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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1905-02-24 · 8 (24.2.1905) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
22 (1905)
Issue
8 (24.2.1905)
Date
1905-02-24
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Sette 118 Dr. Mocb's Mocbenscvrtrr. Nr. 8 Wegen der Gemeinde gänzlich abgesondert hat, mit dem befaßt man sich nicht nach jeder Richtung hin, selbst seine Brüder und Verwandten ziehen weiße Kleider an und können nach Belieben essen und trinken und sich freuen". Nun aber könnte man fragen, ob es denn nach dieser gegebenen Weisung überhaupt noch statthaft sei, sich mit der Bestattung eines Konfessionslosen zu befaßen und ihn auf dem jüdischen Friedhofe zu begraben? In Bezug auf diese Frage fällt nun das schon erwähnte Responsum des R. Salomo b. Aderet schwer ins Gewicht und gibt die Entscheidung. Naschba erklärt nämlich, daß überall (auch bei dem koreaeb min baräbbur, siehe Darke Moscheh 344), wo es heißt: eu uiisaatriu imo beedal äurvor, damit nicht auch das Bekleiden der Leiche und deren Beerdigung (Ledurad und Tachrichim) gemeint ist, sondern nur das, was zur Bekundung der Trauer und der Wertschätzung des Toten geschieht. (Siehe Lechem Mischna, Hilch. Abel i, 11.) Im Ehochmat-Adam wird im Kap. 156 bei den Bestimmungen über das Verfahren mit Selbstmördern auch die Waschung der Leiche ausdrücklich gestattet. Falls das auf Grund der Erklärung des Naschba geschieht, so dürfte auch bei den vom Judentume Abgefallenen, also auch bei Konfessionslosen, die Waschung vorgenommen werden. Ich bezeichnete die Konfeffionslosen als vom Judentume Abgefallene, weil die Konfessionslosigkeitserklärung jedenfalls ein öffentlicher Abfall vom Judentume ist, mag der Beweggrund dazu welch immer gewesen sein. War es die Zahlung der Kultussteuer, so ist sie sogar mit einem großen Lbillnl-basedew verbunden; war es die Verehelichung mit einer Nichtjüdin, so ist sie ja ganz zwecklos erfolgt, denn nach dem bürgerlichen Gesetze braucht sich nur der christliche Teil konfessionslos zu erklären. Einer, der sich für konfessionslos erklärt, tut unter allen Umständen das, was nach dem Midrasch-rabbah (Genes, e. 44) Antiochus Epiphanes mit seiner grausamsten Verfolgung angestrebt hat - er gibt die schriftliche Erklärung (wenn auch nicht auf Ochsenhorn geschrieben) ab, daß er weiter „keinen Anteil an dem Gotte Israels habe". Einem solchen gegenüber haben wir aus Selbstachtung, nämlich Achtung des Judentums, keine Rück- und Nachsicht zu üben, wenn er im Zustande der Konfessionslosigkeit starb und sollen uns, alle schlecht angebrachte Humanität und Toleranz bei Seite lassend, bei seiner Bestattung auf dasjenige beschränken, was nach der mildesten Auslegung der rituellen Bestimmungen (von Konfessionslosen im gegenwärtigen Sinne dieses Wortes wird in diesen selbstverständlich nicht ausdrücklich gesprochen) zulässig ist. Das wäre: Bekleidung der Leiche — aber ohne Tallis - und ihre Beerdigung; höchstens dürfte auch die Waschung, aber ohne die Rezitierung der dabei üblichen Gebete, vorgenommen werden. Jedenfalls soll das alles, soweit die jüdische Gemeinde dabei in Betracht kommt, in möglichster Stille geschehen. Der Rabbiner hat dabei nichts zu tun, müßte denn sein, daß kein anderer da ist, die zulässigen Funktionen zu verrichten, was bei böhmischen Gemeinden und Rabbinern leicht der Fall sein kann. Gebete und sonstige bei Leichenbestattungen stattfindende Zeremonien müffen entfallen. Für den Fall aber, daß der Konfeffionslose vor seinem Tode in Gegenwart von früheren Glaubensgenossen seinen Abfall bereut und widerrufen hat, so daß er als ein „Bußfertiger" gestorben ist, kann und soll er wie jeder andere Jude bestattet werden. (Siehe Synhedrin 47 und Schach zu Joreh-Deah 345 lit. 5.) Hatte die Konfessionslosigkeit die Nichtzahlung der Kultussteuer zur Ursache, dann könnte allenfalls — „damit der Sünder nicht profitiere" — nebst der aufrichtigen Reue und der ausdrücklichen Rückkehr in die frühere Religionsgenoffenschaft, auch die Nachzahlung der vorenthaltenen Kultussteuer, falls Vermögen vorhanden ist, gefordert werden Das wäre meiner unmaßgeblichen Meinung nach das Verfahren, das jüdische Gemeinden, falls die Notwendigkeit dazu an sie herantritt, bei der Bestattung von Konfeffionslosen auf Grund der vorhandenen analogen rituellen Bestimmungen zu beobachten hätten. Dabei kann ich die Bemerkung nicht unterdrücken, daß meines Dafürhaltens durch eine angemessene Veröffentlichung oder Bekanntgabe der Namen jener, welche amtlich ihren Austritt aus dem Judentume angemeldet (ob sie konfessionslos geblieben oder in eine andere Glaubensgenossenschaft eingetreten sind, ist nicht von Belang), die Zahl der Austritte sich bedeutend vermindern würde. Der Nutzen einer solchen Veröffentlichung wäre jedenfalls größer als der Schaden. Schließlich sei noch bemerkt, daß der Buchstabe ta in dem Worte nbtM (R. Jsmael sagt, daß man bei dei der Bestattung eines Selbstmörders rufen soll: Naj uitleh, hoj nitleh) wohl eine Korruptel ist und richtig an dessen Stelle ein n stehen sollte. Dann paßt auch gut die Erwiderung des B. Akiba. Jüdisches Recht. Im Verein für jüdische Geschichte und Literatur in Berlin sprach Herr Justizrat Bernhard Breslauer über „Jüdisches und modernes deutsches Recht." In höchst fesselnder Weise gab der Redner eine Gegenüberstellung beider Rechtsgebiete und, wenn er auch im Rahmen eines nur einstüudigen Vortrages selbstverständlich nicht den vollen Umfang aller Rechtsinstitutionen erschöpfen konnte, so bot er doch eine sehr interessante Fülle der wesentlichsten Grundzüge beider Rechte und konnte dem ihm gespannt folgenden Auditorium aus dieser Parallele sich ergebende sehr merkwürdige Resultate zeigen. Aus dem umfangreichen Gebiet des jüdischen Strafrechtes — wir greifen nur einiges aus dem reichlichen Material heraus — wies der Vortragende nach, daß es schon damals eine bedingte Bestrafung gab, die wir heute noch nicht erreicht haben und nach der wir erst jetzt mit allen Mitteln streben. Die einzelnen strafbaren Handlungen, Verbrechen und Vergehen wurden im jüdischen Recht jedes für sich besonders abgehandelt; für jede Tat mußte der Beweis der Vorsätzlichkeit erbracht werden, denn Notwehr innerhalb gewisser Grenzen machte so wie heute straffrei. Auf Majestätsbeleidigung, und zwar eines jeden irdischen Königs stand Todesstrafe; das Duell wird im jüdischen Recht in eingehender Weise behandelt. Mord, Totschlag, Körperverletzung in ihren Abstufungen wird vorsorglich unterschieden; bei der letzteren richtet sich die Strafe nach der Gefährlichkeit des Instrumentes. Auch die Kurpfuscherei kannte man bereits; die hierauf gesetzten Strafen richteten sich je nach dem Mißerfolge der unternommenen Kuren. Im Kapitel der Mißhandlungen werden Mißhandlungen durch Eltern, Lehrer und die Dienstherrschaft besonders berücksichtigt. Glücksspiel wurde bestraft, auch Tierquälerei, kurz, es gibt kein Verbrechen, kein Vergehen, keine Übertretung, die nicht auch im jüdischen Rechte zur Strafe gezogen wurde. Auch ein Vergleich der verwaltüngsrechtlichen Maßnahmen bietet großes Interesse. Die jüdische Gerichtsbarkeit wurde von erwählten Richtern ausgeübt; man kannte Kollegien von drei Richtern, von 23 und 71 Richtern. Auch Referendare — damals als „Schüler" bezeichnet — gab es bereits, ferner zwei Gerichtsschreiber und einen Gerichtsdiener. Das Gericht saß täglich, an manchen Orten mit Rücksicht auf die Märkte nur an bestimmten Tagen. Strafverhandlungen durften niemals des Nachts stattfinden — eine recht weise Bestimmung, die für uns heute wohl auch von Nutzen wäre. Das Verfahren war ein mündliches, die Beweisaufnahme ebenfalls mündlich. Recht umfangreiche Bestimmungen existierten über den Zeugen- und Urkundenbeweis. So konnten z. B. Frauen nur im Zivilprozeß als Zeugen auftreten, im Strafverfahren hat man ihnen nicht geglaubt. Im Strafprozeß machte nur zweier Zeugen Mund die Wahrheit kund, im Zivilprozeß genügte bereits ein Zeuge. Einen Indizienbeweis — wie bei uns heute — gab es damals nicht, sogenannte Suggestivfragen, die in unserem heutigen Verfahren sicherlich recht ungern von Richtern und Verteidigern entbehrt werden würden, durften nicht gestellt werden. So viel aus dem Gebiete des Strafrechtes. Der Vortragende schloß daran eine Uebersicht über das Zivilrecht und Personenrecht. Auch hier konnte er außerordentlich reichhaltiges Material aufweisen, das bemerkenswerte Parallelen zum heutigen Rechte bietet, so über Urkunden, Kaufs- und Verkaufsrecht, Tausch, Schenkungen, Miete und Pacht, Vollmacht, kaufmännische Ausweisung, Schadenersatz, das Nachbarrecht, das erst bei uns in neuester Zeit wirksam geworden ist, und aus dem Personenrecht Bestimmungen über die Ehe, die vermögensrechtlichen Beziehungen innerhalb derselben, über das Erbrecht, Vormundschaft rc. Es würde naturgemäß den Rahmen eines Referates weit überschreiten, wenn wir auch aus diesen Gebieten die charakteristischen Einzelheiten geben wollten, wir können auch um so lieber darauf verzichten, als wir bald in der angenehmen Lage sein werden, den mit lebhaftem Beifalle aufgenommenen Vortrag in extenso in unserem Blatte veröffentlichen zu können. Auf Grund des dargebotenen Materials wird man sich mit vollem Rechte dem zum Schluß seines Vortrages geäußerten Wunsche des Redners anschließen, daß das jüdische Recht es vollauf verdient, eingehender studiert und in sachverständiger Bearbeitung den Studierenden zugänglich gemacht zu werden. Propheten und Psalmisten. Von Dr. S. Gelbhaus, Gemeinderabbiner in Wien. (Fortsetzung.) Die Prophezeiungen der Sternseher haben im alten Orient die Gemüter auf's höchste bewegt. Freude und Jubel, Trauer und Niedergeschlagenheit waren ihre Folgen. Und da man an ihre Unfehlbarkeit glaubte, so wurden große Haupt- und Staatsaktionen durch sie verursacht. Diesen Verkündigungen der H i m m e l s f o r s ch e r und der S t e r n s e h e r gegenüber

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