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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-07-21 · 29 (21.7.1905) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
29 (21.7.1905)
Date
1905-07-21
Page
– (sequence 4)
Language
German
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«Sette 452 Dr. Bloch's Wochenschrifl. Nr. 29 Birchow die Kompetenz, ein zutreffendes Urteil über das Schächten abzugeben, und deshalb dem von ihm erstatteten Gutachten jegliche Beweiskraft ab, weil er „niemals habe schächten sehen". Letzteres soll Virchow in seinem Gutachten selbst einräumen. Man vergleiche: Gutachten-Sammlung (Seite 13): Prof. Virchow: „Auf den Munich des Herrn Rabbiners Dr. Kayserling zu Lengenau bezeuge ich hierdurch, daß, soweit meine Kenntnis von dem durch den jüdischen Religionsgebrauch vorgeschriebenen Schächten des Schlachtviehes reicht, diese Art der Tötung aus dem Grunde vorg«ffchrieven ist, um unnützige Quälerei der Tiere zu vermeiden und durch vollständige Entfernung des Bluts das Fleisch für den menschlichen Gebrauch beffer zu machen. Dieser Zweck kann auf die angedeutete Meise vollständig erreicht werden; ja. wenn alle Bestimmungen des Rituals vollständig erfüllt werden, was bei der Natur der Handlung sicher zu erwarten ist, so wird sie in ungleich sicherer Weise erreicht, als durch irgend eine andere Art der Tötung. Meiner Meinung nach kann daher mit irgend einem Schein von Recht nicht bebauptet werden, daß das Schachten tm Gegensätze zu anderen Arten des Schlachtens eine Tierquälerei darstellt." Schwartz S. 98:' „Was sagt Virchow? Auf Wunsch des Rabbiners Dr. Kayserling „bezeugt er, daß das (betäubungsloie!) Schächten vorgeschrleben ist, um unnötiae Quälerei der Tiere zu vermeiden; seiner Meinung nach könne nicht behauptet werden, daß das Schächten im Gegensatz zu anderen Arten des Schlachtens eine Tierquälerei darüellt." Daist alles; aber dies alles bezeugt er erst, nachdem er erklärt hat: Soweit meine Kenntnis von de.n vorgeschriebenen Schächten des Schlachtviehs reicht." Sicherlich eine Musterleistung der Ermittelung der Wahrheit und des Eintretens für dieselbe! Es ist selbstverständlich keine Fälschung, wenn Dr. v. Schwartz, noch dazu unter ausdrücklicher Betonung: „Das ist alles", Virchow nur die Meinung äußern läßt, „daß das Schächten im Gegensatz zu anderen Arten des Schlachtens keine Tierquälerei darstellt", hingegen den entscheidenden Satz: „Dieser Zweck wird (durch das Schächten) in ungleich sicherer Weise erreicht, als durch irgend eine andere Art der Tötung" schlankweg unterschlägt! Und es bedeutet natürlich gleichfalls keine Fälschung, wenn er aus dem Einleitungssatz: „soweit meine Kenntnis reicht", die Worte „durch den jüdischen Religionsgebrauch" einfach verschwinden läßt! Die Absicht, d. h. die bewußte Entstellung liegt am Tage: nur hierdurch kann Schwartz den Anschein erwecken, als ob Virchow in der Tat selbst sagt, daß er keine Kenntnis von dem vorgeschriebenen Schächten hat, also nie Großvieh schächten sah.* *) Endlich nur noch ein Beispiel: Gutachten-Sammlung S. 66: Landestierarzt Peters - Schwerin i. M.: „Auch das für das Schächten vorbereitende Verfahren, so wie es iu den größeren Schlachthöfen mit Hilfe von Matratzen und Winden ausgeführt wird, ist mit keiner Qual für die Tiere verbunden; ob aber die Vorbereitungen ohne Verwendung dieser Hilfsmittel, die voraussichtlich in vielen Fällen nicht zur Verfügung stehen, schmerzlos für die Tiere bleiben, kann ich nicht entscheiden, da ich Beobachtungen hierüber in genügender Zahl nicht gemacht habe." S chw artz S. 100: „Tierarzt Peters - Schwerin gibt ein schächtgünstiges Gutachten ab, aber er erklärt, die Frage „ob die Vorbereitungen schmerzlos für die Tiere bleiben" nicht beantworten zu können, da er nicht genügende Beobachtungen gemacht habe." *) Wie jeder Vollsinnige erkennt, will Virchow nichts weiter sagen, als daß er sich kein unbedingtes Urteil über den Zweck des Schächtens zutraut, d. b. ob „diese Art der Tötung aus dem Grunde vorgeschrieben ist, um unnützige Quälerei der Tiere zu vermeiden und (was. in Paranthese bemerkte. Schwartz anzuführen — vergißt!) durch vollständige Entfernung des Bluts das Fleiich für den menschlichen Gebrauch beffer zu machen." Wozu in aller Welt sonst der ganze Hinwels auf den Religionsgebrauch, auf den Grund der Vorschrift und ihren Zweck, wenn Virchow nur seine unzureichende Kenntnis oder gar völlige Unkenntnis des Schächtens selbst eingestehen wollte? In diesem Falle hätte er sich kurz und präzis ausgedrückt: „soweit meine Kennt- Und zu dieser offensichtlichen Fälschung erdreistet sich Dr. v. Schwartz noch hinzuzusetzen: „Wie reimt sich das?" . . . Diese wenigen Proben — welche, ich wiederhole, um unzählige fernere vermehrt werden könnten, denn mutatis mutanäis gilt von nahezu sämtlichen Zitaten das Gleiche — dürften genügen, um das durch und durch wahrheitswidrige Gehaben des Dr. v. Schwartz und zugleich den Panegyrikus seines Lobredners Stenz zu kennzeichnen. Mit dieser Unwahrhaftigkeit verbündet sich eine geradezu schimpfliche Unwissenheit in denjenigen Teilen des Buches, welche sich mit der religionsgesetzlichen Seite der Frage beschäftigen und den „Nachweis" unternehmen, daß es sich beim Schächten nicht um eine biblische Vorschrift, sondern nur um einen „von den altorientalischen Rabbinern eingeführten Gebrauch" handle, dessen gewaltsamer Beseitigung keinerlei Bedenken entgegcnstehen. Alle halbwegs Kundigen werden es begreiflich finden, wie harte Selbstüberwindung es kostet, mit einem laienhaften Kritikaster, der nicht einmal das bescheidene Maß von Wissen besitzt, die jüdischen Religionsquellen zu lesen, geschweige zu übersetzen, sich in ernsthafte Auseinandersetzungen über den Inhalt, Deutung und die Verpflichtungskraft dieser Religionsquellen einzulassen, anstatt mit wortloser Nichtbeachtung daran vorüberzugehen. Allerdings spielt sich Dr. v. Schwartz mit unüberbietbarer Selbstgefälligkeit als ein genauer Kenner des jüdischen Schrifttums, auch des Talmuds auf, mit dem er sogar vertrauter tut, als die Rabbiner; tatsächlich hat er alle diesbezüglichen Angaben, wie bereits bemerkt, von Anderen, zumeist von Goltz, „Historische Studien" usw., abgeschrieben, und die bloße Art seines Zitierend offenbart, daß er die betreffenden Schriftwerke nie in seinem Leben auch nur gesehen hat.*) Und wenn es anders wäre, wenn er das erforderliche Wissen besäße, hat wirklich ein außerhalb eines Bekenntnisses Stehender das Recht, über religionsgesetzliche Fragen dieses Bekenntnisses obergutachtlich zu entscheiden? Die Herren Dr. v. Schwartz und Stenz würden sicherlich — und das mit Fug und Recht — nicht zögern, das anmaßliche Gebühren eines Juden aufs Schärfste zu verurteilen, der sich herausnimmt, über den Lehrinhalt des Christentums und über die Verbindlichkeit seiner Vorschriften abzuurteilen, sich überhaupt ein Urteil darüber zu verstatten und nun gar zu der Forderung sich zu versteigen, daß dieses sein Urteil für die Duldung oder die Unterdrückung einer von der Christenheit heilig gehaltenen von ihren Geistlichen als unantastbar bezeichneten Religionssatzung maßgebend sein soll. Unter rückhaltloser Zustimmung aller gesitteten Juden würden die Herren ein derartiges takt- und pietätloses Verhalten mit der Züchtigung kurzerhand abtun, daß in dem häuslichen Streit der Christen der Nichtchrist zu schweigen hat, daß etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Bewertung ihrer Vorschriften und Gebräuche, über ihre Beibehaltung oder Beseitigung die Christen allein unter sich zum Austrag zu bringen haben. Kein gerecht Urteilender könnte es mißdeuten, wenn wir Juden die gleiche Schonung unserer religiösen Empfindungen, das gleiche Selbstentscheidungsrecht über die Interpretation und die Aufrechterhaltung unserer Satzungen und Bräuche auch für unser Bekenntnis in Anspruch nehmen. Indessen der Lobhymnus, in dem sich Herr Stenz gerade über die theologischen Expektorationen Schwartz's ergeht, und die unverdiente Beachtung, welche demselben auch in seriösen nis vom Schächten der Schlachttiere reicht" und die ganze Auseinandersitzung über den Zweck unterlassen. Die Veranlassung, auf diesen Punkt überhaupt einzugehen, lag in der Art der Fragestellung, welche lautete: „ob das durch den iiraelitischen Rckus vorgeschriebene Schächten der Schlachttiere einen schmerzvolleren und langsameren Tod bewirke rc." *) Er schreibt z. V. (S. 121): „Wir wollen auch noch den Talmud durchblättern": dabei ist der Talmud (richtiger die Talmude, der babylonische und der jerusalemische) ein Riesenwerk von über 3000 Großfolio-Seiten! Er leistet das Zitat (S. *2): „Der Talmud sagt im Midrasch Genesis rabba Kap. 44" (abgeschrieben oder vielmehr durch Fortlaffung des ■; chlußsatzes ins Gegenteil verkehrt, von Malm im „Nachtrag zur Gutachten-Sammlung, Sammlung 0,37, wo es richtig heißt: „Lliäraatb rabba Kap, 447-), was dasselbe ist, wie etwa „Schiller in Goethe's „Faust", Akt 2".

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