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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-07-14 · 28 (14.7.1905) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Beite 438 Dr. Wlocd's MocvenscbrM. Nr. 28 Und es: bedeutet zweifellos gleich „peinliche Fernhaltung" alles als Antisemitismus „irgendwie" Deutbaren, wenn Doktor von Schwach die Frage: „Wird nur aus Religion geschachtet?" aufwirft (S. 71 ff.) und mit der ungeheuerlichen Bezichtigung verneint, daß die Juden keineswegs, wie sie hoch und heilig beteuern, , aus religiöser Gewiffenspflicht an den Schächtvorschriften unerschütterlich festhalten, sondern aus — gemeinem Eigennutz, weil nämlich „hierbei (aus den Abgaben der christlichen Metzger) für die Gemeinde der Juden eine recht hübsche Einnahme herausspringt." (S. 72), daß also all das Bitten und Mahnen der religionsgetreuen Juden, sie vor harter Gewissensnot, vor einer empfindlichen Erschwerung ihrer Lebensführung zu bewahren, heuchlerische Verlogenheit ist, welche über die „wichjigeFinanzfrage" hinwegtäuschen soll! Schlimmeres kann schlechterdings der rüdeste Antisemitismus uns Juden nicht andichten, , als eine. derartige Gesinnungsniedertracht und Gemütsroheit, Welche nnt dem Heiligsten und Teuersten, mit der Religion, ein frivoles-^ZPiel treibt, weil — „es etwas einbringt" (S. 72, , 256)! Den Herren Stenz und Dr v. Schwartz mag die Empfindung dafür abgehen, minder Befangenen wird es als selbstverständlich gelten, daß wir Juden das Pochen und Drängen auf die gewaltsame Unterdrückung einer unserer altgeheiligten Religioussatzungen als den Versuch eines Eingriffes in unsere ver- , fassungsmäßigen Rechte, in die Freiheit der Religionsübung -und deshalb als eine Verkümmerung unserer bürgerlichen Gleichberechtigung empfinden, wie sie der Antisemitismus anstrebt, daß die Abwehr der Angriffe auf unser rituelles Schlachtversahren uns aber nicht nur eine Forderung der Selbsterhaltung, sondern zugleich ein Gebot der Selbstwürde ist, indem wir gegen den unserem Bekenntnisse und damit uns selbst angetanen Schimpf uns auflehnen, daß das Judentum eine Religionsvorschrift lehre, die Jahrtausende hindurch geübt und bis auf den heutigen Tag festgehalten habe, welche mit den Forderungen der Humanität und Moral in so schroffem Widerspruch stehen soll, daß sie durch Polizeigewalt beseitigt werden muß! Diese Auffaffung von religiösem Ehrgefühl mag geteilt werden oder nicht, in der Verurteilung des Unterfangens, dieselbe durch unwürdige Verdächtigung ihrer Motive herzlos zu beschimpfen, dürsten die Gesitteten aller Bekenntnisse einig sein. Der Herausgeber der „Tierschutz-Korrespondenz" aber sieht augenscheinlich auch in diesem Gebühren des Dr. v. Schwach einen Beweisfür die „peinliche Fernhaltung alles dessen, was irgendwie als. Antisemitismus ausgelegt werden könnte"! Zur Kennzeichnung dieses Lobes nur noch ein Beispiel: Auf S. 134 schreibt Dr. v. Schwach: . „Die (betäubungslose) Schächtung ist ungiltig, d. h. Juden dürfen das Fleisch nicht genießen, wenn der Schächter sich in den Finger schneidet; schneidet er aber den ihm helfenden Fleischergesellen, so ist die Schächtung giltig!!! Bei dieser angeblichen Religionshandlung kommt es also nicht darauf an, ob jemand, sondern nur, wer von den Beteiligten geschnitten wird. Der Christ kann verletzt werden, das tut der Religionshandluug keinen Abbruch, aber verletzt sich der Schächter, so gilt die Religionshandlung nicht, das Tier wird seinem Schicksal überlassen, besten Fleisch können die Christen genießen!" Selbstverständlich ist diese Bezichtigung in ihrem ganzen Umfange eine verleumderische Unwahrheit verwegenster Art, für welche sich im gesamten religionsgesetzlichen Schrifttum nicht der Schimmer eines auch nur so deutbaren Anhalts findet. Allerdings ist die Schächtung ungiltig, wenn der Schächter sich ver- . letzt, weil befürchtet werden muß, daß er infolgedessen mit der Schnittführung unwillkürlich pausiert hat, was religionsgesetzlich verboten ist; aber sie ist genau so ungiltig, wenn der helfende Fleischergeselle verletzt wird und der Schächter dabei erschreckt wurde. Und natürlich ist nicht der geringste Unterschied, ob der Fleischergeselle Jude oder Christ ist. Die gegenteilige Behaup- . tung des Dr. v. Schwaktz ist nun nicht etwa Unwissenheit, sondern bewußte Berlenmdung! Er hat die betreffende Angabe, wie seine ganze „talmudische Gelehrsamkeit", mit der er großtut, dem Buche von Goltz „Historische Studien auf dem Gebiete der' Fleischnahrung und Fleischbeschau", (Köln 1898) entnommen, wo sie S. 105 richtig lautet: „Die Schächtung wird auch dann als fehlerhaft betrachtet, wenn sich der Schächter selbst in den Finger schneidet (Drücken oder Pausieren); schneidet er aber einen Andern in den Finger, so bleibt das Tier koscher, es sei denn, der Schächter habe dabei gezuckt." Man vergleiche mit dieser durchaus harmlosen Bestimmung die judenhetzerische Spitze, die Schwartz ihr gibt! Diese Bravourleistung der Wahrhaftigkeit bildet zugleich einen überzeugenden Beweis für die Berechtigung des ferneren Ruhmestitels, den Herr Stenz dem „neuen Buche" aussteüt, daß es „in der Schächtfrage einzig und allein die Wahrheit ermitteln und für sie eintreten will." In Wirklichkeit dürfte es schwer fallen, ein zweites Buch zu finden, das in gleicher Weise von Unwahrheiten, Entstellungen, ja handgreiflichen Fälschungen strotzt, wie dasjenige des Dr. v. Schwartz!! Selbstverständlich bin ich mir der Schwere dieser Anklage in vollem Umfange bewußt und werde ich dieselbe vor jedem Forum vertreten. In einer umfangreichen Schrift, mit deren Fertigstellung ich beschäftigt bin, soll dieser Nachweis im Einzelnen geführt werden; in diesem Zusammenhänge mögen nur einige Beispiele das Ganze illustrieren: Dr. von Schwartz nennt unter den Regierungen, welche das Schächten verboten haben sollen, diejenigen von Schwarzburg-Sondershausen und von Reuß jüng. Linie (S. 4, 25, 107, 150). Tatsächlich ist in keinem dieser beiden Fürstentümer ein derartiges Verbot ergangen, was Dr. v. Schwartz wissen mußte, da er zu der Zeit, wo sie erlassen sein sollten, noch als Fabriksinspektor in dem benachbarten Gotha amtiert hat! Er behauptet (S. 107), daß der Bundesrat der Schwei- „sich gegen das betäubungslose Schächten erklärt hat"; in Wahrz heit hat sich der Bundesrat und mit ihm die Bundesversammlung in allen Phasen der schweizerischen Agitation gegen das Schächten einem Verbote desselben auf das Nachdrücklichste widersetzt, was dem Dr. v. Schwartz nicht unbekannt sein konnte, da ja eben wegen dieser ablehnenden Stellungnahme der Bundesbehörden das Verbot auf dem Wege der Volksabstimmung herbeigeführt worden ist! Unter dem „Gutachten-Material gegen das betäubungslose Schächten" präsentiert er mit breitspuriger Ausführlichkeit den „Aufruf der 2OO Herren aus den Kreisen jeden Standes", obgleich in jenem „Aufruf" — wie zudem durch den Abgeordneten Dr. Lieber am 9. Mai 1899 im Reichstage festgestellt wurde — vom Schächten mit keiner Silbe die Rede ist. Er zitiert weiter (S. 108) „die königliche Negierung zu Düsseldorf (jetziger Minister von Rheinbaben)", trotzdem eine dahingehende irrige Mitteilung der Tageszeitungen sofort aus das Bündigste dementiert worden ist und er fruktifiziert wiederholt (S. 108, 120) die angebliche Erklärung von „200 Mitgliedern jüdischen Glaubens des Berliner Tierschutzvereins" gegen das Schächten, während er aus der angeführten Rede des Dr. Lieber wußte, daß zwar sehr geschäftige Anstrengungen gemacht wurden, um jüdische Unterschriften für eine derartige Erklärung zu erhalten, daß aber nach dem eigenen schriftlichen und mündlichen Geständnisse ihres Urhebers, des Ober-Telegrapheninspektors a. D. Hans Beringer, auch nicht eine einzige Unterschrift eingegangen ist! Während Dr. v. Schwartz so eine Reihe von schächtungünstigen Kundgebungen, die gar nicht erfolgt sind, ausbeutct, verschweigt er in seinem Streben, „die Wahrheit zu ermitteln", grundsätzlich alle zu Gunsten des Schächtens tatsächlich ergangenen Entscheidungen und Beschlüsse von amtlichen Körperschaften, Regierungen, Parlamenten rc., die er sicher gekannt haben muß. So z. B. läßt er gänzlich unerwähnt, daß, gleichwie der deutsche Reichstag, die Landtage aller Bundesstaaten, welche sich mit Anträgen auf Verbot des Schächtens zu beschäftigen hatten (Baden, Bayern, Mecklenburg, Schwarzburg - Sondershausen, Braunschweig) dieselben abgelehnt haben, nachdem jedesmal die Regierungs-Vertreter die Erklärung abgegeben chatten, daß auf Grund amtlicher Prüfung zu einem derartigen Verbote eine Veranlassung nicht vorliege, weil das Schächten keine Tierquälerei bedeute. Desgleichen erfahren die Leser des Dr. v. Schwartz nicht das Geringste davon, daß, wie wiederholt im Deutschen Reichstage mitgeteilt wurde (am 13. Februar 1894 durch den Direktor des Militär-Oekonomie-Departements, Generalmajor von Gemmingen und am 9. Mai 1899 durch den Abgeordneten Dr. Lieber), die „Wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwescn", bekanntlich die höchste medizinische Instanz in Preußen,

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