Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 42 (20.10.1905)
- Date
- 1905-10-20
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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«WZLEM^ Nr. 4L Für die Frage der Assimilation der Juden in Deutschland kann man aus den Namen auf —eles zwei wichtige Folgerungen ziehen: 1. Es spricht für einen hohen Grad der Assimilation, daß die germanisierten I u d e n im O st e n Deutschlands im Laufe des 19. Jahrhunderts nach denselben grammatischen Grundsätzen Namen auf —eles zu bilden begonnen haben, wie die Schwaben und Bayern im Süden, wie die Franken in Mitteldeutschland und wie die Vlämen und Friesen im Westen Deutschlands. 2. Es spricht für einen noch höheren Grad der Assimilation, daß selbst zionistische Schriftsteller im Beginne des 20. Jahrhunderts schon so bar jedes hebräis^chen Sprachgefühles waren, daß sie die u r d e u t s ch e n Namen auf —eles für hebräisch halten konnten. München. Jsaia van A r e n d a l. Dom Jahrmarkt des Lebens. Gloffdn zur Tagesgefchichte. (Ein jüdischer Advokat. — Das „Deutsche Volksbla t t" als Erzieher. — Das antisemitische Gerechtigkeitsgefühl. — Die gesetzlichen Anforderungen an eine Ehren beleidigung. — D i e Korruption im Landesgerichte. — Die städtische Schule in der Werderthorgasse. — Die Stärkung des Rechtsgefühls i m V o l k e.) Das „Deutsche Volksblatt" veröffentlicht folgenden sensationellen Gerichtssäalbericht, der auch in jüdischen Kreisen gelesen zu werden verdient: Ein beschimpfter Advokat. (Der Beleidig er — freigesprochen.) Vor dem Strafrichter des Bezirksgerichtes Josefstadt Dr. Thöni fand kürzlich eine nicht uninteressante Verhandlung über eine Ehrenbeleidigungsklage statt, die der jüdische Advokat Dr. Joh. Proßnitz, XVI. Bez., Zppenplatz 5, gegen den Milchmeier Karl Geigenberger, XVI. Bez., Thaliastraße Nr. 103, eingebracht hatte. Die Beleidigung war schon mit Rücksicht auf die Stellung des Klägers als Advokaten eine sehr schwere, und trotz d e s Geständnisses des Angeklagten, gegen Dr. Proßnitz die Bezeichnungen: Gauner und Urkundenräuber gebraucht zu haben, wurde jener-freigesproch en! Der Fall ist folgender: Herr Karl Geigenberger führte gegen den Privaten Josef Kutschern einen Zivilprozeß durch, den er in allen Instanzen verlor. Sein Grimm richtete sich gegen den Anwalt des Prozeßgegners, den Hof- und Gerichtsadvokaten Dr. Johann Proßnitz, weil er ihm alle Schuld an dem ungünstigen Ausgange seines Prozesses zuschrieb. Er erstattete gegen den Advokaten beim Disziplinarrate der Advokatenkammer wegen angeblicher Inkorrektheiten die Anzeige; die Untersuchung ergab jedoch die Grundlosigk e i t seiner Beschuldigungen. Seither molestierte er mündlich und schriftlich den vermeintlichen Urheber seines Unglückes, warf Dr. Proßnitz vor, er habe ihn absichtlich und böswillig geschädigt und durch seine Machinationen um Hab und Gut gebracht. Eines Tages erschien Geigenberger in der Kanzlei des Dr: Proßnitz und übergab ihm eine Korrespondenzkarte, welche schwere Beleidigungen, und zwar, wie uns Herr Geigenberger mitteilte, die Worte Gauner und Urkundenräuber enthielt. Bei der gestrigen Verhandlung vor dem Strafrichter Dr. Thöni geberdete sich Geigenberger derart aufgeregt, daß ihm der Richter eine Disziplinarstrafe androhen mußte. Von einer Abbitte wollte er nichts wissen, da er von der Gerechtigkeit seiner Sache fest überzeugt sei. Der Privatkläger teilte mit, es sei ihm vor einigen Tagen ein Brief des Angeklagten zugekommen, wegen? dessen beleidigenden Inhaltes gegen Geigenberger gleichfalls die Klage eingereicht wurde. Seite 659 Dieser Brief wurde vom ganzen Kanzleipersonal gelesen, weil er als geschäftliche Korrespondenz von einem Beamten in Abwesenheit des Klägers geöffnet worden war. Der Richter fällte sodann einen Freispruch, weil nicht e r w i e s e n s e i, daß der Inhalt der inkriminierten Postkarte dritten Personen zur Kenntnis gelangte. „Damit ist die Sache nicht aus", bemerkte Dr. Thöni zu Geigenberger, „jetzt kommt die zweite Klage wegen des Briefes." — Angekl. (sich entfernend): „Mir is eh Recht, i geb' nit nach und wenn's Graz gilt!" Der Bericht ist es wert, näher ins Auge gefaßt zu werden. Denn er stellt ein Dokument vor, durch das belegt wird, wie das „Deutsche Volksblatt" in Erfüllung seiner hohen fittlichen Mission als Erzieher wirkt. Der Bericht ist förmlich mit amerikanischer Smartneß aus die Sensation zugeschnitten. Der Haupttitel „Ein beschimpfter Advokat"; der verheißungsvolle Untertitel: „Der Beleidiger — freigesprochen", und im ersten Absatz wird in gesperrter Schrift hervorgehoben, daß es ein jüdischer Advokat war, der beschimpft worden ist. In der Einleitung zu dem Berichte wird ferner gleich vorweg das Resultat verkündet. Trotz der Schwere der Beleidigung, die schon mit Rücksicht auf die Stellung des Klägers besonders ins Gewicht fällt, und trotz des Geständnisses des Beklagten, der gegen den Kläger die Ausdrücke Gauner und Urkundenräuber gebraucht hatte, ist er-freigesprochen worden! Die Sensation wird typographisch wirksam inszeniert — zwei Gedankenstriche, ein Ausrufungszeichen und gesperrte Schrift. Nachdem so genügend Stimmung gemacht worden ist, hebt der Bericht an. Da wird man also wieder einmal schöne Dinge von einem Juden zu lesen bekommen, sonst wäre das Organ Vergani's, ein edles Organ, nicht in so gehobener Stimmung und nicht so durchaus gesättigt von dem Hochgefühl der fittlichen Befriedigung. Was also ist geschehen? Ein Milchmeier. der selbst nach dem ihm wohlwollenden Berichte des „D. V." den Habitus eines Querulanten aufweist, ist in erregter Stimmung. In einem Zivilprozeß, in dem die gegnerische Partei durch Dr. Johann Proßnitzer (!) vertreten war, ist er in allen Instanzen sachfällig geworden. In seiner Wut über die Erfolge des gegnerischen Advokaten denunziert er diesen bei der Advokatenkammer. Die Untersuchung ergibt die Grundlosigkeit der Beschuldigungen. Dadurch noch mehr gereizt, versucht er es nun mit persönlichen Beleidigungen, er versucht es, aber der Versuch gelingt ihm nicht. Das Gesetz stellt in dieser Hinsicht gewisse Anforderungen, welchen er nicht entsprochen hatte. Er hatte nämlich nicht für den Moment der Oeffentlichkeit gesorgt und der Richter mußte ihn notgedrungen freisprechen, nicht ohne ihm aber eine verheißungsvolle Andeutung für einen zweiten, noch ausständigen Ehrenbeleidigungsprozeß zu machen. Das also ist die sensationelle Affäre, durch deren Aufdeckung wieder ein jüdischer Advokat gebrandmarkt werden sollte. Er ist auf der ganzen Linie im Recht, nicht die geringste Inkorrektheit ist ihm vorzuwerfen, und das „D. V." berichtet der Welt mit Emphase: ein jüdischer Advokat ist beschimpft, ist Gauner und Urkundenräuber genannt und der Beleidiger ist freigesprochen worden. Was muß das für ein Mensch sein! Nicht genug an dem. Das „D. V." interviewt noch den hohen Herrn, den beleidigenden Milchmeier, und läßt sich von diesem bestätigen, daß er die inkriminierten Aeußerungen getan habe. Aus dem Kontext ist nicht ersichtlich, ob diese Ergießnng vor oder nach der Verhandlung erfolgt ist. Der Zeitpunkt wäre wohl in juristischer Hinsicht von Belang gewesen, aber für das „D. V." ist nur Eines von Belang: Ein Milchmeier hat einen jüdischen Advokaten beschimpft und er ist freigesprochen worden. Ein Triumph des Rechtes, ein Sieg der Gerechtigkeit! * * * Ein anderes Bild. Das „D. V." ist sittlich entrüstet. Man überzeuge sich: (Höher geht es nicht mehr.) Vorgestern wurde, wie berichtet wird, die geborene Jüdin B e l l a ch i n i, die Dr. Dlocb s Mtocvenscvrin.