Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 7 (17.2.1905)
- Date
- 1905-02-17
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3020846-3021602-3021610--14285-3038985- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 104 Dr. Dlocv's Mocbenscbrtft. Nr. 7 2. Die Bezirks-Auskunfts- und Hilfsstellen (Bezirksvereine). Die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle ist ein engeres Komitee der Zentral-Armenkommission und wird von derselben aus ihrer Mitte gewählt. Jedenfalls gehören diesem engeren Komitee an die Delegierten der Kultusgemeinde, der Armenanstalt, der Chewra-Kadischa und des Frauenvereiues Innere Stadt. Die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle hat ihren Sitz im Amtsgebäude der Kultusgemeinde; sie amtiert täglich mit Ausnahme der Samstage und jüdischen Feiertage. Als Hilfskräfte stehen ihr zur Seite zwei Beamte, von denen einer konzeptiv und juridisch qualifiziert sein muß, ein Recherchent, einige Schreibkräfte. Die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle entfaltet ihre Tätigkeit nach folgenden Richtungen: 1. Als A u s k u n f t s st e l l e für Vereine, Armenpfleger und Wohltäter u. zw.: Erteilung von Informationen in Armenfachen im allgemeinen und in speziellen Unterstützungsfällen unter Verwendung der im Abschnitte „Zentral-Armenkom- Mission" sub lit. b) bezeichnten Behelfe, Verlautbarung der seitens der verschiedenen Korporationen an jüdische Bewerber zu verleihenden Stiftungen u. dergl.; Bekanntgabe der für die Beurteilung der Dürftigkeit und Würdigkeit namentlich angefragter Armer maßgebenden Umstände auf Grund des von der Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle geführten Zentral-Armenkatasters; Evidenzhaltung berufsmäßiger Bettler und Begutachtung der Bettelbriefe zum Zwecke der Verhinderung eines Mißbrauches der Wohltätigkeit durch ungerechtfertigte und gewerbsmäßige Bettelei. 2. Als Anhör - und Raterteilungs-Stelle für Hilfesuchende u. zw.: Namhaftmachung der Hilfsstellen, die nach Beschaffenheit des Falles zur Hilfeleistung berufen erscheinen; Bekanntgabe der Modalitäten und Bedingungen für die Bewerbung um Stiftungen, für die Aufnahme in Heil-, Kur-, Pflege- und Erziehungsanstalten, für Fahrpreisermäßigungen bezw. -befteiungen u. a.; Auskünfte in Zuständigkeits-, Vormundschafts-, Ehefchließungs- und Matriken-Angelegenheiten, eventuell Ausfertigung der einschlägigen Eingaben und Gesuche. 3. Als R e ch e r ch e st e l l e, u. zw. ergänzungsweise zu den Recherchen der Bezirksvereine, in Vertretung derselben oder aus eigener Initiative. 4. Als Vermittlungsstelle des Verkehres mit den Hilfsstellen der öffentlichen, der jüdischen und interkonfeffionellen Armenpflege, mit Behörden und Gerichten. 5. Als Unterstützungsstelle, u. zw.: aus eigener Initiative in dringenden und unabweislichen Fällen, wenn Gefahr im Verzüge und sofortige Hilfe erforderlich ist, unbeschadet der weiteren gefchäftsordnungsmäßigen Behandlung solcher Fälle; ergänzungsweise über Antrag der Bezirksvereine; vertretungsweise bei Uebernahme der Agenden der Bezirksvereine, die ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit, z. B. während der Sommermonate, sistieren. Die Bezirks - Auskunfts- und Hilfsstellen. Die nach der von den Bezirks-Armenkommissionen getroffenen Rayons-Einteilung als Bezirks-Auskunfts- und Hilfsstellen für je einen Rayon bestimmten Bezirks-Vereine üben in ihrem Bereiche im allgemeinen dieselben Funktionen wie die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle mit der Modifikation aus, daß sie als die in erster Reihe zuständige Stelle über Ansuchen der Hilfsbedürftigen direkt und unmittelbar einzugreifen und Hilfe zu leisten, bezw. zu vermitteln oder zu veranlassen haben. Jede Bezirks-Auskunfts- und Hilfsstelle hat in ihrem Bureau fixe Sprechstunden, und zwar allwöchentlich womöglich an mehreren Tagen einzuführen. Ort und Zeit dieser Sprechstunden find der Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle bekanntzugeben. Jede Bezirks-Auskunfts- und Hilfsstelle fungiert also als Auskunfts-, Anhör- und Raterteilungs-, Recherche-, Vermittlungs¬ und Unterstützungsstelle. In allen diesen Belangen ist erforderlichen Falles auf kürzestem Wege das Einvernehmen mit der Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle zu pflegen, bezw. um deren Intervention zu ersuchen. Für den Vorgang bei Gewährung, bezw. Erwirkung von Unterstützungen seitens der Bezirks-Auskunfts- und Hilfsstellen haben folgende Grundsätze zu gelten. Unterstützungen dürfen um: gewährt werden, wenn durch vorausgegangene Anhörung der Hilfesuchenden in der Sprechstunde und. durch hierüber von dem mit dem Falle befaßten Pfleger vorgenommene Recherche (Besuch in der Wohnung, Umfrage bei Nachbarn und Bekannten, Information beim Zentral- Armenkataster) die Notwendigkeit, sowie Art und Ausmaß der Hilfeleistung festgestellt erscheint. Hiernach wird der Bezirksverein entscheiden, ob etwa bloß durch einen entsprechenden Rat, durch Ausfindigmachung einer Erwerbsgelegenheit und anderes geholfen werden kann oder ob und welche Unterstützung zu gewähren ist, ob durch einmalige Hilfe der Fall erledigt werden kann oder ob demselben durch längere Zeit Obsorge zuzuwenden ist. Zur faktischen Effektuierung der Hilfeleistung sind, insoferne es sich nicht um solche Unterstützungszwecke handelt, zu deren ausschließlicher Erfüllung spezielle Institutionen bestehen, berufen: in erster Reihe der zuständige Bezirks-Verein; liegt der Unterstützungszweck in seiner Gesamtheit nicht in der statutarischen Wirkungssphäre des Bezirksvereines oder übersteigt das erforderliche Ausmaß der Hilfe die Leistungsfähigkeit des Bezirksvereines, so hat die K o o p e r a t i o n einzutreten, und zwar zunächst mit den im Sprengel der Bezirks-Armenkommifsion befindlichen Institutionen, weiterhin mit außerhalb dieses Sprengels bestehenden Institutionen, in letzter Linie mit der Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle. Die Kooperation hat auf kürzestem Wege durch direkte Verständigung zwischen den einzelnen Instituten, und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich sein sollte, unter Vermittlung der Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle zu erfolgen. Was die Form der Hilfeleistung anlangt, so ist grundsätzlich und in der Regel Naturalhilfe (Brot, Milch, Speisemarken, Kohle, Bekleidungsstücke, Medikamente u. s. w.) zu leisten. Der Abschluß von diesbezüglichen Vereinbarungen mit Verkaufsstellen in verschiedenen Bezirken erfolgt durch die Zentral-Armenkommission. Ist Hilfe durch Bargeld erforderlich, so ist der Betrag womöglich nicht dem Hilfsbedürftigen zu behändigen, sondern direkt zur Erfüllung des Zweckes (Mietzinszahlung, Auslösung von Pfandgegenständen, Anschaffung von Arbeitsbehelfen u. dgl.) zu verwenden. Eine Ausnahme bilden dringende und unabweisliche Fälle, in welchen wegen Gefahr im Verzüge eine Aushilfe in Geld auch ohne vorhergangene Recherche sofort zu gewähren ist, unbeschadet der weiteren gefchäftsordnungsmäßigen Behandlung solcher Fälle. Eine spezielle Obliegenheit der Bezirksvereine, sowie überhaupt der verbandsangehörigen Institutionen ist die Erstattung der W o ch e n - R a p p o r t e an die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle. Diese Rapporte haben Kenntnis zu geben von allen Vorkommnissen in Armensachen, welche sich in der Vorwoche im Rayon des Bezirks-Vereines ereignet haben; insbesondere haben die Rapporte Folgendes zu enthalten: 1. Die Unterstützungen (Name und Adresse der Petenten und Angehörigen, Recherche- Ergebnis, Art und Ausmaß der Unterstützung, ob der Fall erledigt oder weiter zu behandeln ist). 2. Die Abweisungen unter Angabe der für dieselben maßgebenden Motive. Diese Wochen-Rapporte sind pünktlich und regelmäßig, eventuell auch in Form von Fehlberichten an die Zentral-Auskunfts- und Hilfsstelle zu erstatten. Diese trägt Sorge, daß sämtliche Unterstützungen und Ablehnungen in dem ihrer Leitung unterstehenden Zentral- Armenkataster vorgemerkt werden. Dieser Zentral-Armenkataster ist ein wichtiger Behelf der zentralisierten Armenpflege. Er ist das Bindeglied, durch welches alle Hilfsstellen untereinander in ständigem wechselseitigem Kontakte erhalten werden. Der Zentral- Armenkataster wird seiner Aufgabe gerecht, indem er einerseits von allen Hilfsstellen über alle Unterstützungen und Ablehnungen fortwährend in Kenntnis erhalten wird, andererseits den anfragenden Hilfsstellen die Antezedentien eines jeden Unter-