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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-07-14 · 28 (14.7.1905) · page 7

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 7)
Language
German
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Nr. 28 Dr. Llocb's Mocdenscvnn. Sette 439 sich gutachtlich dahin ausgesprochen hat, daß „das Schächten unter jedem Gesichtspunkte*) den Vorzug verdiene, so schnell und so sicher töte und das Fleisch so haltbar und so schmackhaft mache, daß es von keiner anderen Schlachtart übertroffen werde"! Auf Grund dieses Gutachtens ist die Tötung durch Halsschnitt, d. h. das Schächten, seitens der Armeeverwaltung in den Militär-Konservenfabriken obligatorisch eingeführt worden.**) Auch über diese, gleichfalls im Reichstage und in den politischen Blättern viel erörterte Tatsache sagt Dr. v. Schwartz in seinem 259 Seiten umfassenden Buche kein Wort! Ganz besonders kennzeichnend für die von Herrn Stenz gepriesene Wahrhaftigkeit seines Mitstreiters ist die Art, wie Dr. v. Schwartz zitiert. Es wird wie Uebertreibung klingen, ist aber buchstäbliche Tatsache: Unter den nach vielen Hunderten zählenden Zitaten wird kaum ein einziges richtig wiedergegeben; mit ganz verschwindenden Ausnahmen werden sie durch die Fortlaffung einzelner Worte oder ganzer Satzteile verstümmelt, zurechtgestutzt oder: durch sonstige Praktiken umgemodelt, bis sie einen ganz anderen Sinn erhalten, als ihr Wortlaut besagt. Durch diese Manier bringt es Dr. v. Schwartz zuwege, aus den schächtgünstigen Gutachten sich Waffen gegen das Schächten zu konstruieren, richtig gesagt: zusammenzufälschen. Aus der übergroßen Fülle nur einige Proben: Unter den Rabbinern, welche angeblich den biblischen Ursprung der Schächtvorschriften und ihre religionsgesetzliche Verbindlichkeit leugnen, führt er den Dr. Engelbert an. Nun lese man, was dieser ehemalige Rabbiner von St. Gallen wirklich sagt und wie Schwartz ihn zitiert: Engelbert: ,.Jst das Schlachten der Tiere nach jüdischem Ritus wirklich Tierquälerei?" S. 6: „Denn hier (beim Schächtritus) handelt es sich nicht etwa um ern bloßes Herkommen, sondern um ein biblisches, um ein mosaisches Gesetz, dem nickt — wie gewöhnlich angenommen wird — nur eine in Folge der veränderten klimatischen Verhältnisse bedeutungslose Sanitätsrücksicht, sondern einzig und allein ein Prinzip der Moral mid der Humanität zu Grunde liegt." Schwartz: S. 116: „Rabbiner Engelbert, also auch ein Jude, sagt in seiner Schrift: „Dem Schächtritus liegt einzig und allein das Prinzip der Moralität und der Humanität zu Grunde!" Er gibt also zu, daß das betäubnngslose Schächten nickt religiös vorgeschrieben ist, und daß es unterlassen werden kann, wenn moderne, der Moralität und Humanität mehr entsprechende Schlachtverfahren zur Verfügung stehen." Dr. von Schwartz nennt dann weiter den Rabbin erKayserlins Wiederum vergleiche man dessen eigene'Worte mit dem, wag Schwartz ihn sagen läßt: K a y s e r l i n g: „Die rituelle Schlachtfrage" oder ist Schächten Tierquälerei (S. J7): „Das mosaische Gesetz (5. B. M. .'»2, 21), die Tlere nach bestimmten traditionellen Vorschriften zu schlachten, basiert teils auf diesem Verbote des Blutqenusses, um das Zurücktreten und Erstarren des Blutes zu verhindern, teils auf dem in der Schrift so deutlich ausgesprochenen Verbote der Tierquälerei: Der Israelit soll die zum Genüsse bestimmten Tiere nicht in grausamer Weise töten, er soll ihnen auch beim Töten jeden unnötigen Schmerz ersparen, darauf zielen die vielen Vorschriften, welche beim Schächten genau und gewissenhaft zu beobachten sind. Der Schächter vollführt einen religiösen Akt mit einer gewissen Weihe und muß, so oft er mit dem Schächten beginnt, einen besondern Segensspruch verrichten (Talmud Babli Pesachim 7 b, Jeruschalmi Berachoth 36 b)." Schwartz, S. 116: „Rabblner Kayserling ebenfalls ein Jude, sagt in seiner Schrift: „Das mosaische Gesetz beruht teils auf dem Verbot der Tierquälerei; der Israelit sollte die Schlachttiere (richtiger die Opfertiere! Der Verfasser) nicht in grausamer Weise, töten." Also auch hier wird das „religiöse" des Schächtschnitts nicht bervorgehoben; bessere Schlachtarten müssen deshalb den Juden gestattet sein, ja sie müffen sogar dieselben einfühlen." *) Wie,Dr. Lieber, , der in das Gutachten Einblick genommen : hat. a. a. O. mitteilte, wird in dem Gutachten „die Frage sowohl von der technischen und hygienischen, äls auch von der Humanitären Seite sehr einpehend gewürdigt:" ' **) Nebenbei bemerkt (wie Dr. Lieber ebenfalls berichtete, also dem Dr. v. Schwartz nicht entgangen sein konnte) auch das holländische Kriegsministerium. Es erübrigt sich wohl ein Wort hinzuzufügen. Wie man sieht, läßt Schwartz Kayserlings Bezugnahme auf 5 B. M. 12, 21, fort, natürlich deshalb, weil dies diejenige Bibelstelle ist, in welcher nach jüdisch-traditioneller Anschauung das Schächten verboten ist, was ja Kayferling, wie „das religiöse des Schächtschnittes" überhaupt leugnen soll. Ebenso und mit der gleichen Tendenz streicht er die jedesmaligen Hinweise aus die „Vorschriften". Und das alles unter Anführungsstrichen, als ob Kayserling wörtlich zitiert würde! Man wird zugeben, daß mit so skrupellosen — nun sagen wir: Entstellungen alles „bewiesen" werden kann. Unter den 62 Schächtanhängern, welche angeblich „sich scharf gegen die Vorbereitungen (zum Schächten) ausgesprochen haben", führt Dr. v. Schwartz auch den Tierarznei-Direktor Prof. Röll-Wien an. Wieso er das fertig bringt, offenbart folgende Gegenüberstellung: Prof.Röll in „Gutachten- Sammlung über das jüdischrituelle Schlachtverfahren (S. 11): Frage 2: Ist das Werfen eines starken Rindes ohne eine andere Befestigung als am Kopfe durch den Schlagring für die Gehilfen gefährlich? Antwort: Ein solches Werfen ist nicht ganz ohne Gefahr". Schwartz (S. 159.) „Röll-Wien; Das Werfen ist nicht ohne Gefahr". Man wird eine derartige dreiste Fälschung für unmöglich halten, aber Dr. v. Schwartz verübt sie bereits vorher, auf S. 126: Professor Röll-Wien: „Das Werfen (der Schächttiere) ist nicht ohne Gefahr." Um diese Großleistung richtig zu würdigen, sei hinzugefügt, daß Röll sich unmittelbar zuvor folgendermaßen über die Vorbereitungen äußert: „Auch das vorherige Werfen des Tieres zur Vornahme des Sckächtens kann als Tierquälerei nicht betrachtet werden." und nachher nochmals betont: „Als Tierquälerei jedoch kann auch dieser Vorgang nicht angesehen werden." Ganz genau so verhält es sich mit der angeblich „scharfen" Verurteilung der Vorbereitungs-Handlungen durch die übrigen 61 Schächtanhänger, welche zwar bemerken, daß jene Prozeduren bei ungeschickter, roher Ausführung mit unzureichenden Mitteln zur Tierquälerei werden können, aber allesamt ausdrücklich hinzufügen, daß die etwaigen Mißstände bei einiger Vorsicht und Geschicklichkeit leicht beseitigt werden können und bei Jnnehaltung der diesbezüglichen behördlichen Anordnungen nahezu ausgeschlossen sind. Dr. v. Schwartz läßt nun jedesmal diese Hinzufügung fort und kastriert auch tonst die Zitate für seine Zwecke. Nur ein Beispiel: Gutachten-Sammlung (Seite 68): Landestierarzt Lungershause n-Bückeburg; „Was die Vorbereitungen zum Schächten, das Fesseln, Niederlegen rc., betrifft, so könn.n dieselben, wenn mit rober Gewalt und plumper Ungeschicklichkeit ausgeführt, wohl mit Qualen für das Schlachttier verknüpft sein, aber bei einiger Geschicklichkeit und unter Jnnehaltung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (wie sie z. B. in dem Erlaß d r hoter Preußischen Ministerien des Innern und der geistlichen Angelegenheiten ddo. 14. Jänner 1889 angeordnet sind) so vorgenommen werden, daß Tierquälereien dabei ausgeschloffen sind." (Fortsetzung folgt.) S chw a rtz (S. 160: „Lungershausen-Bückeburg: „Wenn mit roher Gewalt aufgeführt, können die Vorbereitungen mit Qualen für das Tier verknüpft sein."

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