Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 5 (3.2.1905)
- Date
- 1905-02-03
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 70 Dr. Blvch's Wochenschrift. Nr. 5 „ZurArmenreform der Städte in Steiermark" über den Armenpfleger folgendes: „Das Amt des Armenpflegers erfordert tätige Nächstenliebe, Sinn für Gerechtigkeit, liebevolle Teilnahme für den Armen, aber auch die nötige Härte, um unberechtigte Ansprüche zurückzuweifen. Der Armenpfleger muß durch fortgesetzten Verkehr mit den Armen deren Verhältnisse kennen lernen; ohne Besuch der Armen ist eine Kenntnis der Verhältnisse der Armen überhaupt unmöglich: danach soll er die Hilfe anpassen, mit Rat und Tat zu helfen und zu verhindern suchen, daß das gewährte Almosen Müßiggang und Sittenlosigkeit unterstützt und fördert. Der Armenpfleger ist, wenn er seinem idealen Berufe nachkommt, ein Fürsorger und Berater der Armen, ein Helfer zur Wiedergewinnung der Selbsthilfe und wird dadurch nicht nur den Interessen der Hilfsbedürftigen, sondern auch der Steuerzahler gleichmäßig gerecht. Sowie der Arzt früher diagnostiziert und der Diagnose das Heilverfahren anpaßt — so in Elberfeld der Armenpfleger. Geld und Geldeswert ist nur ein Teil und nicht einmal das wichtigste Heilmittel. Die Hilfe in Rat und Tat, sowie das Bewußtsein, daß ein wohlwollender Mensch den Hilfsbedürftigen unter allen Umständen zur Seite steht, ist von wesentlicher Bedeutung. Das Eingehen in die einzelnen Verhältnisse jedes Armen, das Anpassen der Hilfe an diese Verhältnisse, das Brechen mit der Schablone im Unterstützungswesen bildet die individualisierende Armenpflege. In der leiblichen wie in der wirtschaftlichen Heilkunst ist die Individualisierung eine wesentliche Grundbedingung und bedeutet einen entschiedenen Fortschritt. Der durch das liebevolle Eingehen auf den Einzelfall bedingte Mehraufwand an Verstand und Teilnahme der einzelnen Armenpfleger lohnt sich durch die Ersparnis an Geld und durch den sittlichen Gewinn, durch Wiederaufrichtung der Hilfsbedürftigen. Die Hilfsbedürftigkeit gilt bei solcher Behandlung als Ausnahmszustand. Die Armenpflege wird Mittel zum Zwecke. Die Durchführung einer solchen individualisierenden Armenpflege ist aber nur möglich, wenn der Umfang der zugemuteten Arbeit nicht zu groß ist, daher die grundsätzliche Beschränkung, daß einem Armenpfleger nicht mehr als vier Unterstützungsfälle zugewiesen werden. Bei solchem Erfordernisse an guten Eigenschaften bezweifelte man ursprünglich, daß sich das nötige Aufgebot an freiwilligen Kräften finden werde. Es hat sich nicht nur gefunden, sondern es hat die Stadtverwaltung die Auswahl, weil immer über das Bedürfnis Bürger zu diesem Ehrenamt sich bereit finden lassen. Die Armenpfleger sollen ein getreues Bild der Bevölkerung geben. Die verschiedenen Berufe und Gesellschaftsklassen sollen in der Armenverwaltung ihre Vertreter finden." Exempla trahunt! Seit dem Monate Dezember 1900 ist die Wöchnerinnenpflege zentralisiert. Die Ausschreibungen der beiden der Aktivierung des Verbandes zur Unterstützung armer israelitischer Wöchnerinnen vorausgegangenen Jahre weisen aus, daß im Jahre 1899 von 6 Instituten 1163 Petentinnen, im Jahre 1900 von 12 Instituten 1124 Petentinnen unterstützt wurden. Die Zahlen der vom Verbände, in welchem 14 Institute vereinigt sind, unterstützten Wöchnerinnen betragen: Im Jahre 1901: 653; im Jahre 1902: 690; im Jahre 1903: 688. Hieraus erhellt, daß die Schlußzahlen der vor der Aktivierung des Verbandes unterstützten Petentinnen nicht zugleich die Anzahl der unterstützten Wöchnerinnen bezeichnen, da dieselben Gefuchstellerinnen erwiesenermaßen von mehreren Instituten Unterstützungen erhielten, demnach die Zahl der unterstützten Wöchnerinnen kleiner ist, als die Zahl der Unterstützungsfälle. Was lehren uns die Ergebnisse der Zentralisation der Wöchnerinnenpflege? Während früher in Betreff einer und derselben Wöchnerin so viele Erhebungen erforderlich waren, als Institute um Unterstützung angernfen wurden, genügt jetzt eine einzige Erhebung seitens des nach der Rayons-Einteilung zuständigen Bezirksvereines, bezw. der mit dem Unterstützungsfalle sich befassenden Vorstandsdame. Welche Ersparnis an Zeit, Mühe und Kosten! Es werden Toppelunterstützungen hintangehalten, aber auch wirksamere Unterstützungen ermöglicht. Es werden weiters die Prinzipien der modernen Armenpflege zur Geltung gebracht' Die individualisierende Behandlung jedes einzelnen Falles, der unmittelbare Kontakt zwischen Hilfesuchenden und Hilfeleistenden, die persönlichen Erhebungen der Vorstandsdamen, die Präventiv- und Naturälhilfe neben der Geldunterstützung. Der Erfolg dieser von mir angestrebtcn Einrichtung ist die Sicherung eines normalen Verlaufes des Wochenbettes, die Verhütung von Folgekrankheiten und Erwerbsunfähigkeit und hiedurch die Entlastung anderer Unterstützungszweige. Wir gelangen nun im Sinne unserer Darlegungen zu folgenden positiven Vorschlägen. Auf vereinsgesetzlicher Basis wird e'n „Verband zur Förderung der jüdischen Wohltätigkeit in Wien" gebildet. Berufen und legitimiert zum Beitritte sind die israel. Kultusgemeinde und alle jene Institutionen, nach deren satzungsgemäßer Tätigkeit die Unterstützung jüdische Armer als Haupt- oder auch nur als Nebenzweck gilt. Einzelpersonen können als beitragende Mitglieder dem Verbände angehören. Statutarische Organe des Verbandes sind: I. Die Zentral- Armenkommission. II. Die Bezirks-Armenkommissionen. III. Die Verbands-Versammlung. I. Die Zentral-Armenkommission fungiert als Verbandsleitung. Für die Zusammensetzung derselben ist maßgebend, daß neben der Kultusgemeinde und den ihr affiliierten Institutionen (Armenanstalt, Chewra - Kadischa, Frauen - Wohltätigkeitsverein Innere Stadt) sämtliche Unterstützungszweige der offenen und geschlossenen Armenpflege vertreten sein sollen. Es haben demnach in die Zentral-Armenkommission je einen Delegierten zu entsenden: a) aus der offenen Armenpflege: 1. Kultusgemeinde, 2. Armen-Anstalt, 3. Chewra-Kadischa, 4. Frauen-Wohltätigkeitsverein Innere Stadt, 5. Waisenhilfsvcrein, 6. Verein für unentgeltlichen Arbeitsnachweis, 7. Baronin Hirsch-Wohltätigkeitsstiftung, 8. Vereine für Jugendfürsorge und Jugendbildung (Kinderhorte, Bekleidungsvereine u. s. w.) 9. Frauen-Wohltätigkeitsvereine, 10. Verband zur Unterstützung armer israelitischer Wöchnerinnen, 11. Kranken-Unterstützungsvereine; b) aus der geschlossenen Armenpflege: 1. Spital, 2. Versorgungsanstalt, 3. Waisenhäuser, 4. Taubstummen- Jnstitut, 5. Blindeninstitut, 6. Kinderheim, 7. Lehrmädchenhort, 8. Ferienheim. Die Zentral-Armenkommission konstituiert sich durch Wahl eines Präsidenten, eines ersten und zweiten Vizepräsidenten, eines ersten und zweiten Schriftführers, eines ersten und zweiten Kassiers. Der Zentral-Armenkommission steht das Recht zu, Personen, bezw. Delegierte von Institutionen, deren Wirksamkeit ' für die jüdische Wohltätigkeit von besonderem Werte ist, zu kooptieren. Die Zentral-Armenkommission hält mindestens einmal im Monate an einem festgesetzten Tage im Amtsgebäude der Kultusgemeinde eine Sitzung ab. Der Zentral-Armenkommission obliegen mit Ausnahme der der Verbandsversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten sämtliche zur Durchführung des Verbandszweckes erforderlichen Maßnahmen, wie insbesondere: a) Feststellung der das Armenwesen und dessen einzelne Unterstützungszweige betreffenden prinzipiellen, organisatorischen und normativen Bestimmungen; b) Sammlung und Bearbeitung der Statuten und Jahresberichte der in Wien bestehenden jüdischen und interkonfessionellen Wohltätigkeits-Institute und Verfassung diesfälliger Zusammenstellungen als Behelfe bei Ausübung der praktischen Armenpflege; c) Aufklärung und Belehrung über Grundsätze und Betätigung rationeller Armenpflege durch Vorträge und Publikationen; ä) Erstattung von Aeußerungen und Gutachten über spezielle Fragen der Armenpflege; 6) Beratung von Wohltätern bei Zuwendung von Spenden für Wohltätigkeitszwecke;