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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-10-28 · 44 (28.10.1904) · page 4

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
44 (28.10.1904)
Date
1904-10-28
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Sette 704 Dr. Llocb's MocbenscbrM. Nr. 44 suchen, auch nicht, ob Schiller einen Unterschied macht zwischen der „hebräischen Nation" und seinen jüdischen Zeitgenossen. Aber eines verlangen wir vom Historiker und von jedem Gebildeten, das ist Vorurteilslosigkeit. Und so hätte sich denn Schiller sagen müssen, eine Nation, die einen Mendelssohn hervorgebracht, dessen ästhetische Lehren er wohl kannte, die er mit ehrenvollen Worten selbst in seinen Schriften zur Schönheitslehre erwähnt und berücksichtigt, hat ein solches hartes Urteil nicht verdient, zum mindesten mußte sich der Geschichtsschreiber die Frage aufwerfen, wie denn insbesondere die deutschen Juden das geworden waren, als was ste in der damaligen Zeit erschienen, und er hätte nach dem Grundsätze geurteilt: tout comprendre, c’est tout pardonner, oder wie es der ältere Hillel ausdrückt: Urteile nie über einen Menschen, wenn du nicht an seinem Platze warst. Was aber Israels Propheten anlangt, so vergißt Schiller und es vergessen es auch Andere, daß gerade das Arfftreten dieser geistigen Heroen ewiges Zeugnis ablegt für die erhabensten Tugenden, die in dem israelitischen Stamme nie ausgestorben waren. Wir begegnen also hier bei Schiller einer geschichtlichen Einseitigkeit, die wir bei kleineren Geistern wohl begreifen, aber dem Genius nicht leicht verzeihen. Freilich auch das Lob, das Israel gespendet wurde, wie etwa von Voltaire in seinem „Kssai 8iir les moeurs des peuples“ klingt manchmal recht kühl. Es ist eben die Methode des 18. Jahrhunderts in der historischen Betrachtung und Darstellung, und auch Schiller kennzeichnet sich als Kind seiner Zeit, in deren Boden er tief wurzelt. Was Schiller von sich als Historiker selbst höchst vorurteilslos bekennt, „daß die Geschichte nur ein Magazin für seine Phantasie sei", wird uns so recht klar, wenn er darstellt, welch' ein physischer und geistiger Druck auf Israel lastete, da es iu Egypten frohnen nmßte. Seine dichterische Phantasie zaubert hier ein Bild hervor, das der geschichtlichen Klarheit nicht ganz entspricht. Viele schöne, dichterische Worte werden hier gesprochen, viele philosophische Prämissen werden konstruiert, der Boden aber wird von dem Dichter und Denker viel zu viel vorbereitet, auf dem sich die Persönlichkeit des gewaltigen Befreiers erheben soll. Man kann von dem ernsten Historiker, insbesondere nicht iu unseren Tagen, verlangen, daß er der alten Quelle im blinden Glauben auf Schritt und Tritt folge; wir haben heute auf diesem Gebiete viel zu viel erlebt, als daß wir uns über krittsche Streifzüge auf dem Felde unserer Geschichte wunderten. Ein hervorragender Geschichtslehrer unseres Stammes, der au der Wiener Universität „allgemeine Geschichte" vortrug, der Sohn eines jüdischen Religiouslehrers, hat in seinen in den akademischen Schriften niedergelegten Forschungen von den egyptischen Einwirkungen auf jüdische Kulte gesprochen. Er folgte den Spuren Mauethos, seiner Exzerpisten, er folgte den Spuren des großen Tacitus. Wir haben auch ein Babel über unsere Bibel herfaüen gesehen. Aber das Recht haben wir, von dem freien Forscher zu verlangen, wenn er auch Zweifel au dem Ueberlieferten äußert, nicht an die Stelle dessen, was er verwirft, Behauptungen zu scheu, die uns noch unglaublicher erscheinen als das, was er bezweifelt und abändert. So tief gesunken, wie Schiller Israel darstellt, da das leuchtende Gestirn Mosis an seinem Himmel aufging, war es denn doch nicht. Man muß den Hintergrund nicht also verdunkeln wollen, wie es Schiller tut, um das glänzende Bild des großen Volksmannes desto leuchtender hervortreten zu lassen. Sein Auftreten schildert Schiller als ein Werk der Vorsehung, „der Vorsicht", es wird mit Macht gefordert von der Not der Zeit; es verläuft alles so bewunderungswürdig natürlich, es wird hervorgebracht durch jene „Oekonomie, die außerordentliche Dinge auf dem ruhigsten Wege bewirkt". Hier haben wir den ganzen Rationalismus des 18. Jahrhunderts vor uns, die Philosophie jener Zeit, für die. wie in einem Shakespeareschem Drama, Personen dann auftreteu, wenn ihr Erscheinen nötig ist. Es ist die Philosophie des „vil admirari“, die Weltweisheit, die mit nüchternem Geiste die großen Weltereignisse betrachtet, sie wie Schachfiguren hin- und herschiebt Diese Philosophie ist in Kant's Schule gegangen und Schiller ist einer ihrer gelehrigsten Schüler. Dr. Max Grünfeld. Gin Urteil des Uerwallurrgsgerichtshofes in jüdischen Ueeeinssachen. Es bestehen in Oesterreich mehrere hundert israelitische Humanitätsvereine mit dem Zweck, in verschiedenen Formen Almosen zu verteilen. Ist es einem solchen Vereine gelungen, durch sorgfältige Verwaltung sich einen Reservesond für künftige Zeiten zu ersparen, dann trat schon oft an dieselben die Pflicht heran, von seinem den Aermsten gewidmeten Vermögen einen Teil an den Staatsschatz in Form des Gebühren-Aequivalentes abzugeben. Diese im Gesetze begründete Verpflichtung besteht jedoch nicht unbedingt und ist es nur der Unbeholfenheit mancher Vereinsverwaltungen zuzuschreiben, wenn diese Vereine bisnun die Befreiung vom Gebühren-Aequivalente nicht erwirkt haben. Der Verwaltungsgerichtshof sowohl als auch das Finanzministerium haben die hochherzige Ansicht ausgesp ochen, daß auch die Humanitären Vereine den Anspruch auf die Befreiung erheben.können, wenn nach den Statuten das Vermögen des Vereines dauernd dem Vereinszwecke gewidmet wird und demselben nicht entstemdet werden darf. Um eine diesbezügliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu erwirken, hat der Verein „Hachnusas Kalah" in Krakau eine Beschwerde bei dem Verwaltungsgerichtshofe eingebracht, welcher das nachstehende Urteil de dato Wien, den 14. September 1904 gefällt -hat. - ... Nr. 9562 ex 1904 V. G. H. Im Namen Seiner Majestät des Kaisers! Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat unter dem Vorsitze des k. k. zweiten Präsidenten Dr. Freiherrn von Lemayer, in Gegenwart der Räte des k. k. Verwaltungsgerichtshofes Dr. Ritter von Popelka, Dr. Edlen von Schuster, Freiherr von Benz und Dr. Rozycki, dann des Schriftführers k. k. Ratssekretärs-Adjunkten Dr. Ritter von Schneid, über die Beschwerde des Vereines „Haschnusas Kalah" in Krakau gegen die Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 3. Dezember 1903, Z. 52.707, betreffend ein Gebührenäquivalent, nach der am 14. September 1904 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Referenten, sowie der Ausführungen des Dr. Julian Peiper, Advokaten in Krakau, in Vertretung der Beschwerde, und der Gegenausführungen des k. k. Ministeral-Vizesekretärs Müller, in Vertretung des belangten Ministeriums, zu Recht erkannt. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Entscheid un gs gründe: Dem Ansuchen des beschwerdeführenden Vereines zur Verteilung von Almosen unter dem Symbol: Kaehnusas Kalah in Krakau um Befreiung vom Gebührenäquivalente für das VI. Dezennium wurde in allen drei Instanzen, zuletzt mit der heute angefochtenen Entscheidung des Finanzministeriums nicht stattgegeben, weil nach den Vereinsstatuten das Vermögen des Vereines im Falle seiner Auflösung in das Eigentum der israelitischen Kultusgemeinde in Krakau überzugehen habe, sonach dieses Vermögen den die Gebührensteiheit begründenden Zwecken entstemdet werden könne. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde geht von der Ansicht aus, daß die Bestimmung des § 26 der Finanzministerial-Verordnung vom 14. Juli 1900, R.-G.-Bl. Nr. 120, über die Entfremdung des Vereinsvermögens nur solche Entfremdungen im Auge habe, welche zur Zeit des Bestehens des Vereines eintreten könnten, nicht aber

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