Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1905)
- Issue
- 4 (27.1.1905)
- Date
- 1905-01-27
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 68 Dr. Llocb's MocbenscbrM. Nr. 4 Hauptungen durch vielfache Einzelfälle aus allen Gebieten der industriellen Tätigkeit sowie der Landwirtschaft, und er kommt zu dem Schluffe, daß im Interesse Rußlands die Beseitigung dieser Beschränkungen für die erwerbstätigen Ausländer unbedingt notwendig sei. Aus den gleichen Gründen erklärt sich auch Herr Witte für die Beseitigung der Bestimmungen betreffend die Zulassung ftemder Juden. Er sagt ausdrücklich, daß die den ftemden Juden auferlegten Beschränkungen die Entwicklung im Absätze der russischen Erzeugnisse sehr empfindlich hemmen. Diese ungünstige Wirkung der geltenden Bestimmungen werde noch dadurch erhöht, daß selbst für die zum Handelsbetrieb zugelassenen fremden Juden die Erlaubnis, Bevollmächtigte oder sonstwie Angestellte nach Rußland zu senden, in dem Gesetze nicht ausgesprochen sei. Die ungünstigen wirtschaftlichen Wirkungen der einschränkenden Bestimmungen über die Ausländer, so bemerkt Herr Witte gegen Schluß seiner Eingabe, werden dadurch noch mehr verschärft, daß das normale wirtschaftliche Wachstum des Landes durch die jetzigen Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit einer großen Anzahl von russischen Untertanen gehemmt wird. Zu diesen Einschränkungen gehört eine Anzahl von Witte namhaft gemachter Gesetze, welche die Rechtsfähigkeit der Juden und der Personen polnischer Abstammung herabmindern. Auch die administrativen Maßnahmen der Behörden zur Abschickung der außerhalb der Ansiedlungsrayons seit sehr langer Zeit ansässig gewesenen Juden haben nach der Ansicht Witte's sehr nachteilige Wirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung Rußlands ausgeübt. Das beherzigenswerte Aktenstück, das den Vermerk an seiner Spitze trägt: „Finanzministerium. Departement des Handels und der Manufakturenabteilung II, Tisch 2. 13. März 1895. Nr. 5342", schließt mit den Worten: „Ohne mich in eine eingehende Erörterung der Frage einzulassen, inwiefern die allgemeinen politischen Maßnahmen der Regierung mit ihrer Sorge um das wirtschaftliche Gedeihen Rußlands im Einklang stchen, und ob es nicht angezeigt ist, die vorerwähnten, einschränkenden Bestimmungen einer Revision zu unterziehen, halte ich mich nicht für berechtigt, die Bedürfnisse des Landes, die sich mit dem wirtschaftlichen Wachstum unseres Vaterlandes immer mehr geltend machen, vor der höchsten Institution des Staates zu verschweigen. gez. Finanzminister Witte, (bestätigt) Direktor v. Kowalewski." Die hier niedergelegten Anschauungen finden sich zum Teil in demjenigen Stücke des letzten Zarenmanifestes angedeutet, das von der Revision der bestehenden Verordnungen über die Rechte der Ausländer und der Eingeborenen in besonderen Rechtsgebieten handelt. Basel. Drei Mitglieder der israelitischen Beerdigungskommiffion, die Herren Michel Uhmann, S. Bloch-Roos und Samuel Levaillant, hatten den Antrag eingebracht: „Aschenreste von verbrannten Leichen dürfen auf dem jüdischen Friedhofe nicht begraben werden." Im Aufträge des Vorstandes hatte ein Mitglied desselben im Verein mit unserem Herrn Rabbiner eine Audienz bei dem Vorsteher des Sanitäts-Departements, dem sämtliche Friedhöfe unterstellt sind, Herrn Regierungsrat Oberst Bischof, um ihm die Frage vorzulegen, ob der Antrag betreffend Abweisung der Aschenreste nicht gegen die Baseler Gesetze verstoße, welche in Basel selbst ein Krematorium geschaffen haben. Der Regierungsrat erklärte den Antrag für zuläffig und sprach sogar sein Erstaunen darüber aus, daß ein Jude, der entgegen dem jüdischen Gesetze seine Leiche einäjchern lasse, dennoch auf die Beerdigung der Aschenreste auf dem jüdischen Friedhofe bestehe. In der letzten. Generalversammlung nun kam der Antrag zur Verhandlung Nachdem Herr M. Bernheim der Gemeinde eine Reihe von Gutachten vorgelegt, die für die Beerdigung plaidieren, verteidigte Herr S. Bloch-Roos in wirkungsvoller Rede seinen Antrag, in dem er ein Gutachten unseres Herrn Rabbiners Dr. Kohn verlas, der sich entschieden gegen die Beerdigung der Asche auf dem jüdischen Friedhofe aussprach. Der Antrag auf Abweisung der Aschenreste wurde hierauf mit einer allerdings kleinen Majorität angenommen. Aus Rumänien. (Anwendung des Art. 5 des Kommunalgesetzes.) Im Distrikt B a c a u werden die Juden in jüngster Zeit wieder zum Verlassen der Dörfer aufgefordert, nachdem eine kurze Zeit Ruhe geherrscht hat. Zum Mindesten müssen alle Juden (d. h. die im Lande Geborenen) verschiedene Papiere vorlegen, um ihren Aufenthalt in den Landgemeinden („eomnne rurale“) zu rechtfertigen. Natürlich bleibt die Entscheidung der Laune des betreffenden Präfekten Vorbehalten. — Ein krasser und vielbesprochener Fall ereignete sich neulich in Moinesci, einer kleinen Stadt, deren Einwohner zu 75 Perzent Juden sind und die merkwürdigerweise noch zu den Dorfgemeinden zählt. Bei der dortigen Petroleum- Raffinerie „Rumänischer Stern" wurde vor kurzem ein junger Mann als Buchhalter angestellt. Um sich für später Unannehmlichkeiten zu ersparen, richtete er ein formelles Gesuch an den Gemeinderat, in dem er die Autorisation, sich niederzulassen, erbat. Auf Grund seiner Papiere wurde ihm dies bewilligt, jedoch unter Vorbehalt der Genehmigung der Bacauer Präfektur, Statt der Bewilligung traf in Moinesci folgender Artikel ein. den wir in wörtlicher Uebersetzung wiedergeben: „Entscheidung". Jahr 1904. November 25. Wir, Präfekt des Bezirkes Bacau. In Anbetracht des Beschlusses Nr. 25 des Moinescier Gemeinderates, der uns durch Rapport Nr. 10.665 übermittelt und ckaäurL dem Juden Benzal Solomon die Autorisation gewährt wird, sich in der Kommune niederzulassev. In Anbetracht, daß es in dieser Gemeinde noch Juden gibt, welche die Einwohner betrügen, indem sie ihnen zu Spottpreisen die geringe Errrte, die sie haben, abkaufen. In Anbetracht des Art. 5, Alin. 4 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Landgemeinden. Bestimmen: Art. I. Annullieren jenen Beschluß, indem wir die Niederlassung dieses Juden in der Gemeinde nicht gestatten. Art. II. Eine Abschrift dieser Entscheidung werde angebracht an der Tür der Präfektur und eine werde der Kommune Moinesci übersandt, um an der Tür des Rathauses angeklebt zu werden. Dem Interessierten wird anheimgestellt, gemäß Art. 70, Alin. II desselben Gesetzes Rekurs zu machen. Präfekt D. Leca. Direktor Edg. Em. Krupenski. Dazu bemerkt die „Egalitatea": 1. Ein Buchhalter der Petroleum-Raffinerie „Rumänischer Stern" kauft von den Bauern keine Ernten. 2. Aus Moinesci wird überhaupt kein Getreide ausgeführt, so daß den Einwohnern keine Gelegenheit gegeben wird, den Bauern die Ernte abzukaufen. Im Gegenteil wird Getreide für große Summen aus Botosani, Braila und Vasluc eingeführt. Unter den zahlreichen Importeuren entsteht naturgemäß eine große Konkurrenz, so daß sowohl Bauern wie auch Stadtleuten (i. e. Juden) Getreide billig kaufen. Armenier aus Bukarest waren es, die die Dörfer durchzogen, um den Bauern Getreide, Bohnen, Nüsse und Pflaumen abzukaufen, nicht Juden. 3. Im Distrikt Bacau — zu dem Moinesci gehört — wird überhaupt wenig Getreide kultiviert, meistens Mais und Heu. Auch das Heu haben nicht die Juden von Moinesci gekauft, sondern der rumänische Kriegsminister. Um für die armen Bauern etwas Heu zur Reserve zu haben, sah sich der MoinescierPhilanthropHermannTheiler (Jude) genötigt, 4Waggons Heu aus Rußland (!) zu kaufen. Es wäre wohl richtiger gewesen, wenn der Herr Kriegsminister in Rußland gekauft und das bischen Heu, das bisher geerntet wurde, hier gelassen hätte. Und dabei behauptet noch der Herr Präfekt, daß die Juden die Ernte den Bauern zu Spottpreisen abkausten! —