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Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift · 1904-09-02 · 36 (2.9.1904) · page 6

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Journal
Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
Volume
21 (1904)
Issue
36 (2.9.1904)
Date
1904-09-02
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 578 Dr. Blocb’s Mocbenscbrttt. Nr. 36 Nachweises ist aus ihn gewälzt und die Voraussetzung spricht gegen ihn. Hat er seinen Paß nicht in der Tasche, wird vom Polizeiaufseher irgend ein Zweifel über sein Recht erhoben, wandert der Jude sofort auf die Polizei. Es kam vor, daß sich dieser Verhaftung Kaufleute 1. Gilde oder Juden mit Universitätsbildung unterzogen: die Personen weigerten sich mit Unwillen, auf die Polizei zu folgen; da wurden mit Pfiffen Schutzleute und Taglöhner herbeigerufen, Gaffer liefen zusammen und im Angesichte der Menge, die den Ergriffenen verhöhnte, ward derselbe aufs Polizeiamt geschafft. Auf diese Weise wurden unter Anderem verhaftet der Moskauer Kaufmann Bjelenki, Kandidat der Rechte Sack, Dußmann u. A. Einer von diesen (Sack) überreichte dem Moskauer Ober-Polizeipräsidenten eine Beschwerde, wurde aber nach einigen Tagen zur Verwaltung der Kriminalpolizei berufen, wo ihm bedeutet wurde, daß aus seiner Beschwerde nicht der persönliche Protest spreche, sondern der der jüdischen Gemeinde, — daß ihm dringend ans Herz gelegt werde, seinen Glaubensgenossen zu übermitteln, daß die Handlungen der Polizei korrekt seien und jede Einwendung ungesetzlich, unbegründet und nutzlos, und daß der Beschwerdeführer selbst klüger täte, wenn er sein Gesuch zurückziche, wohl schon deswegen, um sich nicht eine Ausweisung aus Moskau zuzuziehen. Eine Aufzählung aller ähnlichen Fälle ist unmöglich, und der Cynismus im Auslegen der Gesetze von Seite der Polizei ist grenzenlos. Ein Auffeher erblickte in einer Kutsche einen greisen Juden, flugs sprang er zu ihm in die Equipage und forderte den Paß. Zuckermann, ein Kaufmann 1. Gilde aus Minsk, der das Recht zum Besuche Moskaus für den Wareneinkaus hatte, verblieb hier in der Zeit der jüdischen Feiertage, ohne es für nötig zu erachten, sich mit den beweisenden Dokumenten und Rechnungen zu versehen; auf die Frage der Polizei nach dem Zwecke seiner Reise, erklärte er, daß er Manufakturwaren zu kaufen beabsichtige, da aber bekannt war, daß er gewöhnlich in Bankgeschäften komme als Vertrauensperson einer Wechselstube, erachtete sie seine Antwort als offenkundige Lüge und es ward ihm vorgeschrieben, bis zum Abend abzurcisen. Ein Telegramm, an den Oberpolizeimeistcr abgesandt mit der innigen Bitte, ihm zu gestatten, 24 Stunden zu bleiben angesichts dessen, daß alle Banken und Läden am 1. Oktober (Fest der Maria Schutz) geschlossen seien und er erst am 2. Oktober Waren kaufen und Rechnungen vorweiscn könne — blieb erfolglos. Da seine minderjährigen Verwandten Aktionäre der Bank sind und er der Bevollmächtigte ihrer Mutter — des Vormundes, so beglaubigte der Vorstand der Minsker Vormundschaftsbehörde, Graf Tschapski, durch ein Telegramm an den Moskauer Oberpol zeipräsidenten, daß Zuckermann tatsächlich in Vormundsangelegenheiten nach Moskau reisen mußte und bat, ihm den Eintritt zu gestatten; das Telegramm wurde an den Generalgouverneur geleitet, aber dieser fand cs unmöglich, der Bitte des Grafen Tschapski zu entsprechen. Zur Zeit der Krönungsfeierlichkeiten wurde der Kaufmann 1. Gilde Benjamin Poljak aus Minsk unverzüglich ausgewiesen; er erklärte, daß er zugereist sei, zum Einkäufe von Waren und zur Anwesenheit bei den Krönungsseierlichkeiten. Dieser letztere Um>rand war sein Verderben; der Oberpolizeimeister fand einen solchen Zweck der Reise derart ungesetzlich, daß nicht einmal der völlig gesetzliche Warenkauf ihn decken konnte. Dieser Fall war so empörend, daß der Moskauer Generalgouverneur die Verordnung der Polizei ein halbes Jahr nach der Krönung abänderte. Als einer der Anlässe zu Haft und Ausweisung dient die Achtlosigkeit der Polizei selbst, welche den Juden den Paß ausstellt. Nach §37 der Verordnungen über Legitimationen zum Aufenthalt macht die Polizei in den Paßbüchern eine Anmerkung über die Zugehörigkeit des Besitzers zum Kaufmannsstand, wozu der letztere sein kaufmännisches Zeugnis vorlegt; nach einer Verordnung vom 3. Juni 1894 sind die Juden, welche von den Rechten des zeitweisen Aufenthaltes außerhalb des Gebietes ihrer Ansiedlung Gebrauch machen, verpflichtet, der Polizei, unabhängig von der Legitimation zum Aufenthalt, auch die zugehörigen Dokumente vorzwveisen, welche ihr Recht zum Aufenthalt in der betreffenden Gegend beglaubigen; nach § 7 eben dieser Verordnung werden Juden sowohl im Falle des Nichtbesitzes der Legitimation zum Aufenthalt als im Falle, wenn sie, sei es auch mit der Legitimation zum Aufenthalt, aber in Gegenden, für die sie kein Recht zum Verweilen haben, ertappt werden, in die Gegenden ihres ständigen Aufenthaltes ausgewiesen u. s. w. Und so wird bei dem zugereisten jüdischen Kaufmann, der die Vorschriften des §37 in seiner Heimat nicht erfüllt hat, wenn die Polizei andere Mängel in seinem Passe entdeckt (abgesehen gar von denen, welche tatsächlich kein Recht zum Aufenthalt in Moskau besitzen), der § 7 angewendet. Wenn der Polizeiaufseher eine zweite Anzahl von 10 verhafteten Juden im Amte gesammelt hat, prüft er ihre Rechte; wer alle Rechte besitzt, aber wegen Fehlens des Passes in der Tasche verhaftet worden ist, wird freigelassen, indem man vorläufig mit der Revierpolizei über den Ort seines Aufenthaltes in Moskau telephonisch verhandelt, die übrigen bleiben in Haft bis zum Abgang des nächsten Moskau-Brester-Eisenbahnzuges. Aus den Bahnhof werden sie unter dem Geleite von Schutzmännern gebracht, die an der Kassa für's Geld dieser unfreiwilligen Passagiere Billete kaufen, ihre Numero notieren und bis zur Abfahrt des Zuges anwesend sind. Die mit sogenannten Durchgangszeugnissen versehenen, unglücklichen, von der Menge verhöhnten, beschimpften, des Erwerbs beraubten Kaufleute ohne Ware fahren nach der Heimat, wohin ihre Pässe geschickt werden, fahren ohne Aufenthalt, weil es ihnen mit den Durchgangszeugnissen nirgends möglich ist, sich aufzuhalten. Zum Schluß noch einige Worte über den Hauptfänger von Juden, Wojewodin. Seinen Beobachtungspunkt gegenüber der Börse an der Kreuzung zweier Straßen und des Platzes wählend, kommandiert er die Gegend militärisch, seine Klienten unfehlbar durchblickend und anhaltend. Er war fast unbestechlich, d. h. setzte (gegen vorzügliche Entlohnung) diejenigen in Freiheit, die ihn auf keinen Fall kompromittieren konnten. Einige Tage vor seiner Versetzung in ein anderes Viertel, als er noch nichts von seiner Versetzung wußte, aber tatsächlich noch auf seinen ftüheren Posten blieb, verließ er den Pfad der Tugend — und das Resultat war eine Ernte von einigen 100 Rubeln. Aber verlassen wir Kaufleute, Kommis, Handel und die materiellen Interessen und wenden wir uns der idealen Sphäre zu, betrachten wir, was die Juden in einer Zeit erlebten, wo der Oberprokurator der heiligen Synode im alleruntertänigsten Vortrage dein Kaiser versicherte, daß Rußland das einzige Land sei, welches von wahrer Glaubensduldung beglückt werde. Am 23. September 1892 hat der Kaiser nach dem Vortrag des Ministers des Innern über die eigenmächtige Eröffnung der Synagoge in.Moskau durch den Rabbiner Minor und den Vorsteher Schneider Allerhöchst zu erkennen geruht: 1. Der Moskauer Rabbiner Minor wird von seinem Amte entfernt mit Verweisung zum Aufenthalt im jüdischen Ansiedlungsgebiet und mit dem Verbot für immer, Gegenden zu betreten, die außerhalb dieses Gebietes liegen. 2. Vorsteher Schneider wird aus den Grenzen Moskaus und des Moskauer Gouvernements auf zwei Jahre verbannt. 3. Der Moskauer jüdischen Betgemeinde kundzutun, daß, wenn bis 1. Jänner 1893 das auf der Soljanka erbaute Gebäude der Synagoge nicht verkauft oder in eine Wohltätigkeitsanstalt umgewandelt sein sollte, es durch die Moskauer Gubernialverwaltung zur Versteigerung gelangen werde. Und so wurde die Synagoge, welche mit Genehmigung der kompetenten Behörde viele Jahre gebaut worden und zirka 200.000 Rubel gekostet hatte, die mühsam in mancher Zeit gesammelt waren, nicht eröffnet. Es blieb noch in Moskau das ziemlich geräumige Bethaus des Bankiers L. S. Poljak bei seinem Hause, aber hier war nur seiner Familie zu beten erlaubt, und Wiederholte Ansuchen um Erlaubnis, es für die Allgemeinheit zu öffnen, blieben erfolglos. Außerdem bestanden in Moskau 14 Bethäuser, in verschiedenen Vierteln der Stadt eingerichtet, zum größten Teil auf Hinterhöfen, in kleinen Wohnungen unter den sanitätswidrigsten Verhältnissen.

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