Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 49 (8.12.1905)
- Date
- 1905-12-08
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Nr. 49 Dr. Blocb s MocvenscdriN. Seite 77n abgeändert, der Gebrauch der Landessprachen bei den autonomen Behörden geregelt und neue Vorschriften für die Schule und die sie beaufsichtigenden Organe geschaffen. Die Sanktion der vom mährischen Landtage angenommenen Gesetzentwürfe ist wohl noch nicht erfolgt, es unterliegt jedoch keinem Zweifel, daß dies in der nächsten Zeit stattfinden wird *), denn die Regierung wird gewiß nicht die Verantwortung auf sich laden wollen, den heißersehnten nationalen Frieden in Mähren vereitelt zu haben, da derselbe nach beinahe einhelliger Annahme der genannten Gesetze durch den Landtag angeblich endlich seinen Einzug im Lande halten wird. Uns interessieren hier jene Bestimmungen, welche geeignet sind, auf die Lage der Juden in Mähren, insbesondere der politisch-autonomen Korporationen der Judengemeinden, einen direkten Einfluß zu üben. Die Landesordnung und die Landtagswahlordnung find zwei sich ergänzende Gesetze. Die Landtagswahlordnung enthält die Vorschriften über die Art des Zustandekommens der Landesvertretung. Sie setzt die Wahlbezirke und Wahlorte fest, fixiert die Grenzen der aktiven und passiven Wahlberechtigung und regelt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Landtagsabgeordneten. Die Landesordnung stellt uns vor die vollendete Tatsache der nach den Bestimmungen der Landtagswahlordnung vorgenommenen Wahlen und statuiert Rechte, Pflichten und Wirkungskreis der gewählten Abgeordneten im Landtage und im Landesausschusse. Die vom Landtage nunmehr beschlossenen Abänderungen der Landesordnung enthalten eine für die Judengemeinde ziemlich wesentliche Bestimmung. Es wird nämlich verfügt, daß zur Giltigkeit jener Beschlüsse, womit die Vereinigung oder Trennung von Gemeinden gegen den Willen der gesetzlichen Vertretung, wenigstens einer der beteiligten Gemeinden herbeigeführt werden soll, die Anwesenheit von mindestens 121 Abgeordneten und die Zustimmung von mindestens zwei Drittelten der Anwesenden erforderlich sei. Die Trennung von Gemeinden ist für die Judengemeinden ohne Bedeutung. Denn eine Trennung von Gemeinden wird im Allgemeinen tunlichst vermieden und an eine Wiedererrichtung der ehemals bestandenen, nunmehr aufgelösten Judengemeinden ist bei den gegebenen Verhältnissen überhaupt nicht zu denken. Die Gemeindeordnung bestimmt im § 3, daß Gemeinden, welche in Folge der provisorischen Gemeindeordnung vom 1849 miteinander in eine Gemeinde vereinigt wurden, durch ein Landesgesetz wieder getrennt und abgesondert zu Ortsgemeinden konstituiert werden können. Hier schuf das Gesetz eine Verschärfung, indem zur Trennung nicht mehr, wie bisher, der Beschuß der absoluten Majorität des Landtages genügt, sondern die Anwesenheit von 121 Abgeordneten und eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sind. Williger als einer Trennung dürften unsere Landtagsabgeordneten, ebenso wie die Regierung der Vereinigung von Gemeinden zustimmen. Mit Rücksicht auf die derzeitigen Bestimmungen der mährischen Gemeindeordnung kann jedoch die neue Anordnung bezüglich der Vereinigung noch keine praktische Anwendung finden. Die Gemeindeordnung bestimmt nämlich im 8 2, daß sich zwei oder mehrere Gemeinden desselben Bezirkes, falls die Statthalterei aus öffentlichen Rücksichten keine Einwendungen dagegen erhebt, mit Bewilligung des Landesausschuffes nach vorausgegangenem Uebereinkommen über den Besitz und Genuß ihres Eigentumes, ihrer Anstalten und Fonde in eine Ortsgemeinde vereinigen können, daß jedoch eine solche Vereinigung von Gemeinden wider deren Willen nicht stattfinden darf. Das Ministerium des Innern sprach sich wiederholt für die möglichste Vereinigung von Gemeinden aus und wies auch die politischen Behörden an, in diesem Sinne bei sich darbietender Gelegenheit auf Gemeinden einzuwirken. Es wurden auch tatsächlich wiederholt Versuche eingeleitet, eine freiwillige Bereinigung von Juden- und Christengemeinden durchzuführen. Diese Verhandlungen führten jedoch in der Regel infolge des Widerstandes beider beteiligten Gemeinden zu keinem Ziele. Die Judengemeinden wollten sich begreiflicherweise ihrer Autonomie und der aus derselben resultierenden Rechte nicht begeben, und die Christengemeinden wollten nicht zu ihren eigenen Lasten auch noch die der Judengemeinde obliegenden Verpflichtungen auf dem Gebiete des Schul-, Armenwesens re. auf sich nehmen. Wider Willen der Gemeinden konnte und kann jedoch gemäß der Gemeindeordnung eine Vereinigung nicht statlfinden. Die neue Bestimmung der Landesordnung kann daher bezüglich der Vereinigung von Gemeinden erst dann praktische Bedeutung erlangen, wenn die obangeführte Bestimmung der Gemeindeordnung (8 2) in dem Sinne geändert werden sollte, daß die mangelnde Zustimmung der einen Gemeinde zur Vereinigung durch einen Landtagsbeschluß suppliert werden kann. Für diesen Fall soll der Bestand der Gemeinden durch das Erfordernis des qualifizierten Majoritäts-Beschlusses gesichert werden. Die die L a n d t a g s w a h l o r d n u n g abändernden Beschlüsse befassen sich ausdrücklich mit den Judengemeinden. Der Landtag besteht derzeit aus 2 bischöflichen Virilisten und 98 gewählten Abgeordneten, nämlich aus Abgeordneten des Großgrundbesitzes, der durch die Wahlordnung bezeichneten Städte und der Handels- und Gewerbekammern und den Abgeordneten der übrigen (Land)-Gemeinden. Nunmehr ist vom Landtage nach dem Muster des Reichsrates eine weitere, die allgemeine, Wählerklasse geschaffen worden. Wir wollen hier nicht näher untersuchen, ob es zweckmäßig ist, eine Aenderung der Landtagswahlordnung in einem Zeitpunkte durchzuführen, in dem die Regierung entschlossen ist, das allgemeine und gleiche Wahlrecht im Zentral-Parlamente einzuführen und ob infolgedessen das Kurien-Wahlrecht in den Landtagen sich auf die Dauer wird behaupten können. Von den Kurien des mährischen Landtages kommen für die Judengemeinden Mährens in erster Linie die Kurien der Städte und der Landgemeinden in Betracht. Bisher haben von 27 politischen Judengemeinden 20 in der Kurie der Städte und 7 in der Kurie der Landgemeinden ihr Wahlrecht ausgeübt. In der Landtagswahlordnung ist wohl bloß die Jsraelitengemeinde Trebitsch ausdrücklich als in die Kurie der Städte gehörig angeführt, aber tatsächlich haben bisher alle jene Judengemeinden in der Städtekurie ihr Wahlrecht ausgeübt, deren gleichnamige Christengemeinde in der Wahlordnung in die Kurie der Städte eingereiht war. Der Verwaltungsgerichtshof hat des Oesteren (so bei den Judengemeinden Eibenschitz, Pohrlitz re.) in diesem Sinne entschieden, „weil die betreffende Judengemeinde als ein Bestandteil der in die Wählerklasse der Städte eingereihten Christenstadt anzusehen ist." Diese wiederholten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurden erst im Laufe des heurigen Jahres durch eine neuerliche Entscheidung anläßlich der Wahlen in den Straßenbezirk Austerlitz bezüglich der Wahlberechtigung der Judengemeinde Austerlitz derogiert. In diesem Falle erkannte nämlich der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Austerlitz, daß der Judengemeinde Austerlitz, welche als politische selbständige Gemeinde in der mährischen Landtagswahlordnung nicht unter den Städten angeführt ist, nicht in der Städtekurie das Wahlrecht zustehe, sondern in jener der übrigen Gemeinden, das ist der Landgemeinden. Durch die neue Wahlordnung für den mährischen Landtag wurden sämtliche Judengemeinden, welche bisher tatsächlich in der Stadtkurie ihr Wahlrecht ausübten, auch formell in die Zahl der in der genannten Kurie wahlberechtigten Städte ausgenommen. Hiedurch ist somit ihre Wahlberechtigung in der Städtekurie gesetzlich fixiert worden und entfiel hiemit die Notwendigkeit weiterer Entscheidungen im politischen Jnstanzenzuge über ihre Zugehörigkeit in wahlrechtlicher Beziehung. Auch 2 Judengemeinden, welche bisher ihr Wahlrecht in der Christen- *) Die Sanktion dieser Gesetze ist inzwischen tatsächlich erfolgt.