Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 29 (21.7.1905)
- Date
- 1905-07-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 29 Dr. Vloch's Wochenschrift. Seite 453 Blättern zuteil wurde, bildet den betrübenden Beweis, daß, sowie es sich um das jüdisch-rituelle Schlachtverfahren handelt, auch das Unsinnigste seine Gläubigen findet und zurückgewiesen werden muß, um einer weiteren Irreführung des öffentlichen Urteils vorzubeugen. Der Herausgeber der „Tierschutz-Korrespondenz" meint: „Geradezu verblüffend nun wirkt der Nachweis, wie wenig Grund dazu vorhanden ist, am betäubungslosen Schächten nur deswegen festzuhalten, weil es von Moses ausdrücklich geboten worden sei. Moses hat in den nach ihm benannten Büchern der Heiligen Schrift auch viele andere Dinge geboten, welche aber die Juden längst abgeschafft haben, trotzdem sie ebenso unverbrüchlich gehalten werden mühten, wie das Schächten; so z. B. die Steinigung der ungeratenen Kinder (5. Mos. 21,21) und der Zwang, beim Tode eines Bruders dessen Witwe zu heiraten (5. Mos. 2 ,5)". Lassen wir einmal die ebenso logische wie duldsame Anschauung gelten, daß die Juden, weil sie aus freier Entschließung diese oder jene Vorschrift „abgeschafft" hätten, durch Mittel der Gewalt gezwungen werden dürfen, andere Vorschriften aufzugeben, deren Unverbrüchlichkeit sie durch die unentwegt treue Gewissenhaftigkeit, mit der sie daran festhalten, offenbaren. Wie verhält es sich mit den von Stenz angeführten Beispielen? „Die Tötung der ungeratenen Kinder" setzt natürlich den Urteilsspruch eines jüdischen Gerichtshofs, der auf Grund jüdischer Rechtsnormen entscheidet, voraus (vergl. 5. Mos. 21, 18—19 >. Da ein derartiger Gerichtshof heute und schon seit dem Aufhören des jüdischen Staates nicht mehr existiert, hat, wie die peinliche Gerichtsbarkeit überhaupt, auch die Justifizierung der mißratenen Kinder ausgehört. (Uebrigens war diese Justifizierung an eine solche Fülle von Vorbedingungen, die fast außer dem Bereiche der Möglichkeit lagen, geknüpft, daß sie, wie der Talmud bemerkt, zu keiner Zeit praktisch vorgekommen ist. Das ganze Gesetz war nichts weiter als ein Abschreckungsmittel.) Ein „Zwang, beim Tode eines Bruders dessen kinderlose Witwe zu heiraten", hat niemals bestanden; vielmehr ist in der Bibel selbst (vergl. 5. Mos. 25, 7 ff.) der Fall der Weigerung des Schwagers vorgesehen und für diesen Fall die sogenannte Chaliza angeordnet, welche, wie die Herren Schwach und Stenz von jedem Rabbiner hätten erfahren können, noch heutigen Tages genau so ausgeführt wird, wie ehedem. (Die Schwager-sLevirats-jEhe hat zur Vorbedingung, daß die Vielweiberei staatsgesetzlich erlaubt ist; schon deshalb kann dieselbe in den okzidentalischen Ländern nicht eingegangen werden, abgesehen davon, daß die Polygamie, eben weil das Staatsgesetz sie verbietet, durch einmütigen Beschluß der Rabbiner des Abendlandes im XI. Jahrhundert auch als religionsgesetzlich unzulässig erklärt worden ist.) So sieht es mit dem vielgepriesenen „verblüffenden Nachweisen" des Dr. v. Schwach aus, die in Wahrheit nichts weiter, als seine eigene elementare Unkenntnis Nachweisen.*) Geradezu verstiegener Unsinn aber ist das dritte „Argument", das auf Herrn Stenz den „tiefsten Eindruck gemacht hat, das auch von Schwach mit siegesgewisser Wichtigtuerei unterstrichen wird und beiden Herren als bombensicherer Beweis für die Berechtigung des Verbots des Schächtens gilt. In der „Tierschutz-Korrespondenz" heißt es darüber: „Den tiefsten Eindruck muß es jedoch auf den unbefangen Urteilenden machen, wenn er anaesicstts der Zähigkeit, mit der fast das gesamte Judentum das Schächten verteidigt und sich gegen eine bessere Tötungsart sträubt, dann findet, daß eine grundwichtige mosaische Bestimmung, die der ganzen heutigen Schlichtung den Boden entzieht, von den Inden achtlos übergangen wird. Es darf nämlich nach 3. Mose 22, Vers 24 kein Tier geschachtet werden, welches kastriert (geschlechtlich verschnitten) 'st! Aber kein Schächter kümmert sich darum, daß die vielen, vielen Ochsen und Hammel und Kapaunen, welche geschächtet werden, ausschließlich verschnittene Tiere sind, so daß also das mosa sche Gebot schon seit Jahrhunderten auch von den orthodoxesten Juden übertreten worden ist und noch alle Tage übertreten wird." *) Er be'chränkt sich übrigens nicht auf die von Herrn Stenz mitgeteilten Beispiele, sondern führt (2. 'lock) noch eine Reihe fernerer an, die.natürlich gleich albern sind. So ruft er emphatisch aus: „Lassen sich die dienenden jüdischen Soldaten nicht die Haare ganz kurz schneiden, trotzdem dies nach der Bibel ihnen verboten ist?" Jeder jüdische Schulknabe weiß, daß ein solches Verbot nirgends in der Bibel enthalten ist. Zweifellos fein ausgeklügelt! Natürlich das ganze Gerede durchaus hinfällig und nur durch eine Entstellung des angezogenen Bibelverses möglich. Der das Verbot kastrierter Tiere betreffende Bibelvers lautet: „Zerdrücktes und Zerstoffenes, Abgerissenes und Abgeschnittenes sollt Ihr Gott nicht als Opfer darbringen und in Eurem Lande nicht machen." Ebenso ist an den beiden anderen von Schwartz zitierten Bibelstellen (5. Mos. 15, 21 und 17, 1) einzig und allein von Opfern die Rede. Davon, daß ein kastriertes Tier nicht für den menschlichen Genuß geschächtet werden darf, steht an keiner jener Stellen ein Wort und wagt übrigens Schwartz selbst nicht, zu behaupten: das hat Stenz hinzuerfunden, augenscheinlich weil ihm die Gleichstellung des profanen mit dem Opferschlachten denn doch etwas bedenklich erschien. In Wahrheit berechtigt, wie halbwegs Unterrichteten nicht erst gesagt zu werden braucht, nichts, auch nicht das Allergeringste zu dieser Gleichstellung, umgekehrt verbietet dies schon die Tatsache, daß zahlreiche Leibesfehler das Tier vom Altar verbannen, zum menschlichen Genüsse aber zulassen. Um das zu erkennen, hätte Dr. v. Schwartz nur zwei Verse vorher (3. Mose 22, 22) nachzulesen brauchen, wo z. B. untersagt ist, ein blindes oder mit Warzen behaftetes Tier zu opfern. Dürfen etwa auch derartige Tiere nicht geschächtet werden? Und auf dem Grunde einer solchen „Beweisführung" unterstreicht Schwartz (S. 34) und Herr Stenz akklamiert ihm begeistert: „Mit dem Schächten solcher (kastrierter) Tiere, mit dem Genuß deren Fleisch (sic!) fällt das ganze „Schächtgebot", das nach den Rabbinern göttlichen Ursprungs sein soll, zusammen; die Rabbiner selber beachten dieses Gebot nickt, sie übertreten dasselbe bei jeder Schächtung eines zu Mastzwecken kastrierten Tieres, und selbst die orthodoxesten Juden protestieren nicht gegen diese Uebertretung mosaischer Gebote? Wenn die Rabbiner selbst gegen solche Uebertretungen von anerkannt mosaischen Geboten nichts einzuwenden haben, sind sie berechtigt, die Einfühlung der Betäubung als Eingriff in ihre Religionsfreiheit zu bezeichnen, obgleich Moses nie das Betäuben verboten hat? Jedes Wort der Kommentierung würde diese hochfahrende Abkanzelung der Rabbiner, deren Dreistigkeit nur von ihrer Ignoranz übertroffen wird, bloß abschwächen. Hat nun wirklich „Moses nie das Betäuben verboten", oder ist es, wie Herr Stenz sich auszudrücken beliebt, nur ein „Vorwand", daß das Schächten ohne Betäubung der Tiere eine heilige Religionssatzung sei?" Für alle Unbefangenen wird es zur Beantwortung dieser Frage genügen, daß die Rabbiner Deutschlands im Jänner 1894 die nachstehende Erklärung erlassen haben: „Gegenüber falschen Anschauungen und unrichtigen Darstellungen erklären die Unterzeichneten Ravbmner Deutschlands: Tie rituelle Schlachtmethode ist eine religiöse Satzung de« Judentums, d>e im bblischen und nachbibllsche» Schristtum ihre Begründung hat. Dieser Satzung gemäß darf ein Tier nur dann geschächtet werden, wenn es in keinem 'einer wesentlichen Organe verletzt ist. Die Belaubung durch G«hirnschlag. Scklachtmaske. Schußmaske u. s w. würde somit einem Verbote des Schächtens gleichkommen und Hunderttansende von Bekennern der jüdischen Religion zwingen, auf den Genuß dieses wichtigsten Nahrungsmittels zu verzichten, um nicht ihr Gewissen durch Uebertrelung einer Religionssatzung zu belasten." Dieser Kundgebung, welche die Unterschriften ausnahmslos aller 259 Rabbiner Deutschlands ohne Unterschied des religiösen Standpunktes trägt*), haben sich mit gleicher *) Zur weiteren Kennzeichnung der Art, wie Dr. v. Sckwartz „einzig und allein die Wahrste t ermit'eln und für sie eintreten will", sei Folgendes bemerkt: Die Rabbiner Erklärung ist nicht nur in zahllosen Tausenden von Exemplaren verbreitet und in die vor zestn Jahren erschienene Schrift des Pfarrers Tr Frank: -Das Schächten vor der Bäuerischen Bolksverlr-'ung" (Würzburg 1-94) 8. 5, und in die vor fi'mr Jabren veröffentlichte Broschüre des Pfarrers Weichmann ..Das Schächte»" (Berlin 189«') S. 10 ff. (hier mit sämtlichen Unterschritten) «nfgenommen, sondern im deutschen Reichstage am 2». April 1899 und in der badischen Kammer am 2l April 1899 verlesen, also sicherlich Gegenstand allgemeiner Kenntnis geworden. Trotzdem wirb dieselbe von Dr. v. Sckwartz ans den nahezu siebzig Seiten, die er der religiousgesetzlichen S-'te der Sckächtfrage widmet, mit keinem Worteerwäbnt, sondern, wie Alles, was istm unbequem ist oder sich nicht für seine Zwecke zurechtstutzen läßt, einfach totgeschwiegen! Dieses Gehaben erhält seine richtige Beleuchtung durch die Tatsache, daß er zwar jene vor elf Jahren ergangene einhellige Enuncialion der