Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1904)
- Issue
- 24 (10.6.1904)
- Date
- 1904-06-10
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 24 Dr. Blocb s TRUOCbenSCbdtt. Seite 381 der Loyalität, im Interesse der Sache sowohl als in Rücksicht aus die Stelle, von der aus sie von uns verlangt worden ist, nicht gut weigern konnten. Unser Versprechen macht es uns zur Pflicht, während der nächsten Tage nichts über den Gang des Strafverfahrens gegen Maßloff und Genossen zu veröffentlichen, desgleichen nichts Weiteres über das gegen die Genannten vorliegende Belastungsmaterial der Oeffentlichkeit zu vermitteln." . . . Das Blatt erklärt dann gewisse Einzelheiten in unserer Darstellung — mit Unrecht — für unzutreffend, fährt aber fort: „Uebrigens kommt es auf diese Einzelheiten ja nur wenig an, nachdem feststeht — und man wird gut tun, die Tatsache als feststehend zu behandeln —, daß das angebliche Opfer finsteren Aberglaubens im Kreise herzlich gleichgiltiger Leute unter Umständen, die auf die Art des jungen Mannes ein bitterböses Licht werfen, sein Leben gelassen hat." Unglückliches Olmütz. Aus Prag wird telegraphirt: „Pravo Lidu" meldet aus der Umgebung des neuen Olmützer Fürsterzbischofs Dr. Bauer, daß derselbe einer jüdischen Familie entstamme, die sich erst seit zwei Generationen zum katholischen Glauben bekenne. Unser aufrichtiges Beileid! Moses und Hammurabi. ii. (Renan und H o f r a t Müller.) Aus einem Vortrage von Dr. S. Funk (Boskowitz). „Erst wenn man in Hammurabi die alten Gesetze kennen lernt, muß man in staunender Bewunderung vor den wenigen Versen (der Bibel, die das Gesetz über Diebstahl enthalten) stehen bleiben, die größer sind durch das, was sie stillschweigend abrogiert, als durch das, was sie ausgesprochen haben", ruft Hofrat Müller begeistert aus, indem er mit Recht auf die ungemein wichtige Tatsache verweist, daß das Prinzip der Rechtsgleichheit nur im sinaitischen, nicht aber im babylonischen — auch nicht im hellenischen — Rechte zur Geltung kommt. Ich erlaube mir aber zu behaupten, daß das sinaitische Gesetz noch weit bewundernswerter ist durch dasjenige, was es ganz unzweideutig, was es klar und deutlich ausgesprochen und was wir nicht nur in der alten Gesetzessammlung Hamurabis, sondern auch in den Gesetzbüchern der modernsten Staaten noch nicht ausgesprochen, ja nicht einmal angedeutet finden: nämlich durch die sozialpolitischen und volkswirtschaftlichen Gesetze, die mit der Präventionstheorie in enger Verbindung stehen. Schon Renan, der große Forscher, der für das Große und Ewige im jüdischen Gesetze trotz aller Vorurteile doch einen sicheren Blick besessen, hat auf diese weite Kluft hingewiesen, die das biblische Gesetz von den Gesetzen aller Völker und aller Länder trennt. „Das Gesetz jeder profanen philosophischen Gesellschaft, wenn ich es so nennen darf" sagt Renan, „ist die Freiheit, zuweilen die Gleichheit, niemals aber die Verbrüderung . . . Jeder Versuch, die der Gemeinschaft gehörigen Gelder für das Wohl der Proletarier zu verwenden, scheint Kommunismus zu sein. Wenn ein Mann vor Hunger stirbt, wenn ganze Klassen im Elend schmachten, beschränkt sich die Politik (das politische Gesetz) darauf, zu finden, daß dies sehr bedauerlich ist . . . Die rein politischen und bürgerlichen Einrichtungen genügen nicht, die gesellschaftlichen und religiösen Bestrebungen sind auch zu einer rechtmäßigen Befriedigung berechtigt. Der Ruhm des jüdischen Volkes ist es, diesen Grundsatz glänzend verkündigt zu haben, aus welchem der Sturz der alten Staaten hervorging und welchen man nicht mehr ausrotten wird. Das jüdische Gesetz ist sozial und nicht politisch. . . Die Gesetze der anderen Völker wachen darüber, daß die Gerechtigkeit ihren Lauf habe; es liegt dabei wenig daran, daß die Menschen gut und glücklich seien. Das jüdische Gesetz dagegen steigt bis zu den letzten Einzelheiten der sittlichen Erziehung herab." (Die Apostel. Deutsche Ausgabe 1866. S. 166—167.) Als Renan diese Worte vor ungefähr vierzig Jahren niedergeschrieben, da war der alte Hammurabi noch von schwerem vieltausendjährigen Schlafe umfangen. Er hätte in dessen Gesetzessammlung übrigens auch von der Gleichheit, die ja nach der Ansicht Renan's die Grundlage der modernen Gesetze bildet, kaum eine Spur entdecken können. Anders wird nach diesem altbabylonischcn Gesetze — wie auch Hofrat Müller hervorhebt — der Dieb bestraft, wenn er einen gewöhnlichen Sterblichen und anders, wenn er den Hof oder gar den Tempel bestiehlt. Renan dachte also nicht an Babel und nichr an die Gesetze der alten Völker: er dachte an das Gesetz Frankreichs und fand, daß das jüdische Gesetz auch diesem um die welterlösende und menschenbeglückende Idee der Verbrüderung voraus sei. Renan hat es unterlassen, den Beweis für die Richtigkeit seiner Behauptung zu erbringen. Wahrscheinlich hat er eine Begründung für überflüssig gehalten. Nicht mit Unrecht. Man nenne uns doch ein Gesetz, welches wie die Bibel dem wirtschaftlich Schwachen mit Gesetzen, wie das sozial so wichtige Erlaß- und Jobeljahrsgesetz oder das Verbot des Zinsennehmens zu Hilfe kommt, um ihn vor völliger Verarmung zu schützen! Wo ist das Lard, in welchem der Arme ohneweiters aufs Feld, in den Weinberg seines Nächsten gehen darf, um seinen Hunger zu stillen? Wo wird der Armenzehnt vor das Haustor gelegt, damit der darauf Angewiesene nicht erst bitten und betteln müsse. Welcher Staat sorgt für seine Armen und Arbeitslosen, damit sie nicht aus Not und aus Elend zu Verbrechern, zu Dieben und Mördern würden? Ich erinnere nur an das merkwürdige Gesetz über den Erschlagenen auf freiem Felde. Wenn ein solcher im Lande Juda gefunden wurde, da scharten sich die Aeltesten der umliegenden Städte und wuschen die Hände und sprachen: „Unsere Hände haben dieses Blut nicht vergossen", d. h. nach dem ältesten Kommentar, nach dem Talmud: „Bei uns wird keiner in einer solchen Not gelassen, daß er aus Not zum Verbrechen greifen müsse!" „Hier stehen wir — können wir im Hinblick auf diese Wohlfahrtsgesetze mit Heine ausrufen — auf dem positiven Boden der Präventionslehre. Der (Gottes-)Staat wird hier gleichsam eine große Polizeianstalt im edelsten und würdigsten Sinne, wo dem bösen Gelüste jeder Antrieb entzogen wird." Es geschieht dies nicht nur durch Befriedigung der natürlichen Bedürfnisse aller seiner Bürger, sondern auch durch Erziehung des Volkswillens zur Mäßigkeit und Enthaltsamkeit. Unmüßigkeit in Speise und Trank wird teils durch Androhung von schweren Strafen, teils durch Ermunterung zu Gelübden der Enthaltsamkeit bekämpft; (Vgl. d. Gesetz über den ungehorsamen und widerspenstigen Sohn und Moröh HI. Kap. 33) Nahrungsmittel, die zur Verrohung des Gemütes führen und den „Raufheroismus" fördern, werden durch strenge Verbote untersagt, wie z. B. der Fleischgenuß von Raubtieren, der Genuß vom Blute, letzterer, wie es ausdrücklich heißt: „weil der Geist des Tieres in dem Blute ist". (Vgl. Wunderbar Biblisch - talmudische Medizin 1l T. Nossig Sozialhygiene d. Juden S. 47.) Es wird kein Mittel verabsäumt, das geeignet ist, „die Begierden zu zügeln und zu dämpfen", die Volksseele zu veredeln, um Angriffen aus fremdes Gut und Leben vorzubeugen und Verbrechen zu verhüten. Kommen aber, trotz aller vorbeugend wirkender Maßregeln und Gesetze, solche dennoch zum Vorschein, dann werden die Verbrechen bestraft, streng bestraft. Die Strafen find eben nicht zu vermeiden. Sie sind zur Volkserziehung notwendig, wie sie bei der Erziehung eines Kindes nicht zu entbehren sind. Wie es aber für Zögling und Erzieher kein besonders günstiges Zeichen ist, wenn dieses Erziehungsmittel allzu oft angewendet wird, so ist es nach der jüdischen Anschauung auch kein gutes Zeugnis für die Kulturstufe eines Volkes, wenn in dessen Leben das Strafrecht eine allzu große Rolle spielt. Es ist kein blinder Zufall, daß Rom die Blütezeit seiner Rechtswissenschaft erst erlebt hat, als es bereits moralisch und physisch im Niedergange begriffen war. Und auch Jerusalem — sagt ein tiefsinniges Talmudwort — ist nur darum zerstört worden, weil das strenge Recht im Leben seiner Bewohner eine größere Rolle gespielt, *) als es in einer „Gottesstadt" hätte spielen dürfen. Eine Stadt, *) Baba m. 30 b min pn ns inw bv nmn vb