Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1904)
- Issue
- 38 (16.9.1904)
- Date
- 1904-09-16
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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Sette 610 Dr. Llocb's Mocdenscbrtrr Nr. 38 Vor allem wird ein Unterschied gemacht zwischen Dingen, die selbst Gegenstand göttlicher Anbetung und Verehrung sind, wie Götzenbilder, heilige Bäume (^soberab) u. s. w., und solchen Dingen, die nur bei der Verehrung der Götzen in Verwendung kommen oder zur Ausschmückung des Götzentempels oder des Götzenbildes dienen. Erstere erhalten ihren Charakter als Götzen schon bei ihrer Anfertigung, noch bevor sie angebetet und verehrt worden sind, und darf ein Jude vom Augenblicke ihrer technischen Vollendung an mit ihnen nichts zu tun haben. Nicht allein, daß er keine solchen für den Gebrauch der Heiden anfertigen darf, sondern er soll auch mit solchen keinen Handel treiben, überhaupt keinen Nutzen von Allem, was mit Götzen und Götzenverehrung zusammenhängt, ziehen. Selbst wenn er ein kostbares Götzenbild findet und der Verlustträger nicht zu erforschen ist, so daß der Fund gesetzlich ihm verbleibt, darf er ihn in keiner Weise zu seinem Vorteile verwenden. Bei Dingen hingegen, die nicht selbst angebetet und verehrt werden, sondern nur beim Götzendienste verwendet werden, wie Opfergerate u. s. w.. gilt dieses Verbot nur dann, wenn sie schon zu dem ihnen bestimmten Zwecke verwendet worden sind (^boda-sarab 62 a und b.). Wie beim Erhalten ihres Charakters wird auch bei dessen Verlieren ein Unterschied zwischen den zwei bezeichneten Kategorien gemacht. Soll ein Götze seinen Charakter als solcher verlieren und den Juden gestattet sein, ihn an sich zu bringen und das Material, aus dem er verfertigt, zu irgend welchem Zwecke (mit Ausnahme von gottesdienstlichen) zu verwenden, so muß der Götzenverehrer selbst durch eine von ihm an dem Gegenstände der Verehrung vorgenommeue Verstümmelung — bei einer Statue z. B. das Abbrechen eines Gliedes — bekunden, daß er denselben seines kultuellen Charakters für immer entkleide. Eine Verstümmelung durch einen Juden ändert an der Sache nichts, ebensowenig als die bloße diesbezügliche mündliche Erklärung eines Heiden. Hingegen genügt die mündliche Erklärung des Heiden, daß er dem Gegenstände seinen kultuellen Charakter nehme, um diesen dadurch auch religionsgesetzlich zu verlieren, wenn es sich um Gegenstände der zweiten Kategorie handelt (^doda-sarab 53). Durch diese strengen Gesetze ist nie ein Gegenstand, der schon an sich als Objekt eines „fremden Kults" zu erkennen war, in die Hand oder das Haus eines Juden gekommen und noch weniger haben die Juden den Heiden beim Götzendienste Vorschub geleistet. Letzteres war durch mannigfache Gesetze, die ebenfalls im Traktat ^.boda-sarab enthalten sind, strengstens verboten. Jüdische Handwerker und jüdische Kanfleute würden jedenfalls gegen ihr Religionsgesetz handeln, wenn sie Götzenbilder für heidnische Völker anfertigen oder auch nur verkaufen würden. Was das kanonische oder sagen wir das christliche Religionsgesetz über diesen Punkt bestimmt, weiß ich augenblicklich nicht genau. So viel aber ist gewiß, daß aus christlichen Ländern, namentlich aus England, alljährlich Millionen von Götzenbildern nach Indien und China exportiert werden. Es ist doch sonderbar, während man auf der einen Seite alljährlich Millionen verausgabt, um ein paar Heiden oder einen Juden zum Christentume zu bekehren, auf der andern Seite Millionen von Heiden in ihrem Götzendienst gefördert werden, um Millionen zu verdienen. Obgleich, wie gleich anfangs bemerkt, die jüdischen Religiousgesetze über „fremde Kulte" der Hauptsache nach schon zu einer Zeit entstanden, wo man auch nicht eine Ahnung hatte, daß aus dem Schoße des Judentums selbst eine von diesem sich trennende Religion hervorgehen werde und das Judentum, nachdem das geschehen war, den versittlichenden Einfluß, den das Christentum auf die heidnischen Völker, die seine Bekenner wurden, bereitwillig anerkannt hat, haben die Juden dennoch, wie von dem christlichen Kult selbst auch von den christlichen Kultgegenständen sich ferngehalten. Der Jude hat solche Gegenstände nie verfertigt oder mit solchen Handel getrieben; kein Jude suchte auch je in den Besitz solcher Gegenstände zu gelangen. (Es braucht wohl hier nicht erst gesagt zu werden, daß die im Mittelalter öfter aufgetauchten Gerüchte uud Beschuldigungen, daß die Juden Heiligtümer der Christen geschmäht und geschändet hatten, die zum Anlaß genommen wurden, um tausenden von Juden auf die grausamste Weise Leben und Vermögen zu nehmen, nur lügenhafte Erfindungen der Bosheit und des Haffes, der Mord- und Raubsucht waren, ganz so wie die Beschuldigung vom Ritualmorde.) Bei der Fernhaltung der Juden von Gegenständen des christlichen Kults haben diese, das darf man wohl sagen, außer von den etwaigen religiösen Skrupeln,.^ bei ihnen, alsjdäs Christentum durch verschiedene Maßnahmen der Konzilien sich immer mehr von seinem Ursprünge entfernte, auftauchten, sich auch von einem gewissen Feingefühl leiten lassen. Angehörige einer bestimmten Religionsgenoffenschaft werden immer glauben, daß Nichtangehörige derselben mit den ihnen heiligen Symbolen und Gegenständen nicht mit gleicher Pietät verfahren werden, wie sie selber, und ihr religiöses Bewußtsein wird sich verletzt fühlen. Wohl ist es vorgekommen, daß Christen, zumal Verwalter von Kirchen und geistliche Würdenträger, Juden, bei denen sie sich Geld ausgeliehen. Kultgegenstände, Kirchengeräte als Pfand gegeben haben. Jeder gerecht und billig Denkende wird aber zugeben, daß in solchen Fallen mehr die Pfandgeber als die Pfandnehmer zu tadeln waren Nichtsdestoweniger haben auch solche Vorkommnisse Grund zu Anklagen Md Verfolgungen gegeben. Zur Zeit des zweiten Kreuzzuges (1146) hat der Abt Peter von Clögny in seinen Brandreden gegen die Juden ihnen auch das Kaufen von Kirchengefäßen als ein Verbrechen angerechnet, auf Grund dessen man sie zwar nicht töten soll, weil die Kirche nicht die Ausrottung sämtlicher Juden wünscht, wohl aber ihres Vermögens berauben darf. Wenn damals die Juden in Frankreich nur ausgeplündert wurden und es nicht zu großen Judenmetzeleien wie zur selben Zeit in Deutschland kam, so hatten sie das nur dem edelgesinnten Könige Ludwig VII. und dem frommen Abt Bernhard zu danken. Diese Vorfälle sind wahrscheinlich der Anlaß zu einer Rabbinersynode (wohl die erste seit Auflösung des Synhedriums) gewesen, an welcher bei 150 Rabbiner, darunter auch der große Lehrer von Ramerü, R. Jakob Jan, teilnahmen. Unter den Beschlüssen dieser Synode, die in den Responsen des R. Meir aus Rothenburg zu finden sind, steht das Verbot, Gegenstände des christlichen Kult, welcher Art sie immer sein mögen, zu kaufen. Zum Schluffe sei noch erwähnt, daß in Bezug auf Gegenstände des eigenen, nämlich des jüdischen Kults, wie Thorarollen, Tefillin, Bücher religiösen Inhaltes, Synagogen und die zu ihnen gehörigen Gerätschaften, wie die heilige Lade u s. w.. nach dem jüdischen Religionsgesetze nicht veräußert werden dürfen, es müßte denn sein, daß der Erlös zu einem Zwecke verwendet wird, der heiliger und Gott wohlgefälliger ist als alles andere, wie etwa Gesetzesstudium, Kinderunterricht, Erziehung armer Waisen u. s. w., wenn dieser Zweck nicht anders zu erreichen ist. Selbstverständlich behalten die verkauften Gegenstände ihre frühere Heiligkeit und dürfen nur die gleiche Verwendung finden wie früher. Wohl ist es gestattet, aus einem minderheiligen Gegenstände einen mehrheiligen zu machen, wie etwa aus einem Thoravorlesepulte eine heilige Lade, aber nicht umgekehrt. Der diesbezügliche Grundsatz lautet: inaalin bakodesch welo maridin — was einmal eine religiöse Weihe und Würde erhalten, darf wohl zu einer noch höheren Weihe nnd Würde erhoben, aber nicht zu einer tieferen erniedrigt werden. Selbst wenn diese Gegenstände nicht mehr beim Kult gebraucht werden, weil etwa keine Gelegenheit dazu vorhanden oder weil sie infolge Alters unbrauchbar geworden sind, müssen sie an einem Orte aufbewährt werden, wo ihre Profanierung vollständig ausgeschlossen ist. (Megillah 27, Orach-Chajim 153 und 154. Jo ehdeah 270.) Die Bekenner des Judentums werden bei ihrer Pietät für alles, was erhabenen Zwecken dient, gewiß eine hohe Befriedigung empfinden, wenn alle Glaubensbekenntnisse mit den ihnen heiligen Gegenständen in ähnlicher Weise verfahren und dieselben vor Profanierung schützen werden. Prag-Weinberge. Rabbi n er Stark. Blitzableiter im Altertum. Die Erörterungen über das Babel-Bibel-Thema haben auch die Naturforscher veranlaßt, ihre Aufmerksamkeit erneut den alten Kulturstätten des Orients zuzuwenden und festzustellen, ob die neuen Ausgrabungen und Studien nicht auch etwas ihre Wissenschaft Förderndes ergeben haben. In Anknüpfung an diese Frage erzählt Dr. Axmann in einem Aufsatz der Zeitschrift „Himmel und Erde" allerlei über die naturwissenschaftliche Technik des Altertums und schildert dabei eine Reihe von Tatsachen, die deutlich dafür sprechen, daß wenigstens den alten Egyptern und Juden die Wirkungen mancher Naturkräfte so genau bekannt waren, daß sie sie für bestimmte Zwecke zu verwenden oder sich gegen sie zu schützen suchten. So scheint es insbesondere außer Zweifel zu sein, daß die Egypter wie Juden schon in ihrer Art Blitzableiter konstruiert haben. Bei den Egyptern hat zumindest^ bestimmt die Priesterkaste magische Geheimnisse auf Grund von Traditionen bewahrt, die sich auf unleugbare Kenntnisse naturwissenschaftlicher und speziell elektrischer Vorgänge stützen müssen. Es sind als Beleg hierfür die Inschriften des altegyptischen Tempels von Edfu und Dendrah bekannt, die besagen, daß die das Gebäude überragenden Masten zur Abwehr des himmlischen Unwetters bestimmt seien. Diese Mastbäume aus Holz, 30 bis 40 Meter hoch, waren oben spitz und mit Kupfer beschlagen. In Medinet Abu waren die Spitzen der von Ramses III. um 1300 vor Christi daselbst errichteten Bäume sogar vergoldet. Daß diese Flaggenmasten sicher imstande waren, analog dem Drachen Frauklin's, die Luftelektrizität aufzusaugen und herabzuleiten, wohin die Priester sie haben wollten, ist, zumal bei den trokenen Klima in der Nähe des Wüstensandes, keine Frage. Man konnte so mittels himmlischer Funken Opferfeuer entzünden, zum Schrecken der Gläubigen, von denen gelegentlich auch manchmal einer, wenn er der Priesterschaft nicht paßte, sehr bequem auf dem modernsten Wege der Hinrichtung in das Totenreich befördert wurde. Wahrscheinlich aber wurden die Gesetze der Blitzleitung mehr instinktiv erfaßt und ausgenützt, indem diese Ausnutzung sehr gut zu dem egyptischen Kult der personifizierten Naturkräfte paßte.