Mannheim
Compact Memory

Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-09-29 · 39 (29.9.1905) · page 10

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
39 (29.9.1905)
Date
1905-09-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3020846-3021602-3021642--14831-3039563
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Seite 618 Dr. Mocb's MocbenscbrM. Nr. 39 Ministerium des Innern, trotz der Feststellung der Authentizität der beigelegten Dokumente, trotz der Angabe des Berichterstatters, daß bei der Ausweisung die Dokumente nicht berücksichtigt wurden, bis zum heutigen Tage noch nickt erledigt. Außer mit der angeblichen Staatsgefährlichkeit des Betreffenden wurde die Abweisung, beziehungsweise Begrabung des Ansuchens gesprächsweise mit dem ungestörten Aufenthalt des Gesuchstellers in Oesterreich, beziehungsweise in Ungarn motiviert, was zur Annahme berechtige, daß er dorthin gehöre, obzwar er in seinem Gesuche seine Stellung im Auslande ausdrücklich hervorhob. Das Ausweisungsgesetz in Rumänien wurde eoutre eoeur vom Liberalen und Achtundvierziger Joan C. Bratianu, dem verstorbenen rumänischen Staatsmann, unter dem Drucke Rußlands im Jahre 1881 gegen Dr. Ruffel geschaffen, mit dem dem Parlamente gegebenen Versprechen, daß sofort nach vollzogener Ausweisung das Gesetz approbiert werden wird. Ruffel wurde ausgewiesen, das Gesetz aber dann eifrig und ausgiebig gegen rumänische Juden angewendet. Es fragt sich nun: dürfen rumänische Juden aus Rumänien ausgewiesen werden? Das Ausweisungsgesetz sagt ausdrücklich, daß nur Strains allsgewiesen werden können. Die Ausweisung rumänischer Juden aus Rumänien ist also nach den obigen Auseinandersetzungen ungesetzlich und widerrechtlich. Nur die böswillige Auslegung mancher rumänischer Behörden, Jude sei synonym mit Strain, war und ist der Grund vieler Rechtsverletzungen. Am 28. Juni (a. St.) 1902 entschied endlich der hohe Kaffations- und Gerichtshof: Diese (rumänischen) Juden sind nicht als Strains zu betrachten aus dem einfachen Grunde, weil sie Juden sind, sondern, um sie als wirkliche Fremde zu betrachten, muß bewiesen werden, daß sie einem fremden staatlichen Schutze unterstehen. Wir müssen konsequent schließen, daß mit dieser Entscheidung Klarheit geschaffen wurde. Aber dessenungeachtet blieb die Rechtsunsicherheit bestehen. Am 14. März (a. St.) 1903 verhandelte der Appellationshof zu Bukarest über den Appell des von der ersten Instanz wegen Übertretung des Ausweisungsaesetzes zu Arreststrafe und nachträgliche Wiederausweisung verurteilten Juden I. G. Der Appellationsbof spricht den I. G. frei, und seine Entscheidung, von der Entscheidung des hohen Kaffations- und Gerichtshofes ausgehend, lautet in ihrer juristischen Formulierung: „ . . Die Ausweisnngsmaßregel und die Strafe ihrer Uebertretung treffen nur die dem Schutze anderer Regierungen Unterstehenden, nicht aber die in Rumänien geborenen und erzogenen Fremden, welche Steuern zahlen, Militärdienst leisten, zu allen Lasten des rumänischen Staates beitragen, ohne von einem anderen Staate 'abzuhängen ..." Diese Entscheidung kennzeichnet zur Genüge die rnmänische Jurisprudenz in der Judenfrage, wie der Fall I. G. das Wesen der Judenfrage in Rumänien überhaupt. Gehen wir nun zu dem uns vorliegenden Falle über. Die österreichische Grenzbebörde hatte den Mann zwar drei- bis viermal von der Grenze zurückgestoßen. aber die rumänische Behörde hat auch ihn wie viele andere herübergeschmuggelt. Obzwar er ohne seinen Willen und gegen die österreichischen Behörden auf fremden Boden gelangte, ist er nach der obiaen Entscheidung strafbar, wenn er in seine Heimat zurückkebrt. Das will soviel sagen als: gelingt mir der Schmuggel nicht, so bist du kein Strain und ich muß dich leider halten; gelingt er mir aber, so bist du ein Strain und jener Staat, der dir Gastfreundschaft gewährt, soll dich haben. Da die Zahl der aus Rumänien ausgewiesencn Juden keine geringe ist, so hat es den Anschein, wie ein L>err im Wiener Polizei-Präsidium meinte, daß Rumänien den Nachbarstaat als Strafgebiet für seine jüdischen Delinquenten betrachtet. Die Frage der Ausweisung rumänischer Juden aus Rumänien ist also keine reine innere Angelegenheit Rumäniens. Wenn Rumänien einen Juden aus Rumänien ausweisen will, muß es, laut Entscheidung des Kaffations-, beziehungsweise Appellationshofes beweisen, daß er einem fremden Schutz untersteht, um ihn als Strain und ausweisbar betrachten zu dürfen. D Rücktritt jüdischer Stadträte. In Rußland dürfen Juden nicht in die städtischen Verwaltungen gewählt, sie können nur durch die Administration ernannt werden. In letzter Zeit haben nun verschiedene Juden, die in solcher Weise zu Stadträten ernannt worden sind, ihre Aemter niedergelegt, so z. B. Herr W. D. K o g e n in Melitopol und Herr N. M. Friedmann in Poniewesch. In der Erklärung, die letzterer zur Begründung seines Schrittes abgegeben, heißt es u. a.: Nach der Städteordnung vom Jahre 1892 ist den Juden nicht nur das Recht entzogen worden, zu Mitgliedern des Stadtrates und zur Bekleidung anderer Aemter in der Stadtverwaltung gewählt zu werden, sondern auch das Recht, Wähler zu sein. Wie sehr auch die Juden an den Druck der bureaukratischen Regierungsform gewöhnt sein mögen, haben sie dennoch die Empfindlichkeit für ihnen zugefügte Verletzungen nicht eingebüßt; die Verweigerung der Teilnahme an der städtischen Selbstverwaltung war für sie eine der schwersten Beleidigungen und diese Beschränkung ist eine unerhörte und beispiellose Ungerechtigkeit. Die Juden machen in den Städten der jüdischen Ansiedlungszone mehr als die Hälfte der Stadtbevölkerung aus, sie erfüllen gleich anderen Einwohnern alle Pflichten, zahlen alle Abgaben, haben jedoch kein Stimmrecht. Der letzte Einwohner der Stadt, wenn er nur kein Jude' ist, kann Mitglied des Stadtrates werden; ein Jude hingegen darf, welche Stellung in der Gesellschaft er auch einnehmen mag, nicht nur nicht zu einem Mitgliede des Stadtrates gewählt werden, sondern auch nicht als Wähler auftreten. Die Bureaukratie hat die Juden zu rechtlosen Parias gemacht. Es sind ihnen die elementarsten Menschenrechte entzogen. Es ist unmöglich, alle in der russischen Gesetzgebung für Juden vorhaOenen Beschränkungen aufzuzählen. Es genügt, zu sagen, daß im allgemeinen einem jeden Verbrecher, dem durch gerichtlichen Urteilsspruch alle besonderen Rechte und Vorrechte entzogen sind und der die Strafe in Arrestantenkompagnien abgebüßt hat, mehr Rechte zustehen, als einem Juden. Ein Pferdedieb darf, wenn er das Gefängnis verlassen hat, sich überall, wo es ihm beliebt, ansiedeln. Dagegen darf ein Jude, der gar kein Verbrechen begangen hat, in seinem Vaterlande, in dem er seit Jahrhunderten lebt, die Dorfluft nicht einatmen. Trotzdem ist er verpflichtet, nicht nur für sein Vaterland, in das ihm der Zutritt verweigert ist, sondern auch für solche Länder, aus denen er sofort nach deren Annektierung ausgewiesen werden wird, sein Blut zu vergießen. — Dies ist der Unsinn, zu dem die Bureaukratie in ihrem blinden Haß und ihrer Feindseligkeit gegen das verfolgte Volk gelangt ist. Während der letzten 25 Jahre beschäftigte sich die Bureaukratie ausschließlich nur damit, neue und neue Beschränkungen für Juden zu erfinden, und sie hat dieses Volk derart in Verzweiflung getrieben, daß es für dasselbe nunmehr keinen anderen Ausweg gibt, als den Kampf für die unterdrückten Menschenrechte, für die beschimpfte Menschenwürde aufzunehmen. Es wäre nun Sache der Volksvertretung, das schwere, von der russischen Bureaukratie begangene Unrecht sobald als möglich wieder gut zu machen. Ein Denkmal für Mark Arrtokolski, den berühmten russischen Bildhauer, der vor drei Jahren gestorben ist, soll jetzt in Petersburg errichtet werden. Es hat sich ein Ausschuß gebildet, der unter anderem in Antokolski's Vaterstadt Wilna eine Reihe von Vorträgen zum Besten des Denkmalfonds halten will. Dem Ausschuß gehören W. W. Stassow, Prof. Tarchanow, Bildhauer Ginzburg, Baron David Ginzburg u. A. an. Aus Palästina wird geschrieben: Den jüdischen Bauern auf den Kolonien ist vor kurzem die verdiente Anerkennung zuteil geworden; ein intelligenter Staatsbeamter, Exzellenz Reschid Bey, der Gouverneur von Mutessariflik, eines Kantons von Jerusalem, hat ihnen ganz offiziell volles Lob über ihre Leistungen ausgesprochen. Auf seinen Wunsch hatten sich ihm der Gouverneur von Jaffa, der Leiter der Gewerbeschule der Alliance Israölite in Jerusalem und einige andere Beamte angeschlossen und in dieser Begleitung unternahm Exzellenz Reschid Bey eine Rundfahrt durch die größten jüdischen Kolonien. Die Rundfahrt begann bei der Kolonie Rischon le Zion, die unweit den Toren der heiligen Stadt gelegen ist. Das war in der Tat ein Festtng für Israel, eine Anerkennung für jenes Israel, das bisher wenig Achtung und Ansehen im Lande genoß! Mit Trompetengeschmetter wurden die Gäste bereits auf dem Wege zur Kolonie begrüßt, Reden wurden gehalten, ein Frühstück serviert, an welches sich ein Besuch der einzelnen Plantagen anschloß. Auch Se. Exzellenz hielt eine kleine Ansprache, was sonst nicht gerade zu den Gepflogenheiten unserer Gouverneure gehört. Er hob darin hervor, welch große Genugtuung er empfinde, die Juden mit so ausgezeichnetem Erfolge in der Landwirtschaft sich betätigen zu sehen und versprach, über den glänzenden Eindruck, den er empfangen, höheren Ortes zu berichten. Zum Schluffe seiner Rede trank er auf das Wohl der Kolonisten mit dem in Rischon le Zion gezogenen Wein, dessen Güte ja bekannt ist und hier nicht hervorgehoben zu werden braucht. Reschid Bey setzte hiernach seine Rundfahrt fort und stattete auch allen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.