Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1904)
- Issue
- 27 (1.7.1904)
- Date
- 1904-07-01
- Page
- – (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 27 Dr. JBlocb s Mocbenscbrtlr. Seite 43t» Neue Bücher. Dr. Joseph Klausner. Die M e s s i a n i s ch e n Vorstellungen des jüdischen Volkes im Zeitalter der Tannaiten. Verlag von M. Poppe lauer, Berlin 1904. Dr. Hermann Klein in Mainz. Die ethischen Strömungen der Gegenwart und das Judentum. Joh. Wirt h'sche Hofbuchdruckerei A. G. Mainz, 1904. Immanuel Sofvr. (Emilio Schreiber.) Bibbia e B a b e 1 e. Appunti alle conferenze del prof. Gristavo Sacerdoti. Tipografia Morte rra & C. T rieste. 1904. Briefkasten. „Tugendbold." Gewiß, Frau v. Arvay bildet für diese Sorte Leute eineli fetten Bissen, obgleich sie den sittenreinen Ariern sich „assimilierte". Die „diversen Eheirrnngen" der Damen ans strengkatholischen Fürstenhäusern sind ebenso privilegiert, wie die Moral der Herzog, Wolff u. s. w. F. L. Am 7. Dezember 18.->3. T. R. Die Katastrophe der Judengemeinde zu Rothenburg an der Tauher fand am 2 . Juni 1298 statt. 2c0 Juden wurden an diesem Tage dort erschlagen. „Ein Leser." An den Münzverfälschungen in der allerchristlichen Zeit des Mittelalters haben sich Adel und Bürgertum lebhaft beteiligt. Die Verfälschung von Wein, Bier, Milch, das schlechte Wiegen der Fleischhauer und Kaufleute rc. leben von jeher im Volksmunde und in der satyrischen Literatur. Vor allem ist zu konstatieren, daß zu den Beamtendefraudationen gerade die antisemitische Partei in allen Ländern ein erhebliches Kontingent gestellt hat. Ihre Wortführer schimpfen über die Juden nach der bekannten Parole: Haltet den Dieb. R. Grau in M. Für Gedichte hahen wir keine Verwendung. Wir ersuchen unsere geschätzten Abonnenten um rechtzeitige Einsendung der laufenden Mbonnementsgebühr, damit die Zusendung des Blattes keine Unterbrechung erleide. Zur Einsendung der Beträge wolle man sich der beigelegten Posteplagscheine bedienen. Die Adminisiratian der „Oesterr. Wochenschrift?' Kundmachung betreffend die Errichtung vsn Minjanim für die hohen Feiertage. Vom Vorstande der israelitischen Knltusgemeinde wird hiemit zur Kenntnis gebracht, daß zur Errichtung temporärer Betlokalitäten für die hohenFeiertage durch Vereine und Privatpersonen im Sinne des Z 79 des Statutes der Wiener israelitischen Kultusgemeinde die Bewilligung des Kultusvorstandes einzuholen ist und sind hiefür folgende Normen festgesetzt: 1. Die mit einem Kronenstempel versehenen Gesuche zur Erlangung der Erlaubnis sind bis längstens 1. Skugust d. I. im Einreichungs-Protokolle der israelitischen Kultusgemeinde I., S eitenstettengasse 4, I. Stock zu überreichen. Später einlangende Gesuche werden zurückgewiesen und auf nicht gehörig belegte Gesuche wird keine Rücksicht genommen. 2. Die Gesuhsteller haben für sich und die zu verwendenden Vorbeter (die Namen derselben sind in dem Gesuche anzugeben) genaue Ausweise über C h a r a kt e r, Moralität und Befähigung zu erbringen. 3. An weiblickie Personen wird weder direkt noch indirekteineBewilligungerteilt. 4. Die als Betlokale einzurichtenden Räume müssen sich für diesen Zweck vollkommen eignen und ist die. Zusicherung des Vermieters,' so'wie des Hauseigentümers wegen der di es fälligen Verwendung schriftlich beiz ubri n gen. 5. Wohnungen und andere Lokale dürfen nur dann zur Abhaltung des Gottesdienstes verwendet werden, wenn sie vollkommen ausgeräumt sind und an den Festtagen bloßfürdenerwähnten Zweck benützt werden. 6. In der Nähe von ständigen Bethäusern wird die Errichtung eines temporären Betlokales nicht bewilligt. 7. Der Vorstand wird, um seine Absicht durchzuführen, den gegenwärtigen Bedarf an temporären Bethäusern durch eigene Maßnahmen allmählich zu verringern, nur im Falle tatsächlichen Bedürfnisses die Genehmigung für ein temporäres Bethaus erteilen. 8. An neue Unternehmer und für neue Lokale, welche nicht als Ersatz für frühere Lokale dienen, wird die Genehmigung nicht erteilt. 9. Die Bewilligung wird den Betlokal-Jnhabern nur gegen dem erteilt, daß dieselben der Kultusgemeinde für unbemittelte Personen (Männer und Frauen) zusammen den zehnten Teil der von der Behörde genehmigten Sitzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. 10. Der Text einer etwa beabsichtigten Annonzierung oder Plakatierung ist dem Gesuche zur Genehmigung anzuschließen. Es ist Pflicht einer jeden Partei» für eine entsprechende Polizeianfficht auf eigene Kosten z» sorgen. Wien, im Juli 1904. Der Vorstand der israelitischen Kultusgemeinde. Max Freiherr v. Springer’sclie Waisenhaus-Stiftung. In das Mar Freiherr v. Sp ring er'sche Waisenhaus in Wien, XIV. Bezirk, werden vom l. Seprember MH an verwaiste Knaben israelitischer Konfession aufgeri omnien. Die Gesuche um Ausnahme sind an das gefertigte Kuratorium, I., Augustinerstraße Nr. 8, längstens bis 81. Juli d. I. zu richten. Die Ausnahmsbedingungen sind in den nachfolgend angeführten Paragraphen des betresfenden Stiftbriefes enthalten: Paragraph 14: Knaben, welche in das Waisenhaus der Max Freiherr v. Springer'schen Waisenhaus-Stiftung ausgenommen werden sollen, müssen mittellos sein, beide Eltern oder doch den Baler durch den Tod verloren, das sechste Lebensjahr erreicht, das elfte jedoch noch nicht überschritten haben: sie müssen der deutschen Sprache mächtig, geimpft und gesund sein. Schwachsinnige, blinde, taube und taubstumme Kinder sind von der Aufnahme ausgeschlossen. Knaben, welche im derzeiligen Polizeirayon von Wien zuständig sind oder deren Eltern durch längere Zeit in demselben gewohnt haben, sind in erster Linie zu berücksichtigen; sonst haben im allgemeinen Knaben, welche in der österreichisch-ungarischen Monarchie zuständig sind, den Vorzug vor Ausländern. In außerordentlich berüclfichtigenswerten Fällen können auch mutterlose Knaben gänzlich erwerbsunfähiger Büter zur Aufnahme zugelassen werden. Paragraph 15: Das Ansuchen um die Aufnahme muß schriftlich durch die gesetzliche Vertretung des Knaben erfolgen. Die im vorigen Paragraphen festgesetzten Bedingnisse müssen durch ein legales Armutszeugnis, durch Totenschein, Geburts-, HeimatS-, Schul-, Jmpfungs- und Gesundheitszeugnis des Knaben nachgewiesen werden. Hatte der Knabe die natürlichen Blattern überstanden, so ist hierüber ein ärztliches Zeugnis beizubringen. — Zahlzöglinge werden nicht ausgenommen. Paragraph >6: Die Zöglinge verbleiben in der Anstalt bis zum Ablaufe des Schuljahres, in welchem sie das vierzehnte Lebensjahr erreichen. Tie Entlassung unwürdiger Zöglinge steht dem Kuratorium zu. Paragraph 18: Die Stiftlinge haben die allgemeine öffentliche Staats-, Landes- oder Gemeindeschule zu besuchen. Im Anschlüsse gibt das gefertigte Kuratorium bekannt, daß aus dem Fonds der Helene S.rronin Spring>>r-Stiftung zufolge Paragraph 2 deS betreffenden Stiftbrieses Knaben mit Erziehungsbeiträgen bedacht werden können. Dieser Paragrah 2 lautet: „Zweck der Stiftung ist es, solche Knaben israelitischen Glaubensbekenntnisses, hinsichtlich derer ihre gesetzliche Vertretung die Aufnahme in das Waisenhaus der Max Freiherr v. Springer'schen Waisenhaus-Stiftung angesucht hat und welche im allgemeinen als würdig befunden wurden, deren Ausnahme jedoch aus dem Grunde nicht erfolgen konnte, weil entweder die sämtlichen Sliftpkätze bereits besetzt waren odergleichzeitig besetzt werden, oder hinsichtlich derer die Ausnahme verweigert werden muß, weil irgend welche der im Paragraph 14 des bestehenden Stiftbrieses der Mar Freiherr v. Springer'schen Waisenhaus-Stiftung und der einschlägigen Nachlräge verlangten Bedingungen der Ausnahme oder deren urkundlicher Nachweis fehlt, in ihrem Forkkommen, ihrer Verpflegung und Ausbildung zu unterstützen, eventuell Beiträge zu deren Erziehung und Erhaltung entweder an die noch lebenden Elternteile oder an die gesetzliche Vertretung (Vormundschaft, Kuratel) der Bedachten, oder endlich» an die Bedachten selbst zu leisten. Das Kuratorium. 2 B _ .A—._,'7._ Für ein junges Mädchen tleiratsantrag. hübsch und wohlerzogen, aus geachteter, religiöser Familie, Inhaberin einer konzessionierten Industrieschule, mit nachweisbarem Einkommen von 2000 Kronen jährlich, wird passender Bewerber gesucht. Reflektiert wird aut charaktervollen, guten und religiösen Mann, Kaufmann od. Beamter, mit entsprechendem Einkommen. Offerte unter „Aufrichtig“ an die Administration dieses Blattes.. prima Qualität, so auch gelyj Jm mästetes Geflügel versendet nach den Stationen des Wörthersees und nach denSommerfrischen Tirols Rabbiner Ludwig Sohap, Klagenfurt.