Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 30 (28.7.1905)
- Date
- 1905-07-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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äit. BO Dr. Blocb’s MlocbenscbrlN. Sette 467 den Spuren Raschi's. R. Schemaja hat, offenbar unter der Anleitung Raschi's selbst, seinem Mischuakommenlar die Arbeit eines großen Lehrers zugrunde gelegt. Schon die Ueberschrift, die Methode und die Uebereinftimmung der französischen Glossen weisen deutlich genug auf dieses Vorbild hin. Nach derselben Methode, im Uebrigen aber selbständig, arbeitet R. Simson aus Sens, der zu den Füßen des unter dem Namen Ri bekannten Anverwandten Raschis R. Jsak b. Samuel gesessen hat. Die Zusätze zu seiner Arbeit, wahrscheinlich aus der Feder R. M e i r's aus Rothenburg, setzen den Kommentar des Ri bar Malkizedek voraus, der, obwohl jenem Kreise fernstehend, doch die gleiche Methode zeigt. Auf diesem Werk des R. Simson, sowie vor allem auf Raschi selbst, baut sich der Mischnakommentar des R. Obadja Bertinoro auf, der zum festen Bestand der Mischna-Ausgaben geworden ist. Neben diesen mehr oder minder selbständigen Arbeiten entstand ein ganzes Heer von Superkommentatoren und Pharaphrasten') Raschis und seiner Schüler, welche deren Leistungen mitunter mit anderen, wie z. B. der Maimunis, zusammenstellen. So hat Raschi als Talmnderklärer das jüdische Schrifttum nachhaltig befruchtet. Doch Raschi ist, wie schon augedeutet, in seinem Kommentar nicht ausschließlich Kommentator. Wie sich mitseinerBibelexegeseunwillkürlichGrammatik^), Lexikographie'-^) und Archäologie verbinden, so tritt zu dem Talmuderklärer der Geschichtsschreiber, der Geograph* * * 4 * * 7 8 9), und Botaniker, der Literarhistoriker, der Ethiker (so im Kommentar zu den Sprüchen der Vätei?) der Kritiker, der zwischen verschiedenen Lesarten die Wahl trifft^) (die übrigens später in vielen Fällen zu Korrekturen des Textes geführt hat) und Begründer der talmudischen Jsagogik und Methodologie, vor allem aber der Posek, der religionsgesetzliche Fragen entscheidende Rabbiner. In zahlreichen Fällen wird er schon in seiner Eigenschaft als Kommentator zum Dezisor?) Die Autorität Raschis da, wo er, sei es auf Ueberlieferung sich stützend oder aber von der Ansicht der Vorgänger, besonders der Gaonim, des Alfasi u. s. w. originell abweichend, den vDin“, die giltige Rechtsnorm angibt, wird nun auch für die spätere Praxis von Bedeutung?) Er tritt zwar unter den Dezisoren anscheinend mehr in den Hintergrund?), indem man in dieser Hinsicht seine Schüler, die Tosaphisten, in den hodegetischen Werken ihm voranstellt. Doch ein Blick in die allenthalben verbreiteten Kompendien10 *) genügt, um seine Bedeutung auch aus diesem >) Vgl. Zunz 340, 343 Note 72, 370. *) Zunz 326, 330, 339. Kronberg 16 ff, 34 ff. ») Zunz 327, Landau Aruch I. 207, III. 619, 633. 4) Vgl. Zunz 295, 298. Kronberg 22. Weiß 1v1 f. Hurwitz's Anm. zum Machzor Vitry 486. Azulaj II, 100 s. **) Zunz 296. Geiger Parschandatha 14. Weiß 129, 131, 135, 201. Levy 11. Bloch 35, 37 fg. Kronberg 12. ä) Vgl. Löw (in der Berliner-Jubelschrift) schreibt darüber: „Je eingehender man sich mit der Sacherklärung des talmudischen Schrifttums beschäftigt, umso höher steigt die Achtung vor der Leistung Raschis. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, daß er die verläßliche Tradition der authentischen Sacherklärung aus den babylonischen Hochschulen repräsentiert." e) Er säubert den Text von eingedrungenen Lesarten mit seinem p'vnz '2N. Vgl. Zunz zur Geschichte 124. Weiß 262 f. (cf. Darke haggem. p. 20.) Ueber R.'s Benützung des jerus Talmuds vgl. Frankel Einl. in d. jer. Talm. 45b, 46b, 132b, Weiß 136 u. s. w. — Das Verhältnis der Tora zur übrigen Hlge. Schrift bespricht Raschi Ehullin 137 s u. s., vgl. Azulaj 91 f. **) Vgl. den hodeget. Auszug am Ende von Berakoth (ed. Thhernfurth 86 ff. über das Verhältnis der Amoräer zur Mischna, die Abfassung der Tosefta, die Kunstausdrücke, die Fixierung der mündlichen Lehre (133 f. 137 f.), vgl. Lipm. Heller Tos. Jomtob Vorrede. 7) Vgl. Weiß 136. 8) Vgl. Raschis Tefillin im Gegensatz zu den Tef. des R. Tam. 9) Bloch 50 b, Note 58. Azulaj II, 168. Kronberg 11. Besonders in Arabien gilt er nur als Kommentator. Doch von den Tosaf., Semag, Eh. I. Bacharach, Jakob Emden u. a. wird er ausdrücklich als Decisor anerkannt. '") Daß R. Jacob im Orach chajjim 10 und in der Einleitung Raschi nicht neben dem Rif, dem Rambam und Rosch als Autoritäten Gebiete ahnen zu lassen. Wenn man auch nicht immer unmittelbar auf ihn als „Quelle" zurückgeht, so ist er doch in sehr vielen Füllen als der Träger der überlieferten Praxis anzusehen und schon frühzeitig als rabbinische Autorität um sein Urteil angegangen worden'). Nicht allein für seine engere Heimat, sondern allgemein hat der von ihm vertretene religiöse Brauch, oft bis auf den heutigen Tag, Geltung erhalten?) Bei aller Strenge der Ethik und Schärfe gegen Wucher, religiöse Indolenz^) und andere Mißstäude, zeigt er eine Duldsamkeit, die an Hillel erinnert. Hier einige Charakterzüge: In der Gemeinde zu CavaiÜon war ein Streit ausgebrochen. Raschi wird zum Schiedsrichter angerufen. Er lehnt das Ansinnen ab mit den Worten: „Das sei fern von mir, den Ruhm einer Autorität mir anzumaßen und mich zu einem zuständigen Gerichtshof zu erheben. Wäre ich bei euch, so würde ich es für meines Amtes halten. Doch wer bin ich, daß ich mir erlauben sollte, mich als Autorität für andere Orten anzusehen, bin ich ja nur gering und meine Hände schwach wie die eines Waisenkindes."^) — Das Purimfesi fiel in einem Jahre auf einen Sonntag daher das Estherfasten am Donnerstag vorher abgehalten wurde. Da meldet sich bei Raschi eine Frau, sie müsse am Donnerstag im Gefolge ihrer Fürstin Nachfahren und könne daher wegen der Strapazen auf der Reise am Donnerstag nicht fasten. — Diese Beziehung zum Hofe erinnert an die bekannte Sage von Raschi's Verhältnis zu Gottfried von Bouillon. — Die Frau fragt nun Raschi, ob sie dafür am Freitag fasten dürfe. Raschi beruhigt ihr Gewissen. Es liege hier nur ein Brauch als historisches Denkmal vor. Wie hier, wendet sich Raschi auch in einem anderen Falle gegen frommen Uebereifer. Für die Entscheidung gewisser religionsgesetzlicher Fragen stellt er als Kanon das Wort auf: sei-iv 'a hv =]« mn„Wenn der Angeklagte sich auch vergangen hat, so bleibt er doch Jude", eine Anwendung, die seiner Toleranz ein rühmliches Zeugnis redet. Derselbe Zug spricht aus seiner milden Beurteilung des Christentums, wenn man bedenkt, daß Raschi die Greuel des ersten Kreuzzuges miterlebt und miterlitten hat. Auch Witz und Humor würzen zuweilen sein Urteil. An einen Krug Wein, den ein Jude in der Hand hielt, hatte eine Nichtjüdin unversehens angestoßen, so drß von dem Wein vergossen wurde. Raschi wurde befragt. Er autantwortet scherzhaft: „Was auf die Erde verschüttet ist. ist verboten; das übrige ist erlaubt." * * * Viele der von ihm abweichenden Autoritäten hat Raschi zu seinen Schülern gezählt. So bietet seine Ansicht vor allem den Ausgangspunkt für die Tosaphisten, deren Koryphäen zum Teil seinem Familienkreis angehören. Da überliefert R. Juda b. Nathan (RJBN) in Raschi's Namen; R. Schemaja berichtet, was er aus dem Munde des Meisters selbst vernommen; R. Simcha bietet ganze Auszüge aufführt, geschieht nur darum, weil Raschi selbst sich nicht als Dezisor geben will. ') So von den Lothringern in einer Gebetfrage: Machzor Vitry 357. Vgl. Pardes 166. R. Ascher b. Jechiel zu Rosch hasch. IV, 14. Uebrigens diktierte, wie Berliner nachgewiesen hat, Raschi die Antworten seinem Enkel, nicht seiner Tochter Nabel, genannt Bellejeune, die, wie ihre beiden Schwestern, sehr unterrichtet war. M i r j a m, Raschis Enkelin, war im rabbin. Gesetz so bewandert, daß ihr Fragen, welche mit der Küche im Zusammenhang stehen, zur Entscheidung vorgelegt wurden und sie von späteren rabbinischen Autoritäten als glaubwürdige Stimme angeführt wird. Anna, eine andere Enkelin Raschi's, unterrichtete die Frauen in den religiösen Pflichten. Vgl. Kayserling. Die jüdischen Frauen 137. *) Er ist gegen übertriebene Erschwerungen (Keth. 7 a, Pardes 228. vgl. Pardes 57, 174 k., Dav. b. Zimra EGA. I, 80. Zunz 3.7, Note 91. *) Vgl. Weiß 202 *) Vgl. Ozar nechmad II, 178 und Berliner im Kaufmann- Gedenkbuch 276 ff.