Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 27 (7.7.1905)
- Date
- 1905-07-07
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Seite 422 Dr. JBlocb s Mocbenscbrm. Nr. 27 gebrauchte Gewichte, die sonderbarerweise die Gestalt von Löwen und Enten haben. Vor allem vollständig ist die Ausstellung aus dem heutigen Palästina. Hier ist alles vertreten, was beim Lesen der Bibel erklärend wirken kann. Da finden fich die primitiven landwirtschaftlichen Gerate, die noch heute im heiligen Lande gebraucht werden und die gewiß kaum verschieden sind von denen, mit welchen man zur Zeit der Erzväter den Boden bestellte. Auch das heute benutzte bunte Schaffell der Hirten hat sich gewiß wenig verändert und unterscheidet sich Wohl kaum von dem, welches der Prophet Amos trug, der Hirt von Thekoa. Die heutigen Gewänder der stolzen Beduinenhäuptlinge zeigen die Kleidung Salomos in all seiner Pracht, ja übertreffen sie wohl gar noch in ihrem Farbenreichtum. Weiter ist eine große Sammlung von Vögeln aus Palästina vorhanden, sowie Gräser, Samenkörner, Getreide. Blumen und Hölzer, die in der heiligen Schrift erwähnt werden. Die Geologie ist vertreten durch einen mächtigen Steinsalzblock vom Toten Meere. Diese reichen Sammlungen des semitischen Museums werden dann noch ergänzt durch viele Hunderte von Photographien, von denen eine große Anzahl vom Kurator des Museums selber auf seinen großen Reisen in Palästina ausgenommen sind. Sie zeigen das Leben des Volkes, besonders aber die für die Geschichte Israels wichtigen Plätze. Ikorrespondenzen. Judenehen und Heimatsrecht. Zu dem unter dieser Ueberschrift in Nr. 25 erschienenen Artikel erhalten wir von Herrn Sigmund H u s s e r l, Archivbeamten der Wiener israelitischen Kultusgemeinde, nachstehende Zuschrift: Sehr geehrter Herr Redakteur! Da der in der Nummer 25 Ihrer Zeitschrift erschienene Artikel: „Die Judenehen und das Heimatsrecht" geeignet erscheint, in beteiligten Kreisen ganz unberechtigte Hoffnungen und Anschauungen wachzurufen, bitte ich um Aufnahme nachstehender Zeilen. Vor allem muß betont werden, daß die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes immer nur den jeweilig vorliegenden Fall betreffen, demnach für die Behörden bei Beurteilung analoger Fälle keineswegs bindend sind. Wiederholt hat dieser Gerichtshof bei gleicher Sachlage ganz entgegengesetzt entschieden. Wie aus den in Ihrem Auffatze zitierten Entscheidungsgründen hervorgeht, ist der Verwaltungsgerichtshof im Gegensätze zu den Ausführungen des Wiener Magistrates auf die Frage, ob Bittsteller einer gesetzmäßig geschloffenen Ehe entstammt, überhaupt gar nicht ein gegangen, da es sich nicht um die eheliche oder uneheliche Geburt, sondern um die Staatsbürgerschaft desselben handelte. Diese war aber durch den beigebrachten Heimatsschein nachgewiesen, da nach § 2 des geltenden Heimatsgesetzes vom Jahre 1863 nur Staatsbürger das Heimatsrecht in einer Gemeinde erwerben können. Wenn also auch, wie bemerkt, der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle gar keine Veranlassung hatte, der Frage der in Galizien leider noch vielfach üblichen nur nach jüdischem Ritus geschloffenen Ehen näheMtreten, erscheint diese Verhandlung dennoch für die große Anzahl unserer dortigen Glaubensgenossen von großem Interesse, da sie denselben einmal so recht drastisch vor Augen führte, welche folgenschwere Wirkungen aus der Nichteinhaltung der Vorschriften der staatlichen Ehegesetzgebung im bürgerlichen Leben resultieren. Dies selbstverständlich nicht nur auf dem Gebiete des Heimatsrechtes. Die Kinder büßen mitunter furchtbar die Nachlässigkeit der Eltern. Alljährlich wiederholt sich der Fall, daß hunderte junger solchen Ehen entstammender Leute, welche außerhalb ihrer Heimatsgemeinde ihren ständigen Wohnsitz haben, sich bei der Aufenthalts-Gemeinde als Stellungspflichtige melden. Bei dieser Gelegenheit wird seitens der Behörden ihre nach den bestehenden Gesetzen unehliche Abstammung konstatiert, der junge Mann unter dem Familiennamen seiner vom Standpunkte der staatlichen Verwaltung unehelichen Mutter in die Stellungsliste eingetragen, ihm unter Androhung der aus die Aneignung eines fremden Namens festgesetzten strafgerichtlichen Folgen die weitere Führung des Namens seines natürlichen Vaters untersagt und derselbe sohin gezwungen, fortab einen Namen, unter welchen ihn niemand kennt, zu führen. Dieser Fall tritt auch bei einer auswärts beabsichtigten Eheschließung, Gewerbeanmeldung oder Inanspruchnahme der im Sinne des Heimatsgesetzes den politischen Gemeinden obliegenden Armenversorgung ein, nur daß hier die Folgen noch weit einschneidender sind, da noch die durch die mitunter sehr langwierigen Verhandlungen der Behörden verursachte Verzögerung der bezüglichen Erledigung hinzukommt. Der Allgemeine österr.-israel. Gemeinde-Bund, welcher sich bei seiner letzten Tagung mit den für die Eheschließungen unserer Glaubensgenossen bestehenden gesetzlichen und rituellen Normen sehr eingehend beschäftigte, wird auch auf diesem Gebiete ein sehr reiches Feld für seine Tätigkeit finden. Ersprießliches kann aber nur bei tätiger Mitwirkung der Vorsteher der galizischen Gemeinden geleistet werden. Es muß unseren dortigen Glaubensgenossen unter Hinweis aus die bevorstehenden, durchaus nicht erschöpfend geschilderten Folgen klar gemacht werden, daß die Einhaltung der Bestimmungen der staatlichen Ehegesetzgebung die Befolgung unserer diessälligen Religionsvorschriften keineswegs berührt, daß vielmehr hiedurch der innere natürliche Halt der Ehe nur befestigt werden kann. Die Gemeindevorsteher müßten eindringlichst darauf hinwirken, daß fortab Trauungen nur von dem staatlich hiezu berufenen Seelsorger vollzogen werden und daß diejenigen ihrer Gemeindemitglieder, welche nur rituell verheiratet sind, mit tunlichster Beschleunigung eine staatlich legale Ehe schließen. In jenen Fällen, wo die Herbeischaffung der erforderlichen Dokumente Schwierigkeiten verursacht, wird das Rechtsbureau des Gemeinde-Bundes gewiß bereitwilligst eingreifen. Welche Wohltat durch eine solcherart geschaffene allgemein rechtliche Grundlage nicht nur unseren galizischen Gaubensgenossen, sondern auch den sehr häufig in Mitleidenschaft gezogenen jüdischen Gemeinden beziehungsweise Matrikelämtern des ganzen Reiches erwiesen würde, braucht wohl nicht erst besonders hervorgehoben zu werden. Hochachtungsvoll Sigm. H u s s e r l. Wien, 4. Juli 1905. (Professor Benedikt als Siebziger.) Heute begeht der Abteilungsvorstand an der Allgemeinen Poliklinik Professor Moritz Benedikt seinen 70. Geburtstag. Der bescheidene Gelehrte verbringt seinen Jubeltag nicht in Wien, sondern hat, den Ovationen zu entgehen, eine kleine Reise angetreten. In der Wiener Wohnung des Jubilars sind schon gestern zahlreiche Gratulationen aus den verschiedensten Gesellschaftskreisen eingelangt. Professor Benedikt wurde am 6. Juli 1835 zu Eisenstadt in Ungarn geboren. In seinem neunten Lebensjahr kam er nach Wien, wo er das Gymnasium absolvierte und 1853 die Universität bezog. Benedikt belegte im ersten Jahre seiner akademischen Studien Philosophie, und zwar waren es die mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer, die ihn fesselten. 1854 sattelte er zur Medizin um, um 1859 promoviert zu werden. Er machte als junger Doktor den Feldzug von 1859 und später jenen von 1866 als freiwilliger Arzt mit. Benedikt war ein Schüler Skodas, Rokitanskys, Hyrtls, Hebras, Brückes und besonders Oppolzers, der ihm die Anregung gab, sich speziell der damals noch in den Kinderschuhen steckenden Elektrotherapie zuzuwenden. Und so konnte sich Benedikt schon zwei Jahre nach seiner Promotion (1861) als Privatdozent für Elektrotherapie habilitieren; 1868 wurde er außerordentlicher und 1869 ordentlicher Professor der Elektrotherapie und Nerven-