische Bevölkerung Mährens. Von Dr. Theodor Haas (Brünn). (Schluß.) Durch die neue Landtagswahlordnung ist jedoch auch eine Neuerung herbeigeführt worden, welche keineswegs geeignet scheint, den nationalen Frieden dauernd aufrecht zu erhalten. Bisher erfolgten die Wahlen gemeinschaftlich von den Wählern der einzelnen Wahlbezirke, nunmehr tritt eine Sonderung der Wähler nach nationalen Kurien ein. Alle Wahlberechtigten, welche nach den Bestimmungen der Wahlordnung einen Wahlkörper bilden, werden in Wählerlisten eingetragen. In den für uns in Betracht kommenden Wählerklassen der Städte, Landgemeinden und in der allgemeine Kurie werden die Wählerlisten nach Gemeinden, und zwar nach nationaler Scheidung versaßt. Sobald die Landtagswahlordnung Gesetz geworden ist, ordnet nämlich der Statthalter eine allgemeine Aufnahme der in Mähren zur Wahl in den Landtag berechtigten Wähler in Betreff ihrer Zugehörigkeit zu einem der beiden das Land bewohnenden Volksstämme an, um die Basis für die Anlage der Wählerlisten der Wahlkörper böhmischer und deutscher Nationalität für die erste, nach den Vorschriften dieser Landtagswahlordnung vorzunehmenden Wahl zu gewinnen. Die Vertretungen sämtlicher Gemeinden werden von ihren ' zuständigen Bezirkshauptmannschaften aufgefordert, Listen sämtlicher zum Landtage wahlberechtigter Gemeindeangehörigen zu verfassen und nach Maßgabe der ihnen bekanntenpersönlichen Verhältnisse die Wähler nach der Zugehörigkeit zum böhmischen oder deutschen Volksstqmme in zwei getrennte Listen einzutragen. Diese Listen sind im Amtslokal einer jeden Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, worauf es einem jeden in der Liste eingetragenen Wähler freisteht, binnen acht Tagen durch die Erklärung, daß er der anderen Nationalität, als in welcher er in der Liste eingetragen wurde, angehört, zu bewirken, daß sein Name aus der einen nationalen Liste gestrichen und in die von ihm gewünschte andere Liste eingetragen werde. Ebenso kann die Eintragung eines Wühlers in eine nationale Liste von einem in derselben Liste eingetragenen Wähler bezüglich der nationalen Zugehörigkeit bestritten werden. In beiden Fällen hat der Gemeindevorsteher das Begehren zu prüfen, eventuell die Richtigstellung vorzunehmen. Wähler, welche weder der böhmischen, noch der deutschen Nationalität an gehören — und zu diesen sind hauptsächlich die Juden zu zählen — sind in die Liste jener Nationalität aufzunehmen, zu welcher sich die Mehrheit der Wähler der betreffenden Gemeinde bekennt. Doch steht ihnen gleichfalls das Recht zu, die Einbeziehung in die Liste der anderen Nationaliät zu verlangen. Diese Wählerlisten haben bei der ersten Wahl als Grundlage zu dienen. Auch für die folgenden Wahlen haben die Gemeindevorsteher Wählerlisten beider nationaler Wahlkörper anzufertigen und zur öffentlichen Einsicht, beziehungsweise Richtigstellung im Amtslokale der Gemeinde aufzulegen. Ueber die Reklamationen behufs Einreihung in den einen oder anderen „nationalen Kataster" entscheidet die politische Behörde. Die Wahlen selbst erfolgen in der Städtekurie gemeindeweise, jede Gemeinde ist zugleich Wahlort, somit wählen