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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-08-11 · 32 (11.8.1905) · page 10

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
32 (11.8.1905)
Date
1905-08-11
Page
– (sequence 10)
Language
German
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Seite 506 Dr. Mocb s MocbenscbrLN. Nr. 32 13. Oktober 1780; kais. Patent vom 15. Dezember 1781, § 4; Hofdekret vom 8. November 1787 (Gub.-Jnt. vom 22. November 1787, Z. 22729); Gub.-Verordnung vom 28. Februar 1797, Z. 3271*); Hofianzleidekret vom 8. Juli 1830 (Gub.-Verordnung vom 13. August 1830, Z. 255.767); Gub.-Verordnung vom 20. Juli 1812, Z. 16.459; Gub.-Dekret vom 6. September 1833, Z. 28.709; Allerhöchste Entschließung vom 27. September 1842; Hofianzleidekret vom 26. Oktober 1842, Z. 30.593/191. Daß gewisse Bestimmungen der jüdischen Polizeiordnung durch spätere selbst grundlegende Gesetze nicht aufgehoben wurden, geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshoses vom 5. Februar 1891 hervor, welcheraufdieAbweisungderBeschwerde eines mährischen Kultusvorstandes wegen Unvereinbarkeit der JudenordnungvomJahre 1754 mit den Staatsgrundgesetzen vomJahre 1867 und insbesondere mit Art. 15 der letzteren erkannte, weil der Art. 15 der Staatsgrundgesetze nichtinnereAngelegenheiten der Religionsgenossenschaft behandle; die Judenordnung aus dem Jahre 1754 sei wegen Mangels eines diese gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich aufhebenden Gesetzes als giltig anzusehen, und könne hieran auch die langjährige anders geartete Gepflogenheit nichts ändern. Mer auch durch das Jsraelitengesetz vom 21. März 1890, R.-G.-BI. 57, ist die Giltigkeit der obzitierten Bestimmungen der Judenordnung keineswegs in Frage gestellt. Bei der im Ausschüsse des Abgeordnetenhauses im Jahre 1890 beschlossenen Eliminierung eines das Landesrabbinat betreffenden, vom Herrenhause vorgeschlagenen Paragraphen (33) gab der damalige Herr Kultusminister bezüglich des gegenwärtig einzig und allein in Mähren bestehenden Landesrabbinates folgende in das Protokoll aufgenommene Erklärung ab, „daß die Regierung den Weiterbestand dieser auf eigener Grundlage gebildeten und eingerichteten, seit mehr als einem Jahrhundert ohne Einspruch der beteiligten Kreise existierenden Institution als durch das zu erlassende Gesetz nicht bedroht erblicke, daher auch in der Vorlage keine diesbezügliche Bestimmung aufnahm." Die gleiche Erklärung gab der Herr Kultusminister in der Herrenhaus-Kommission, an welche das Gesetz zurückgeleitet werden mußte und wo eine lebhafte Debatte für die Beibehaltung des genannten Paragraphen sich entspann, noch mit dem Beifügen ab, daß §35 (Aufhebung der entgegenstehenden Gesetze) auf das mährische Landesrabbinat, dessen Fortbestand gesichert ist, keine Anwendung finden könne! Bis in die jüngste Zeit ließ das Kultusministerium und besonders die mährische Statthalterei Zirkulanden und Spezialerläffe mit der striktesten Weisung ergehen, daß die behördliche Bestätigung aller rabbinischer Funktionäre von der landesrabbinischen Approbation abhängig sei. So hat beispielsweise das Ministerium für Kultus und Unterricht mit Erlaß vom 30. Juni 1891, Z. 6327 (Int. der mährischen Statthalterei vom 7. Juli 1891, Z. 21.436) eröffnet: „Es ist unzweifelhaft, daß die inMähren gegenwärtig b est eh end e V orschrift (^.rtlouluo Imas g g der Judenordnung für Mähren vom Jahre 1754), betreffend die Prüfung und Approbation der Rabbinats-Kandid at e n durch das Landes-Rabbinat, auch fernerhin in Wirksamkeit verbleibt. Diese Vorschrift macht aber keinen Unterschied zwischen dem *) Wenn eine Lokal-R ibbinerstelle erledigt wird, hat die Judengemeinde dem Landesrabbiner mit der Bemerkung des für die Stelle systemisierten Gehaltes und der Zuflüsse die Anzeige zu machen und von ihm den Vorschlag eines Subjektes zu dieser Stelle anzusuchen. Nur wenn die Gemeinde sich mit dem Zeugniffe des Landesrabbiners auszuweisen vermag, daß kein inländisches Individuum zu einer solchen Stelle geeignet sei, kann zur Wahl eines Ausländers geschritten werden." stabil angestellten Rabbiner und jenen Kultusfunktionären, welche nur zeitweilig im Falle der Erledigung des Rabbinates oder der Verhinderung des Rabbiners die Rabbinatsfunktionen ausüben, und muß somit allgemein auf alle jene Personen, welche das Amt eines Rabbiners, wenn auch nur zeitweilig, annehmen, bezogen werden." Unter Rabbinats-Kandidaten sind Bewerber um ein Rabbinat zu verstehen, wenn sie auch bereits als Rabbiner in einer anderen Kultusgemeinde gewirkt; denn bei jeder Neu- Anstellung ist eine erneute landesrabbinische Approbation oder Autorisation erforderlich, von der selbst das Rabbinats-Diplom einer öffentlichen israelitisch-theologischen Lehranstalt nicht befteit. Auch nachher erflossen im gleichen Sinne hochbehördliche Verordnungen. Die letzte datiert vom 30. Oktober 1904, Z. 51.457. Dem Landesrabbiner ist es freigestellt, sich die Ueberzeugung von der Eignung eines Kandidaten zunächst durch eine eingehende Fachprüfung, aber auch in rücksichtswerten Fällen durch Einsichtnahme in die Befähigungsdokumente des Rabbinatswerbers zu holen. In sehr seltenen Fällen Pflegt der Landesrabbiner die Approbation eines Kandidaten der Bezirkshauptmannschaft, in deren Amtsgebiete die betreffende Kultusgemeinde liegt, direkt zukommen zu lassen. Jubiläumsfeier. S l a t i n a. Am 1. August feierte hier die israelitische Kultusgemeinde ein doppeltes Fest. Der Präses derselb e Herr Salamon Deutsch vollendete an diesem Tage sein 70. Lebensjahr, zugleich sind es 42 Jahre, seitdem der Jubilar als Präses der Kultusgemeinde vorsteht; aber auch auf allen Gebieten des kulturellen Lebens und der Wohltätigkeit ist Herr Salamon Deutsch tätig. Er ist der Begründer der israelitischen Kultusgemeinde, Gründer der ersten Slatinaer Sparkassa, Gründer des freiwilligen Feuerwehrverbandes und des Kasinos. Demgemäß gestaltete sich die Feier zu einer allgemeinen Kundgebung für den Jubilar. Schon am 31. Juli erschien in unserer Stadt Herr Aladar Graf Jankovich aus Cabuna als Präses der ersten Slatinaer Sparkasse und führte eine Deputation, bestehend aus dem Direktionsrate der Sparkasse, zum Jubilar, und gedachte dessen, daß Herr Salamon Deutsch die Ehrung seitens der Sparkassa redlich verdient, da er als Gründer der Sparkassa seit dem Jahre 1872 hervorragend und segensreich gewirkt hat. Redner erwähnte der Verdienste, die Herr S. sich als Direktor der Sparkassa vom Jahre 1672 bis 1878 erworben hat; Ferner der guten Dienste, welche er der Sparkassa als Direktionsrat vom Jahre 1878 bis heute erwiesen hat. Abends nach 9 Uhr veranstaltete die Feuerwehr ihrem Gründer einen Fackelzug und Serenade, bei welcher Gelegenheit Herr Ivan Antos an den Jubilar eine Ansprache hielt. Nachdem der Jubilar für die schöne Ovation dankte, trat der Wachkommandant der hiesigen Gendarmerie hervor und begrüßte den Jubilar. Hierauf wurden sämtliche Feuerwehrleute, Offiziere und Mannschaft gut bewirtet. Am 1. August vormittags 10 Uhr, nachdem der Jubilar durch eine Devutation, bestehend aus dem Ausschüsse der Kultusgemeinde, abgeholt wurde, ist im dicht gefüllten, schönen Tempel der Kultusgemeinde ein feierlicher Gottesdienst abgehalten worden. Der Rabbi der Kultus gemeinde, Herr Heinrich Grünwald, hielt eine inhaltsreiche Predigt. Mit einem Gebete für den Landesvater schloß der schöne Gottesdienst. Nach dem Gottesdienste fand eine festliche Generalversammlung statt. Herr Leopold Wilczek eröffnete die Sitzung und stellte nach Begrüßung der Anwesenden und der Vertreter der Behörden in einer gehaltvollen Ansprache den Antrag daß die Verdienste des jubilierenden Präses . im Protokolle verewigt werden, was mit nicht endenwollendem „Zivio“ ausgenommen wurde. Ferner wurde dem Jubilar eine aus diesem Anlasse vom Rabbi Heinrich Grüwald verfaßte und dem Präses gewidmete Monographie über die Kultusgemeinde überreicht, welche zum Andenken an das schöne Fest von allen Anwesenden unterschrieben wurde. Nachdem der Jubilar durch eine Deputation heimgeleitet wurde, erschienen bei ihm folgende Begrüßungsdeputationen: Die israelitische Kultusgemeinde Slatina, geführt vom Herrn Heinrich Grünwald, Rabbi der Kultusgemeinde; Dr. Dragutin Benak, Landtagsabgeordneter; die Bezirksbehörde in Slatina; das Bezirksgericht in Slatina; israelitische Kultusgemeinde in Essegg, durch Herrn Präses Dr. Spitzer; politische Gemeinde in Slatina; die Feuerwehr der Stadt Slatina; „Merkur", kaufmännischer Verein; Lehrkörper; Finanzwache; das Personal des Hauses S. Deutsch u. Sohn u. v. A. Um I Uhr nachmittags war zu Ehren des Jubilars ein schönes Bankett im «Hotel Gerstmann" mit mehr als hundert Gedecken. Herr Landtagsabgeordneter Dr. Dragutin Benak sprach den ersten Toast auf Se. Majestät den König. Dann toastierte Herr Dr. Ungar. Oberrabbiner aus Essegg, auf Se. Exzellenz den BanuS. Als dritter erhob sich der Rabbi der

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